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Unterschiedliche Vergütung Einzelpraxen/Gemeinschaftspraxen/Praxisgemeinschaften


Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt

Dem Gesetzgeber kam es darauf an, Gemeinschaften zu stärken, um langfristig Kostenvorteile derartiger Kooperationen zu erzielen. Der Gesetzgeber hat die Ungleichbehandlung mit der Förderung von Kooperationen, die über eine gemeinsame Kostenteilung (Praxisgemeinschaft) hinausgehen, sachlich damit begründet, dass in Gemeinschaftspraxen noch stärkere Synergieeffekte auftreten, als dies in einer Praxisgemeinschaft der Fall wäre. Mit der Privilegierung von Gemeinschaftspraxen soll ein Anreiz hierfür geschaffen werden.

Höchstrichterliche Entscheidungen zu dieser Frage liegen angesichts der verhältnismäßig jungen Regelung noch nicht vor. Im Vergleich zu früheren, ähnlichen Regelungen rechnen viele Juristen allerdings damit, dass die Begünstigung von Gemeinschaftspraxen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein wird. Soweit Sie dennoch Ihre Honorarfestsetzung in der Einzelpraxis nach Inkrafttreten des neuen EBM - der Gemeinschaftspraxen begünstigt - als unrechtmäßig empfinden, müssten die Bescheide mit Widerspruch und Klage angefochten werden. Ansonsten erwachsen sie in Bestandskraft und können grundsätzlich nicht mehr angefochten werden, auch wenn andere Ärzte mit rechtzeitig eingelegten Rechtsmitteln obsiegen sollten.

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