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Rechtsprechung durch GMG-Folgen lahmgelegt


Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 28.04.2004 - B 6 KA 8/03 R), folgt aus der Wirtschaftlichkeitsprüfungs-Verordnung vom 05.01.2004, dass solange ein Ausschussvorsitzender nach neuem Recht nicht oder noch nicht bestellt ist, der Beschwerdeausschuss prozessual nicht handlungsfähig ist.

Dies trifft auf zahlreiche KVen in Deutschland zu und hat zur Folge, dass gemäß § 241 ZPO i.V.m. der genannten Rechtsprechung des BSG die Verfahren unterbrochen sind. Die Unterbrechung des Verfahrens hat nach § 249 ZPO die Folge, dass gerichtliche Handlungen, die nach außen wirken, grundsätzlich unzulässig und beiden Parteien gegenüber unwirksam sind.

Die bei Sozialgerichten anhängigen Verfahren konnten aufgrund des GMG seit 01.01.2004 wegen der nicht erfolgten Neukonstituierung der Prüfgremien nicht mehr weiter betrieben werden und sind mehr als 6 Monate unterbrochen. Dieses hat zur Folge, dass diese Verfahren nach der Aktenordnung der Gerichte ausgetragen werden und erst dann von allen Beteiligten fortgeführt werden können, sobald ein Ausschussvorsitzender sein Amt angetreten hat.

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