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Qualitätssicherung und Honoraranspruch im vertragsärztlichen Bereich


Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt

Qualitätssicherung ist für den ärztlichen Berufsstand nichts Neues. Bisher hat es aber die Ärzteschaft nicht verstanden, die Qualitätssicherung zu propagieren und zu systematisieren und hierfür auch die entsprechenden finanziellen Mittel zu fordern.

Die Qualität und das Honorar standen auch immer in einer engen Beziehung zueinander. Beispielhaft sei hier nur an die Labor-Richtlinien, Ringversuche sowie andere Richtlinien, wie beispielsweise

  • Radiologie-Richtlinien
  • Ultraschall-Richtlinien
  • Langzeit-EKG-Richtlinien
  • Arzneimittel-Richtlinien
  • Großgeräte-Richtlinien

etc. verwiesen.

Im vertragsärztlichen Bereich wird die Abrechenbarkeit zahlreicher ärztlicher Leistungen von Qualifikationsvoraussetzungen abhängig gemacht. Die §§ 135 ff. SGB V setzen hohe Ansprüche an die Qualität. Patienten der Gesetzlichen Krankenversicherungen genießen heute einen höheren Schutz als Privatpatienten, da die Qualitätsanforderungen überwiegend nur für den GKV-Bereich gelten.

Die Überwachung der Qualifikation und der Qualität erfolgt für den vertragsärztlichen Bereich durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese Aufgabe hätte eigentlich den Ärztekammern zugestanden, die sich hierum wohl nicht intensiv gekümmert haben.

Die Honorarpolitik der Kassen geht dahin, dass zukünftig ärztliche Leistungen nur bei Erfüllung der entsprechenden Qualitätskriterien honoriert werden. Qualitätssicherung wird daher zunehmend gerade auch honorarpolitisch von großer Bedeutung sein. Die Überprüfung der Qualität ist daher Bestandteil des Sicherstellungsauftrages und wird zukünftig zunehmend von den KVen überprüft werden.

Qualitätssicherung darf aber nicht als Mittel der Ausgrenzung einzelner Leistungserbringer missbraucht werden. Die gesetzten Standards müssen auch in der Praxis umsetzbar sein.

Die Umsetzung der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen erfolgte trotz gesetzlicher Regelung nur schleppend. Zahlreiche Politiker betonen daher die Notwendigkeit hoher Qualitätsanforderungen und eine schnelle Umsetzung im deutschen Gesundheitswesen. Die Politik sieht es als ideales Steuerungsinstrument, die Honorierung von der Einhaltung gewisser Qualitätserfordernisse abhängig zu machen. Die Gesundheitsministerkonferenz fordert, dass alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bis zum 01.01.2005 ein an dem Stand der Wissenschaft und Technik orientierten Qualitätsmanagement einführen. Bei der Einführung soll auf vorhandene, international bewährte Modelle zurückgegriffen werden.

Bis zum 01.01.2008 sollen Kriterien entwickelt werden, nach denen Planungen, Zulassungen, Kündigungen von Versorgungsverträgen und / oder Vergütungen soweit wie möglich auch an Qualitätskriterien gekoppelt werden. Mit anderen Worten, wer keine Qualität bietet, wer nicht zertifiziert ist, kann nicht mehr an der Versorgung teilnehmen.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat ein neues Handlungskonzept entwickelt, das am 21.05.2001 der Vertreterversammlung vorgelegt wurde. Unter Punkt IV. Qualitätspolitik wird explizit von einer Tauglichkeitsprüfung der Praxen gesprochen: Qualitätsmanagementsysteme in der ambulanten Versorgung (Zertifizierer). Hierzu werden bereits Gespräche von Seiten der KBV mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen geführt.

Qualitätssicherung ist eine ärztliche Aufgabe und muss daher innerärztlich forciert umgesetzt werden.

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