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Kein Anspruch auf Kostenerstattung der KV gegenüber unterlegenem Gegner

(Sozialgericht Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2001, Az. 27 KA 87/96)


Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt

Der beklagte Berufungsausschuss für Ärzte war der Ansicht, die Klägerin habe ihm nach Rücknahme der Klage die Kosten der Verwaltung zu erstatten und diese Kosten auf Grundlage der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) berechnet. Der Berufungsausschuss hat sich in diesem Zusammenhang auf eine langjährig praktizierte Vereinbarung zwischen den Krankenkassenverbänden und der KV berufen, wonach der Vorsitzende des Berufungsausschusses berechtigt sei, seine Entschädigung nach den Vorschriften der BRAGO zu berechnen.

Das Gericht hat jedoch entgegen der Ansicht des Berufungsausschusses entschieden, dass es sich bei der vom Berufungsausschuss beantragte Kostenerstattung um allgemeine Verwaltungskosten handle, selbst wenn diese auf Grundlage der BRAGO berechnet werden würden. Allgemeine Verwaltungskosten seien jedoch nicht erstattungsfähig.

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