Ärztliche Leistungen umsatzsteuerfrei? |
Stefanie Konrad
Rechtsanwältin
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Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.09.2000 (EUGH-Urteil vom 14.09.2000 – RS . 384/98; UR 2000 S. 432) geurteilt, dass ärztliche Leistungen nur dann umsatzsteuerfrei sind, wenn sie ein therapeutisches Ziel verfolgen. Mit Schreiben vom 13.02.2001 hat das Bundesministerium für Finanzen diese Entscheidung dahingehend umgesetzt, dass die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens dann umsatzsteuerfrei sein soll, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Allerdings lassen sich auch alle anderen ärztlichen Leistungen anhand der EUGH-Rechtsprechung beurteilen. Dann bedarf es zur endgültigen Abklärung der Umsatzsteuerpflicht der Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt. Nachstehend sind einige ärztliche Leistungen beispielhaft nach möglicher Umsatzsteuerpflicht aufgeführt:
Ärztliche Leistungen, die im Regelfall umsatzsteuerfrei sind (therapeutisches Ziel steht im Vordergrund):
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Bescheinigungen gem. Ziff. 70 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wie z. B. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Atteste (wenn Nebenleistung zu einer einem therapeutischen Ziel dienenden Behandlung);
- Gutachten zur Feststellung der Behandlungsart bei geplanten stationären Behandlungen;
- Blutalkoholuntersuchungen zum Zwecke einer Heilbehandlung;
- Begutachtungen zur Gewährung von Heil- und Hilfsmitteln;
- Aufstellung eines Heil- und Kostenplans, z. B. durch einen Zahnarzt (wenn Nebenleistung zu einer einem therapeutischen Ziel dienenden Behandlung);
- Impfberatungen;
- Gutachten, Berichte und Bescheinigungen, die der schriftlichen Kommunikation unter Ärzten dienen (im Rahmen der Mit-/Weiterbehandlung von Patienten als Nebenleistung zu einer einem therapeutischen Ziel dienenden Behandlung);
- Gutachten zur Feststellung der medizinischen Notwendigkeit einer Kur- oder Sanatoriumsbehandlung;
- Gutachterliche Tätigkeiten zur Feststellung der persönlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation;
- Untersuchung von Proben, lebender Personen z. B. bei Vergiftungsverdacht;
Ärztliche Leistungen, die im Regelfall umsatzsteuerpflichtig sind (therapeutisches Ziel steht nicht im Vordergrund):
- Erstellung von Alkoholgutachten;
- Erstellung von anthropologisch-erbbio-logischen Gutachten;
- Begutachtung von möglichen Behandlungsfehlern;
- Berufstauglichkeitsuntersuchungen;
- Gutachten beim Vormundschaftsgericht aufgrund des Betreuungsgesetzes;
- andere Leistungen von Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung, die keinem therapeutischen Ziel dienen;
- Feuerwehr-, Flug- und Tauchertauglichkeitsuntersuchungen;
- Gutachten zur Feststellung der Voraussetzungen für eine Geldleistung (Pflegezulage, Schwerstbeschädigtenzulage, Krankengeld etc.);
- Impfungen der Zivildienstleistenden (als umsatzsteuerpflichtige Nebenleistungen zur umsatzsteuerpflichtigen Hauptleistung Einstellungsuntersuchung nach § 39 Zivildienstgesetz);
- ärztliche Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz;
- Gutachten für Berufsgenossenschaften oder Versicherungen zur Frage des Kausalzusammenhangs von bestimmten Vorerkrankungen und Todeseintritt des Versicherten;
- Gutachten für Staatsanwaltschaft oder Gericht zur Frage der anschließenden Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Erziehungsanstalt (§§ 63, 64 StGB)
(Quelle: Franz von Nahmen, Sachverständigentätigkeit eines Arztes, NWB Nr. 35 vom 27.08.01 S. 2923 ff)
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