Steuerliche Absetzbarkeit haushaltsnaher Dienstleistungen
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Gemäß § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz und dem BMF-Schreiben vom 14. August 2003 (Az.: IV A 5, S. 2296b-13/03) können haushaltsnahe Dienstleistungen pro Jahr in Höhe von 20 Prozent, maximal aber bis zu 600 Euro, Einkommensteuer mindernd angesetzt werden.
Bei haushaltsnahen Dienstleistungen handelt es sich um Tätigkeiten, die üblicherweise durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. In diesem Sinne gehören hier neben den klassischen Haushaltstätigkeiten wie Putzen, Kochen, Waschen, Kinderbetreuung auch Schönheitsreparaturen wie Teppichboden erneuern, Anstreichen und Tapezieren von Wänden, Streichen oder Lackieren von Fenstern, Türen, Heizkörpern und Heizungsrohren.
Zum Nachweis verlangt das Finanzamt zwei Belege. Die Rechnung des Dienstleisters und den Überweisungsbeleg. Barzahlungen oder andere Quittungen werden nicht akzeptiert.
Wichtig bei der Handwerkerrechnung ist, dass die Materialkosten vom Arbeitslohn getrennt werden. Die Finanzbehörden lassen die Steuerermäßigungen nur für den Arbeitslohn gelten, so dass darauf geachtet werden sollte, dass in den Handwerksrechnungen der Arbeitslohn extra ausgewiesen wird.
Gemäß dem BMF-Schreiben darf diese Steuerermäßigung auch mehrfach geltend gemacht werden.
Neben der Steuerermäßigung von Renovierungskosten können mithin auch Aufwendungen für einen Minijob im Haushalt absetzbar sein. Es besteht daher die Möglichkeit, das Finanzamt an den Ausgaben für Dienstleistungen wie Renovierungskosten, Kinderbetreuung, Putz- und Gartenarbeiten nebeneinander zu beteiligen.
Helge Rühl, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
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