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Seit dem 01.01.2002 hat sich hinsichtlich der Verjährungsfrist und des Verzuges bei ärztlichen Honorarforderungen durch die Schuldrechtsreform des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einiges verändert. Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre Bisher verjährten Honoraransprüche von Ärzten nach 2 Jahren. Ärztliche Honorarforderungen unterliegen nunmehr der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 (neu) BGB einer 3-jährigen Verjährungsfrist. Es bleibt allerdings dabei, dass die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden bzw. die Rechnung erstellt ist. Von den geänderten Verjährungsvorschriften werden die seit dem 01.01.2002 entstandenen Ansprüche erfasst. Am 31.12.2001 verjährte Ansprüche bleiben verjährt. Am 1. Januar 2002 bestehende und nicht verjährte Ansprüche werden nach den alten Verjährungsvorschriften behandelt. Damit gelten die neuen Verjährungsvorschriften nur für Honoraransprüche, die ab 01.01.2002 entstanden sind. Verzug des Patienten Durch § 286 (neu) BGB ist nun klar geregelt, dass der Patient spätestens dann in Verzug gerät, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts (30 Tage nach Rechnungsstellung) hat der Arzt nunmehr zusätzlich einen Anspruch auf Zinsen. Fälligkeit der Honorarforderungen Nach § 12 GOÄ wird der Honoraranspruch des Arztes gegenüber dem Privatpatienten erst fällig, wenn der Arzt eine den Vorschriften der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt hat. Mit dieser Rechnung hat es der Arzt grundsätzlich in der Hand, durch verspätete Rechnungsstellung den Verjährungszeitpunkt hinauszuschieben. Aber auch dies geht nur begrenzt, denn nach der Berufsordnung (§ 14 MUBO) soll der Arzt seine Rechnungen im Allgemeinen mindestens vierteljährlich stellen. Verjährungsfrist für vor dem 01.01.2002 entstandene Honoraransprüche
Die kurze Verjährungsfrist der Arzthonorarforderung nach altem Recht beginnt mit dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die Fälligkeit eintritt.
Verjährungsfristen für Honorarrechnungen aus dem Jahre 2002 Nach neuem Recht verjähren Honorarforderungen aus Rechnungsstellungen im Jahr 2002 mit Ablauf des 31.12.2005. Verhinderung der Verjährung
Der Arzt kann den Eintritt der Verjährung verhindern. Hierfür reicht es aber nicht, dem Patienten eine oder mehrere Mahnungen zu übersenden. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt ein, wenn der Patient die Forderung gegenüber dem Arzt anerkannt hat und wenn der Arzt den Honoraranspruch durch Mahnbescheid oder Klage geltend macht. In diesem Fall muss der Mahnbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist dem Patienten zugestellt sein. Es genügt zwar auch, wenn der Mahnbescheid oder die Klage vor dem 31.12. bei Gericht eingegangen ist. Eine Unterbrechung der Verjährung tritt aber in diesem Fall nur ein, wenn der Mahnbescheid oder die Klage dem Patienten alsbald zugestellt wird (§ 270 Abs. 3 ZPO).
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