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Praxisdurchsuchung - Der Staatsanwalt kommt - was tun?


Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt

Klingelt plötzlich der Staatsanwalt an der Praxistür, so erweist es sich als eine be-sondere Problematik für den Praxisinhaber, wie er sich zu verhalten hat. Erfahren erst einmal die Patienten von der Durchsuchung, so ist den Gerüchten Tür und Tor geöffnet. Umso kleiner die Ortschaft, desto schwerwiegender sind die Folgen.

Hinzu kommt die Problematik, dass der behandelnde Arzt nach der Berufsordnung und aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht die persönlichen Daten seiner Patienten nicht herausgeben darf.

Vor dieser Situation standen unbescholtene Zahnärzte, denen der Tatbestand des Betruges in Zusammenarbeit mit der Firma Globudent vorgeworfen wurde, weil sie importierten Zahnersatz zu überhöhten Preisen den Kassen in Rechnung gestellt haben sollen.

Da die Abrechnungsbestimmungen der Ärzte und Zahnärzte derart komplex und kompliziert sind, bleibt es nicht aus, dass vermeintlich schlaue Abrechnungstipps oder auch nur Abrechnungsirrtümer dazu führen, dass wegen des Verdachts eines Abrechnungsbetruges der Staatsanwalt in der Praxis auftaucht.

In Artikel 13, Abs. 2 GG, ist klargestellt, dass Durchsuchungen nur durch den Rich-ter, bei Gefahr auch durch die im Gesetz vorgesehenen anderen Organe, angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden dürfen.

Sollte ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Durchsuchung richterlich ange-ordnet sein, so hat der Praxisinhaber keine rechtliche Möglichkeit, die Durchsuchung zu unterbinden. Selbst dann nicht, wenn die Staatsanwaltschaft zu völlig unerwarteten Zeiten erscheint.

Die Staatsanwaltschaft nutzt selbstverständlich den Überraschungseffekt, um an die notwendigen Unterlagen heranzukommen, damit das Ermittlungsverfahren erfolgreich vorangetrieben werden kann.

Bei Verdunklungsgefahr kann sogar Untersuchungshaft drohen. Was das für die Praxis bedeutet, braucht nicht weiter beschrieben zu werden. Daher darf der Arzt den Verdacht der Verdunklung gar nicht erst entstehen lassen. Gespräche mit Pa-tienten oder dem Personal über die zu machenden Aussagen sollten unterbleiben. Hier muss sich der Arzt an die Empfehlungen seines Anwaltes halten.

Zunächst sollte der Praxisinhaber folgende Maßnahmen treffen:

  • Sofort den Anwalt des persönlichen Vertrauens anrufen, damit dieser sich vor Ort einfinden kann.
  • Veranlassen, dass die Patienten die Räumlichkeiten verlassen können.
  • Gegenüber der Staatsanwaltschaft nur eigene Angaben zur Person machen und darüber hinaus die Aussage verweigern und auf den Rechtsbeistand verweisen.
  • Die Arzthelferinnen darüber informieren, dass auch sie als Zeugen die Aus-sage zur Sache insoweit verweigern dürfen, wenn die Gefahr besteht, dass sie sich selbst belasten.
  • Sollte bei den Vernehmungen ein Mitarbeiter der Krankenkasse anwesend sein, so ist die Beantwortung von Fragen zu verweigern.

Grundsätzlich sind die Mitarbeiter davon abzuhalten, Gefälligkeitsaussagen zu machen. Dies führt in der Regel bei der späteren Auswertung der Protokolle zu Wider-sprüchlichkeiten, die sich dann belastend auswirken.

Damit die zwangsläufig eingetretene innere Spannung sämtlicher Beteiligten möglichst rasch abgebaut wird, ist besonders darauf zu achten, dass der Praxisinhaber beruhigend auf seine Mitarbeiter einwirkt und jegliche unnötige Hektik vermeidet. Die einzelnen Vernehmungen sind in Abwesenheit der Patienten in einem eigens für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Raum durchzuführen.

Der Praxisinhaber sollte stets darauf bedacht sein, als Hausherr seine Funktion weiterhin zu behaupten. In jedem Fall empfiehlt es sich, unverzüglich anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen, um auch spätere Einsicht in die Ermittlungsakten zu bekommen. In dem Verfahren selbst dürfen keine weiteren Angaben gemacht werden, die den Praxisinhaber selbst belasten könnten. Hier muss man in jedem Fall auf seinen anwaltlichen Beistand verweisen.

