Keine Abfindung bei Auflösung der Gemeinschaftspraxis wenn Mitnahmemöglichkeit
der Patienten besteht
Urteil OLG Celle v. 29.5.2002 - 9 U 310/01-
|
Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt
|
Wegen der für den Arzt als Freiberufler typisch starken Bindung an seine Patienten kann ein Abfindungsanspruch bezüglich des immateriellen Wertes einer Gemeinschaftspraxis bei Auseinandersetzung derselben entfallen.
Voraussetzung dafür ist, dass eine Abfindungsregelung nicht getroffen oder unwirksam ist. Unwirksam kann eine Abfindungsregelung auch dadurch sein, dass eine unbillig benachteiligende und damit unwirksame Konkurrenzschutzklausel wegen der engen Beziehung zur Abfindungsregelung diese ebenso unwirksam macht. Wenn die neue Praxis nicht in übermäßiger Entfernung zum alten Praxissitz gelegen ist, kann vom Arzt verlangt werden, dass er den immateriellen Wert der Praxis dadurch realisiert, dass er seine bisherigen Patienten in der neuen Praxis weiterhin behandelt. Eine derartige Realisierungsmöglichkeit des Goodwills schließt dann einen entsprechenden Abfindungsanspruch gegen die Gemeinschaftspraxis aus.
Darin ist auch keine gegen § 723 Abs. 3 BGB verstoßende faktische Kündigungsbeschränkung zu sehen, denn im Regelfall handelt es sich dann um eine angemessene Art der Auseinandersetzung, wenn die Sachwerte geteilt werden und die Mitnahme von Patienten rechtlich nicht beschränkt wird (BGH WM 1979, 1064).
|