www.arztrecht.de

Ein Service von:
Broglie, Schade & Partner GbR, Rechtsanwälte


Dr. med. (dent) & Partner:

Wirkungsvolle Therapie gegen Strafverfahren oder die Ablehnung im Zulassungsverfahren?


Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt

Die Partnerschaftsgesellschaft als eigenständige Rechtsform für den Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe wurde seit ihrer Einführung nicht im erwarteten Umfang angenommen. Auch Ärzte und Zahnärzte bevorzugen nach wie vor die Rechtsform der BGB-Gesellschaft als Grundlage der gemeinsamen Berufsausübung, sei es in Ausgestaltung der Gemeinschaftspraxis oder der Praxisgemeinschaft. Die Partnerschaftsgesellschaft birgt jedoch Vorteile gegenüber der BGB-Gesellschaft.

Der zunächst formal erscheinende Akt, dass die Partnerschaftsgesellschaft zum Partnerschaftsregister anzumelden ist, erfährt vor dem Hintergrund der Vorwürfe sog. "Scheingesellschaften" im Rahmen von Verfahren der Staatsanwaltschaften, KVen, KZVen, und der Zulassungsausschüsse eine entscheidende Bedeutung:

Die Eintragung beim Partnerschaftsregister dokumentiert im Rahmen öffentlicher Eintragung die Umsetzung der Absicht der Beteiligten, eine Gesellschaft - und nicht ein (verdecktes) Anstellungsverhältnis - begründen zu wollen. Ärzte und Zahnärzte könnten nicht besser auf diese Weise die Gründung einer Gesellschaft nachweisen, als durch Vorlage eines öffentlich beglaubigten Registerauszuges!

Unabhängig hiervon gilt natürlich auch für die Partnerschaftsgesellschaft, dass die einschlägigen berufsrechtlichen, insbesondere vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Regelungen bei der Gestaltung der Gesellschaftsverträge zu beachten sind. Freilich sprechen noch weiter Aspekte für die Partnerschaftsgesellschaft (Haftungsbegrenzung, Name etc.) auf die hier aber nicht näher eingegangen werden soll.

Zusammenfassend stellt daher die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft ein geeignetes Instrumentarium dar, um Staatsanwaltschaften, KVen, KZVen und den Zulassungsausschüssen den Einwand einer Scheingesellschaft abzuschneiden

© Copyright by Broglie, Schade & Partner GbR
Vorheriger Artikel Nächster Artikel zur Übersicht zur Homepage