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Trend: Arzt und gewerbliche Unternehmer im 2. Gesundheitsmarkt


H.-J. Schade
Rechtsanwalt

An Berufsrecht und Scheidung denken

Inzwischen haben sich über 11.000 Ärzte / Zahnärzte in Deutschland entschieden, neben der Praxis sich direkt oder indirekt im Rahmen der Familie ein gewerblich-/unternehmerisches Bein aufzubauen.
Das Berufsrecht verbietet solch unternehmerische Tätigkeit nicht, sondern verlangt eine saubere juristische, räumliche, organisatorische und psychologische Trennung. Psychologische Trennung heißt, keine absichtsvolle Manipulation des Patienten - ohne Indikation - aus purer Gier / Gewinnstreben. Dabei gilt es auch, dem gesunden Patienten - Prävention - seine volle Freiheit über die Bezugsquelle zu lassen und nur Produkte zu nennen, die beim vorliegenden Sachverhalt auch sonst indiziert wären (wissenschaftliche Indikationsstellung).

Konflikt: Ausschließlichkeit - Produktbindung - bei Struktur-Franchise-Vertrieben

Das größte Wachstum im Gesundheits- und Wellnessbereich haben Vertriebsorganisationen, die auch neben dem Produktverkauf auch die Gewinnung weiterer Vertriebspartner honorieren. Man nennt diese Multilevel- oder System-Strukturvertriebe. Diese binden von ihren Geschäftsbedingungen ihre Vertriebspartner nur auf ihre Produkte. Hier ergibt sich mit Sicherheit eine Interessenkollision mit dem Berufsrecht, das bei Indikation - auch im Wellnessbereich - Produktneutralität erlangt. Neutralität heißt, keine zivilrechtliche Verpflichtung einzugehen, die nur dieses Produkt verkaufen lässt. Diese kollidiert mit der grundsätzlichen Neutralität des Arztberufes. Hier ist die Lösung eine unternehmerische Investitionsbeteiligung an einem solchen Vertriebsunternehmen, die für den Finanzbeteiligungspartner nicht zu einer außen gerichteten, ihn verpflichtenden Exklusivverpflichtung führt. Gedanklich ist es so, als ob man die Aktie eines Pharmaunternehmens hat, dessen Medika-mente man bei Indikation einsetzt, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. Bei einer Finanzbeteiligung hat der Arzt die Freiheit, das Produkt zu benennen, wenn es von der Qualität im Rahmen der Prävention wissenschaftlich indiziert ist. Verbunden mit einem generellen Hinweis zur Bezugsquellenfreiheit ist eine Finanzbeteiligung nicht verboten.

Wie gewerbliche Interessen für den Fall der Scheidung absichern.

Erfolgreiche Praxisinhaber haben wegen ihrer Arbeitswut ein über 50 %-iges Scheidungsrisiko. wir eine gewerbliche Aktivität - aus Gründen der Neutralität - über den Ehepartner abgewickelt, entfällt im Scheidungsfall die unmittelbare Verfügungsmöglichkeit über diesen unternehmerischen Bereich. Gerade im Bereich von Strukturvertrieben - Franchise-Unternehmen sind Dauereinnahmen mit zwischen EUR 5.000,00 - 10.000,00 pro Monat möglich, die gegebenenfalls über die Zugewinnstruktur im Scheidungsfall auseinandergesetzt werden müssten. In der Praxis hat sich deshalb die Treuhand-Lösung als besonders nachgefragt erwiesen. Hier ist es so, dass der Ehepartner das Unternehmen beim Ordnungsamt anmeldet. Damit tritt im Rechtsverkehr mit Kunden und Geschäftspartnern der Ehepartner als verantwortlicher Unternehmer auf. Gleichzeitig ist er auch Inhaber der Bankverbindung. Treuhand heißt aber im Innenverhältnis, dass steuerlich und unternehmerisch der Arzt selbst als Treugeber verantwortlich ist.

Dies bedeutet aus der Sicht des Finanzamtes und zivilrechtlich: Juristischer Eigentümer des Unternehmens ist der Praxisinhaber. Weil juristisch immer das sogenannte Innenverhältnis entscheidet, ist auch im Falle der Scheidung der Verfügungsberechtigte über das Unternehmen der Praxisinhaber und nicht mehr der Ehepartner.
Berufsrechtlich ändert sich an der Neutralitätspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten bei der Benennung von Produkten nichts. Es gilt für Bezugsquellenfreiheit und Indikationsnotwendigkeit bei der Benennung des Produktes.
Strategisch ist aber durch eine Generalvollmacht die Verfügung über die Bankkonten gesichert und juristisch die Scheidung bedeutend angenehmer, weil der Arzt die Kunden jederzeit auch im Außenverhältnis auf sich oder Dritte übertragen kann.
Der Arzt versteuert als weiteres Unternehmen mit getrennter Buchhaltung die gewerblichen Aktivitäten - sauber getrennt neben der Arztpraxis. Eine Gefahr einer Infektion des mehrwertsteuer- und gewerbesteuerfreien Heilkundebetriebes findet nicht statt. Es ist eine getrennte steuerlich-/gewerbliche Buchführung mit eigener Steuernummer und daraus resultierender sauber getrennter Gewerbe- und Umsatzsteuerpflicht, so wie es das Berufsrecht gestattet.

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