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Ärztliche Honorarforderungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist
gemäß § 195 BGB einer 3-jährigen Verjährungsfrist.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
bzw. die Rechnung erstellt ist.
Verzug des Patienten
Durch § 286 BGB ist geregelt, dass der Patient spätestens dann in Verzug gerät,
wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt.
Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts (30 Tage nach Rechnungsstellung) hat der Arzt
zusätzlich einen Anspruch auf Zinsen. Nach § 12 GOÄ wird der Honoraranspruch des
Arztes gegenüber dem Privatpatienten erst fällig, wenn der Arzt eine den Vorschriften
der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt hat. Mit dieser Rechnung hat es der Arzt
grundsätzlich in der Hand, durch verspätete Rechnungsstellung den Verjährungsanspruch
hinauszuschieben. Aber auch dies geht nur begrenzt, denn nach der Berufsordnung
(§ 14 MUBO) soll der Arzt seine Rechnungen im Allgemeinen mindestens vierteljährlich
stellen.
Verjährungsfristen für Honorarrechnungen aus dem Jahre 2005
Nach neuem Recht verjähren Honorarforderungen aus Rechnungsstellungen im Jahr 2005
mit Ablauf des 31.12.2008.
Verhinderung der Verjährung
Der Arzt kann den Eintritt der Verjährung verhindern. Hierfür reicht es aber nicht,
dem Patienten eine oder mehrere Mahnungen zu übersenden. Eine Unterbrechung der
Verjährung tritt ein, wenn der Patient die Forderung gegenüber dem Arzt anerkannt hat
und wenn der Arzt den Honoraranspruch durch Mahnbescheid oder Klage geltend macht.
In diesem Fall muss der Mahnbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist dem Patienten
zugestellt sein. Es genügt zwar auch, wenn der Mahnbescheid oder die Klage vor dem
31.12. bei Gericht eingegangen ist. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt aber in
diesem Fall nur ein, wenn der Mahnbescheid oder die Klage dem Patienten alsbald
zugestellt wird (§ 270 Abs. 3 ZPO). Der sorgfältige Arzt wird deshalb spätestens im
Laufe der Monate November und Dezember 2008 seine Honorarrechnungen aus dem Jahre 2005
seinem Rechtsanwalt bzw. seiner ärztlichen Verrechnungsstelle zur gerichtlichen
Geltendmachung übergeben oder selbst einen Mahnbescheid beantragen bzw. Klage erheben.
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