Im Fall eines richterlichen Durchsuchungsbefehls besteht auch nicht die Möglich-keit, den Zugriff auf die Patientenkartei zu verhindern. Diese stellt auch in der Re-gel für die Staatsanwaltschaft ein besonderes Interesse dar. Leider kann sich der Praxisinhaber in einem Ermittlungsverfahren nicht mehr auf seine Schweigepflicht berufen. Das öffentliche Interesse an der Aufklärung eines strafrechtlichen Vorwurfs wird höher bewertet, als die persönlichen, in diesem Fall nicht mehr schutzwürdigen Interessen des Einzelnen.

Sollte die Ermittlung der Staatsanwaltschaft irgendwie vorher bekannt geworden sein, so empfiehlt es sich, schon zuvor den Rechtsbeistand zu bemühen, um jeden existenzbedrohenden Schaden, den eine derartige Durchsuchung und Beschlagnahme vor den Augen der Patienten mit sich bringt, zu vermeiden. Der Anwalt wird auch überlegen, ob es ratsam ist, die Ermittlungen durch Mitwirkung oder eine Verteidigungsschrift (Schutzschrift) zu unterstützen, um so ggf. eine schnelle Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Kann der Verteidiger eine Einstellung des Verfahrens nicht erreichen, wird er auch an die Möglichkeit eines Strafbefehls denken.

Die Vorteile für den Beschuldigten liegen auf der Hand. Unterwirft er sich dem Strafbefehl, vermeidet er die öffentliche Hauptverhandlung mit allen Nachteilen: unerwünschte Publizität, seelische Belastung, finanzieller Schaden durch Praxisausfall, erhöhte Kosten. Zudem verkürzt sich das Verfahren und ist angezeigt, wenn mit einer Verurteilung aufgrund der erdrückenden Beweislast oder eines Geständnisses zu rechnen ist.

Ein Strafbefehl bzw. eine Verurteilung werden aber möglicherweise Auswirkungen auf die kassenärztliche (zahnärztliche) Zulassung haben und Disziplinar- und Berufsgerichtsverfahren nach sich ziehen.

Einer Ladung zur Vernehmung vor der Polizei braucht der Arzt nicht zu folgen. Anders verhält es sich bei Ladungen vor dem Staatsanwalt oder Ermittlungsrichter. Hier sollte der Arzt aber immer seinen anwaltlichen Beistand mitnehmen.

Ist erst einmal die Durchsuchung erfolgt und haben Patientenbefragungen stattge-funden, so ist der entstandene Schaden für den Arzt irreparabel. Zwar steht dem Arzt die Dienstaufsichtsbeschwerde zu, doch diese bringt in der Regel nicht den gewünschten Erfolg, denn zur Anordnung der Durchsuchung genügt ein hinrei-chender Tatverdacht, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Es reicht z.B. der Vorwurf des Betruges, unberechtigterweise die Ziffer 1 angesetzt zu haben. Hier bewahrheitet sich der Spruch von den "3 F bei Dienstaufsichtsbeschwerden": formlos, fristlos, fruchtlos. Die Dienstaufsichtsbeschwerde schadet dem Arzt unter Umständen mehr, als sie ihm nützt.

Um gerade gegenüber dem Patienten die Schweigepflicht nicht zu gefährden, sollte der Arzt darauf achten, wer die Beschlagnahme vornimmt, und dass die ärztliche Schweigepflicht gewahrt bleibt. Dies wäre bei der Herausgabe der Unterlagen an die Krankenkasse zur Feststellung der Richtigkeit der Abrechnungen nicht mehr der Fall. Die Unterlagen müssen in jedem Fall in der Obhut der Staatsanwaltschaft verbleiben.

Schließlich sollte der betroffene Arzt sich die Liste der beschlagnahmten Gegens-tände, die von der Staatsanwaltschaft erstellt wird, aushändigen lassen und auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen.

In jedem Fall sind die Arzthelferinnen anzuweisen, die Wahrheit über die Art und Weise der Handhabung der Dokumentation zu sagen. Es ist daher von Zeit zu Zeit ein Gespräch über die Abrechnungsmodalitäten zu führen, damit von der Helferin gut gemeinte oder auch fest eingefahrene, aber rechtlich nicht zulässige Abrech-nungspraktiken, vermieden werden.

Was tun, wenn der Staatsanwalt kommt?

  1. Sofort Verteidiger anrufen!

Der Rechtsanwalt sollte nicht nur Erfahrung in Strafverteidigung haben, sondern auch kassenärztlich (vor allem in Abrechnungsfragen) versiert sein.

