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Die Berechnung von Leistungskomplexen nach dem EBM ist gemäß Ziffer 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen zum EBM nur möglich, wenn die apparativen, räumlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass die in den Leistungskomplexen in den fakultativen Inhalten aufgeführten technischen Geräte auch vorzuhalten sind. Um unnötige Investitionskosten zu vermeiden, bietet sich hier die Möglichkeit der Gründung einer Leistungserbringergemeinschaft gem. § 15 Abs. 3 BMV-Ä an. Danach sind die Voraussetzungen zur Abrechnung der Leistungskomplexe im EBM grundsätzlich auch dann gegeben, wenn medizinisch - technische Geräte im Rahmen einer Leistungserbringergemeinschaft zur Verfügung stehen. Grundsätzlich ist es auch nach Auskunft der KBV somit ausreichend, wenn Vertragsärzte auch im Rahmen von Leistungserbringergemeinschaften auf die vorzuhaltenden Geräte zurückgreifen können.. |
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