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Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in einer Gemeinschaftspraxis

BSG Urteil B 6 KA 11/03 vom 05.11.2003


Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt

Bei Neuausschreibung von Arztsitzen in Gemeinschaftspraxis stärkt der sechste Senat die Rechte von verbliebenen Praxispartnern. Verzichtet ein niedergelassener Nachfolger auf den Praxissitz, so rücken vorher abgelehnte Mitbewerber nicht automatisch nach. Fällt eine Zulassung weg, erledigt sich damit auch die Entscheidung über die Nichtzulassung anderer Bewerber. Der verbleibende oder der ausgeschiedene Arzt der Gemeinschaftspraxis kann dann eine Neuausschreibung beim Zulassungsausschuss beantragen. Nach dem Gesetz haben die verbleibenden Ärzte einer Gemeinschaftspraxis kein Entscheidungsrecht über den Nachfolger. Ihre Interessen sind aber angemessen zu berücksichtigen. Es gibt mithin kein Vetorecht, eine vertrauensvolle Zusammenarbeit muss aber möglich sein.

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