  1. Durchsuchungs- und/oder Beschlagnahmebeschluss zeigen und aushändigen lassen.
  2. Dienstausweis zeigen lassen.
  3. Grundsätzlich ohne vorherige Rücksprache mit dem Rechtsanwalt keine Äußerung gegenüber den Beamten.

Der Betroffene hat ein Aussageverweigerungsrecht.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens / am nächsten Tag:

  1. Durch den Verteidiger Akteneinsicht beantragen. (In den Akten befinden sich die Aussagen des Personals, die in der Regel sofort vernommen werden.) Diese Aussagen können richtungsweisend für den weiteren Verlauf des Verfahrens sein, deshalb schnellstmöglich Akten einsehen.
  2. Auf keinen Fall versuchen, Angestellte zu befragen oder zu beeinflussen, da somit der Staatsanwalt Verdunkelungsgefahr vermuten kann. Folge kann sein: Verhaftung
  3. Ggf. eigene Zeugen oder Sachverständige benennen.

Grundsätzliches zu dem Verlauf eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens

  1. Einleitung des Verfahrens

    Es muss ein konkreter Verdacht (Anfangsverdacht) vorliegen. Zur Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Verfahrens ist erforderlich, dass konkrete Tatsachen auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung hindeuten.

    z.B.:

    • Zeugenaussagen, dass Leistungen nicht erbracht
    • weit überzogene Tagesprofile

    Wichtig bei den Ermittlungen:

    Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln.

    Die Staatsanwaltschaft ist zu jeder Zeit Herr des Ermittlungsverfahrens. Allerdings hat sie bei ihren Ermittlungen immer die Grundsätze von Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit zu beachten.

    • ob es verhältnismäßig ist, erst nach der Sprechstunde die Praxis zu durchsuchen, kommt auf den Einzelfall an.

    Die Staatsanwaltschaft hat folgende Möglichkeiten:

    1. Beschlagnahme der Patientenkartei, Festplatte etc.

      Nur im Ausnahmefall, wenn "Gefahr im Verzug" durch die Staatsanwaltschaft durchzuführen. In der Regel ist ein richterlicher Beschluss (§ 94 I StPO) erforderlich. Der Arzt kann sich nicht auf die ärztliche Schweigepflicht berufen, da diese nur dem Schutz des Patienten dient.
    2. Durchsuchung in der Wohnung und in der Praxis (§ 102 StPO).
      Die Durchsuchung erfolgt zeitgleich.
      Auch nur durch richterlichen Beschluss oder wenn Gefahr im Verzug.
    3. Untersuchungshaft (§ 112 StPO)

      Voraussetzung ist ein richterlicher Haftbefehl (§ 114 StPO), der dem Beschuldigten bei der Verhaftung bekannt zu geben ist (§ 114 a StPO).
      Die richterliche Vorführung muss spätestens 1 Tag später erfolgen.
      Rechtsmittel gegen den Haftbefehl: Beschwerde oder Haftüberprüfung.


    Wichtig:

    Die Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und dem zu erwartenden Strafmaß unverhältnismäßig ist.

    Haftgründe:

    • Beschuldigter ist flüchtig oder hält sich versteckt
    • Fluchtgefahr
    • Verhalten des Beschuldigten lässt den Schluss zu, dass Beweismittel vernichtet, verändert etc. werden oder Dritte beeinflusst werden
    • Verdunkelungsgefahr

    1. Zeugen und Sachverständigenvernehmung
      • Patientenbefragung
      • Personal
      • KV / KZV
      • Ärztekammer
      Der Beschuldigte hat das Recht, spätestens vor Abschluss der Ermittlungen vernommen zu werden.

  2. Abschluss des Ermittlungsverfahrens

    • Einstellung nach § 170 StPO
    • (wegen Fehlens hinreichenden Tatverdachts)
    • Einstellung nach § 153 StPO
    • (Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit)
    • Einstellung nach § 153 a StPO
    • (Einstellung bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen bei geringer Schuld)
    • Anklageerhebung nach § 170 StPO oder Strafbefehl nach §§ 407 ff StPO

  3. Abschluss des Strafverfahrens nach Anklageerhebung

    • Einstellung (§§ 153, 153 a StPO)
    • Freispruch durch Urteil - § 260 StPO
    • Verurteilung zu einer Geld-/Freiheitsstrafe nach § 260 StPO
    • Strafbefehl zu einer Geldstrafe im schriftlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung
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