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Dem Gesetzgeber kam es darauf an, Gemeinschaften zu stärken, um langfristig Kostenvorteile derartiger Kooperationen zu erzielen. Der Gesetzgeber hat die Ungleichbehandlung mit der Förderung von Kooperationen, die über eine gemeinsame Kostenteilung (Praxisgemeinschaft) hinausgehen, sachlich damit begründet, dass in Gemeinschaftspraxen noch stärkere Synergieeffekte auftreten, als dies in einer Praxisgemeinschaft der Fall wäre. Mit der Privilegierung von Gemeinschaftspraxen soll ein Anreiz hierfür geschaffen werden. |
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