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Erteilt ein selbständiger Psychotherapeut Supervisionsleistungen, z.B. an andere Kollegen, sind diese Einnahmen umsatzsteuerpflichtig. Sie fallen nach Ansicht des FG Köln ( Urt. V. 29.11.2001, 5 K 2725/98 ) nicht unter den Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 UStG, da sie nicht in erster Linie auf Heilbehandlung zum Zwecke der Diagnose, der Behandlung und evtl. der Heilung von Krankheiten gerichtet sind. Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt. |
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