www.arztrecht.de

Ein Service von:
Broglie, Schade & Partner GbR, Rechtsanwälte

In Kooperation mit:
von Schmidt-Pauli und Partner, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater

Haftung für Altschulden - Vorsicht bei Eintritt
in eine Gesellschaft Bürgerlichen Rechts


Frhr. Constantin Droste zu Senden
Rechtsanwalt

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.01.2001 (II ZR 331/00) entschieden, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) rechts- und parteifähig ist. Die im Rechtsverkehr nach außen auftretende GbR gilt danach als selbstständiges Rechtssubjekt mit der Folge einer Haftung der Gesellschafter wie bei der Offenen Handelsgesellschaft (OHG).

Veranlaßt durch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz (-6 K 2871/98-) ist an dieser Stelle auf eine weitere Konsequenz aus der Rechtsprechung des BGH einzugehen, die insbesondere für diejenigen Ärzte von Interesse sein dürfte, die in eine GbR, z.B. Gemeinschaftspraxis, eintreten wollen. Der Sache nach geht es um die Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altschulden. In dem durch das FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall war die Haftung des Eintretenden für vor seinem Eintritt begründete Steuerschulden der GbR streitig.

Bisher war es so, daß ein neu in eine GbR eintretender Gesellschafter für die vorher begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur kraft besonderer Vereinbarung mit dem Gläubiger gehaftet hat.

Nach dem Urteil des BGH gilt heute, daß sich die Haftung der Mitglieder einer GbR ähnlich gestaltet wie bei einer Offenen Handelsgesellschaft. Nach den §§ 130, 128 HGB (Handelsgesetzbuch) über die Haftung der Gesellschafter einer OHG gilt also auch für die GbR, daß der in eine bestehende Gesellschaft eintretende Partner gleich den anderen Gesellschaftern auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen haftet. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist den Gläubigern gegenüber unwirksam. Dies hat das Finanzgericht in Folge des Urteils des BGH noch einmal deutlich gemacht.

Demzufolge haftet der (eintretende) Gesellschafter für jede Gesellschaftsschuld. Es spielt dabei keine Rolle, wann und aus welchem Rechtsgrund die Verbindlichkeit entstanden ist.

Der neue Gesellschafter kann sich im Außenverhältnis gegen die Haftung nicht schützen. Denn Dritten gegenüber sind abweichende Haftungsvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern im Innenverhältnis unwirksam. Gleichwohl können die Gesellschafter untereinander Haftungsbeschränkungen bzw. -freistellungen verein-baren.

Wer also in eine Gesellschaft eintreten will, sollte sich deshalb vorher gründlich über eventuell bestehende Verbindlichkeiten erkundigen. Am besten ist es jedoch, in den Eintrittsvertrag prophylaktisch eine haftungsausschließende oder haftungsbe-schränkende Vereinbarung über Altschulden aufzunehmen.

© Copyright by Broglie, Schade & Partner GbR
Vorheriger Artikel Nächster Artikel zur Übersicht zur Homepage