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Ist die Mit-Geschäftsführungen eines niedergelassenen Facharztes in einem praxisparalellen Gesundheitszentrum erlaubt?


Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt

Gemäß § 3 der Musterberufsordnung der Deutschen Ärzte (MBO) - entsprechende Vorschriften existieren in allen Bundesländern - ist dem Arzt neben der Ausübung seines Berufes die Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufes nicht vereinbar ist. Dem Arzt ist zudem verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig darf er es zulassen, wenn in dieser Weise mit seinem Namen oder seinem beruflichen Ansehen, Missbrauch getrieben wird.

Soweit diese Vorgaben Berücksichtigung finden, ist gegen eine Tätigkeit als Geschäftsführer eines "praxisparallelen Gesundheitszentrums" nichts einzuwenden. In der Außendarstellung ist dabei genauestens darauf zu achten, dass die gewerbliche Tätigkeit des Gesundheitszentrums nicht in unzulässiger Weise mit der ärztlichen Tätigkeit in der Praxis in Kollision gerät. Dabei ist auch zu beachten, dass das besondere Vertrauen in den Arztberuf nicht dazu missbraucht wird, Produkte und Dienstleistungen, die der Patient nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit seiner Betreuung benötigt, an diesen abzusetzen.

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