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Broglie, Schade & Partner GbR, Rechtsanwälte


Die wichtigsten Rahmenbedingungen für die Ausübung des Apothekerberufes


Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt

Hauptaufgabe: Sicherstellung der Arzneimittelversorgung

Der Gesetzgeber hat die Apotheken als Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens ausgestaltet. Es gilt der Leitsatz des § 1 Abs. 1 Apothekengesetz:
"Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung".

Die apotheken- und arzneimittelrechtlichen Regelungen, die im folgenden -schwerpunktmäßig - im Überblick dargestellt werden, stellen ein geschlossenes Regelungssystem dar, welches die Erfüllung vorgenannten Leitsatzes gewährleisten soll.

Bundesapothekerordnung

Dieser Zielsetzung folgend definiert § 1 Bundesapothekerordnung:
"Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes".
Darüber hinaus bestimmt die Bundesapothekerordnung gemeinsam mit der auf ihrer Grundlage erlassenen Approbationsordnung die Anforderungen an die Approbation als Apotheker und macht sie zur Voraussetzung der Ausübung des Apothekerberufs. Sie stellt durch ihre Anforderungen an die Erteilung der Approbation sicher, dass der Apothekerberuf nur von ausreichend qualifizierten Personen ausgeübt wird.

Apothekengesetz

Das Gesetz über das Apothekenwesen stellt die bundeseinheitliche rechtliche Grundlage für den Betrieb der Apotheken dar. Basierend auf dem Prinzip der Niederlassungsfreiheit knüpft die erforderliche Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke allein an die persönliche Qualifikation des Antragstellers und das Vorhandensein der zum Betrieb einer Apotheke erforderlichen Räume an.

Apothekenbetriebsordnung

Die Verordnung über den Betrieb von Apotheken regelt detailliert den Betrieb und die Einrichtung von öffentlichen Apotheken, Zweig- und Notapotheken, sowie von Krankenhausapotheken.

Sozialgesetzbuch

Die Grundlagen für die Rechtsbeziehung zwischen Apotheken, gesetzlichen Krankenkassen und Versicherten finden sich im Sozialgesetzbuch. Dieses Gesetzeswerk, das den gesamten Bereich der Sozialversicherung erfasst, ist in mehrere Bücher aufgeteilt, von denen das fünfte (SGV V) die gesetzliche Krankenversicherung und u.a. die Abwicklung der Arznei- und Hilfsmittellieferungen regelt.

Arzneimittelgesetz

Neben den Bestimmungen über den Begriff des Arzneimittels sowie über den Vertriebsweg von Arzneimitteln und deren Abgabeort stellen die Vorschriften zur Zulassung von Arzneimitteln das Kernstück des Arzneimittelgesetzes dar. Wichtigste Kriterien für die Zulassung sind Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels.

Medizinproduktegesetz

Mit dem Medizinproduktegesetz werden rechtliche Vorgaben der europäischen Union umgesetzt. Es regelt einheitlich die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme entsprechender Produkte. Dabei werden neben medizinischen und technischen Anforderungen auch Anforderungen bezüglich des Nachweises der vom Hersteller angegebenen medizinischen Zweckbestimmung gestellt. Medizinprodukte unterscheiden sich von den Arzneimitteln dadurch, dass der Zweck der Medizinprodukte vorwiegend auf physikalischem Weg erreicht wird, während Arzneimittel ihren Zweck im Gegensatz dazu vorwiegend auf pharmakologischem Wege erfüllen.

Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Diese Verordnung legt im ersten Abschnitt fest, welche Mittel aus der Apothekenpflicht freigegeben werden und im zweiten Abschnitt, welche Mittel in die Apothekenpflicht einbezogen werden.

Verkehr mit Betäubungsmitteln

Die Grundlage für den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BTM) sind internationale Abkommen mit dem Ziel, den Missbrauch von Suchtstoffen zu bekämpfen.

  • Betäubungsmittelgesetz

  • Das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln regelt die gesamte Rechtsmaterie in acht Abschnitten. Mit dem verwaltungsrechtlichen und legalen Betäubungsmittelverkehr verfassen sich die Abschnitte 1-5. Die Abschnitte 6 und 7 regeln die Ahndung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie die Bestrafung betäubungsmittelabhängiger Straftäter. Abschnitt 8 enthält Übergangs- und Schlussvorschriften.

  • Betäubungsmittelbinnenhandelsverordnung
  • Durch die BTM-Binnenhandelsverordnung werden das Verfahren für den Erwerb und die Rückgabe von Betäubungsmitteln, der damit einhergehenden Meldung und der Empfangsbestätigung sowie insbesondere Form, Inhalt, Abgabe und Aufbewahrung der hierbei zu verwendenden amtlichen Formblätter festgelegt.

  • BTM-Verschreibungsverordnung

  • Die BTM-Verschreibungsverordnung regelt die Verschreibungsgrundsätze, das Verschreiben von Betäubungsmitteln im Rahmen ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Behandlung, das Verwenden von Betäubungsmittelrezepten und die Abgabe von Betäubungsmitteln.

Gefahrstoffrecht
Das Gefahrstoffrecht (früher Giftrecht) behandelt die gefährlichen Stoffe und Zubereitungen. Es besteht aus mehreren Teilen.

  • Chemikaliengesetz
  • Dieses Gesetz soll Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch Gefahrstoffe schützen, insbesondere sie erkennbar machen, sie abwehren und ihrem Entstehen vorbeugen.

  • Gefahrstoffverordnung

  • Die Gefahrstoffverordnung stellt quasi eine Betriebsordnung für den Umgang mit Gefahrstoffen dar.

  • Chemikalen-Verbotsverordnung

  • Sie dient in erster Linie dem Schutz des Verbrauchers und enthält bestimmte Verkehrsverbote sowie die Vorschriften über den Handel mit Gefahrstoffen.

  • Verordnung über brennbare Flüssigkeiten

  • Diese Vorschrift wird auf die Aufbewahrung und Lagerung aller brennbaren Flüssigkeiten und der daraus hergestellten Mischungen angewendet.

Soweit der Apotheker als Leiter einer Apotheker unternehmerisch tätig und somit Kraft Gesetzes Kaufmann ist, sollten Kenntnisse mindestens in folgenden Gesetzesmaterien vorhanden sein.

  • Handelsgesetzbuch (HGB)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Heilmittelwerbegesetz (HWG)
  • Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
  • Standesrecht, Berufsordnung
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