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Broglie, Schade & Partner GbR, Rechtsanwälte


Jobsharing-Partner kann Leistungsspektrum erweitern


Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt

Genehmigungspflichtige Leistungen (z.B. invasive Kardiologie) können nach Auskunft einer KV durch einen Jobsharing-Partner abgerechnet werden, wenn dieser die entsprechenden Genehmigungen der KV besitzt.

Dies gelte auch dann, wenn der Praxisinhaber die Qualifikation nicht hat. In einem solchen Fall gilt aber dennoch die 3% Grenze im Honorarbereich.

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