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In seinem Beschluss vom 27.10.2004 legt das LSG Niedersachsen-Bremen die Grenzen der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung fest. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein ermächtigter Krankenhausarzt zwei Assistenzärzte beschäftigt, die teilweise umfangreiche Tätigkeiten auch selbstständig ausführten. Die Sammelerklärung schwieg sich bezüglich der Assistenzärzte aus und erweckte somit den Anschein der persönlichen Leistungserbringung durch den Krankenhausarzt. Ein solches Vorgehen hält das LSG für rechtswidrig, da der Krankenhausarzt nicht berechtigt sei, Assistenzärzte, die in seinem Krankenhaus tätig sind, mit der Durchführung von ambulanten ärztlichen Leistungen zu betrauen, die Gegenstand der Ermächtigung sind. Eine Mitwirkung von Assistenzärzten sei allenfalls in den Fällen unschädlich, in denen sich ihre Mitwirkung auf Tätigkeiten beschränkt, die zulässigerweise auch an nichtärzliche Hilfspersonen hätten delegiert werden können. |
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