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Facharztstandard bei Notfallaufnahme im Krankenhaus


Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt

Nach wie vor stellt sich für Ärzte und Klinikbetreiber die haftungsrechtliche Frage der Gewährleistung eines sich auf Facharztstandard befindlichen Notfallbereitschaftsdienstes. Insoweit gilt, dass der Krankenhausbetreiber mit den zu seiner Verfügung stehenden Ärzten einen entsprechenden Notfallbereitschaftsdienst zu gewährleisten hat. Dabei müssen die Notfalldienste so eingeteilt werden, dass die in der Notaufnahme eingesetzten Ärzte die Möglichkeit haben, Patienten umgehend einer Behandlung auf Facharztniveau zuzuführen.

Dieser Grundsatz wird auch und gerade von den Gerichten in Haftungsprozessen angewendet.
So auch in einem Fall des Landgerichts Augsburg aus dem Jahre 2004 (Urteil vom 30.09.2004; Az: 3 KLs 400 Js 10993/01). Hier wurde der Chefarzt einer chirurgischen Abteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt, nachdem ein unerfahrener Assistenzarzt im Bereitschaftsdienst eine Patientin bei einer schweren Komplikation nach einer Stumaresektion falsch intubierte und die Frau aufgrund dessen zum Vollpflegefall wurde.

Das Urteil zeigt zwei wesentliche Anforderungen der Rechtsprechung an den Notfallbereitschaftsdienst.

  1. Jeder eingelieferte Patient kann eine seiner Diagnose entsprechende fachärztliche Behandlung auch im Bereitschaftsdienst erwarten.
  2. Der in der Notaufnahme tätige Arzt muss in der Lage sein innerhalb kürzester Zeit die erforderliche fachärztliche Betreuung des Patienten herbeizuführen.

Krankenhausträger haben nunmehr die Möglichkeit der ihnen zuvor dargestellten Organisationspflicht nachzukommen indem sie Ärzte einsetzen, die die Zusatzweiterbildung Notfallmedizin nach der Musterberufsordnung erfolgreich abgeschlossen haben.

Die Voraussetzungen zur Erlangung dieser Zusatzweiterbildung sind in § 5 Musterberufsordnung (MBO) geregelt. Die Weiterbildung umfasst eine 24-monatige Ausbildung in einem Gebiet der stationären Patientenversorgung durch einen Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs.1 Satz 1 MBO, sowie eine theoretische Ausbildung. Dabei kann die geforderte 6-monatige, ganztägige Weiterbildung im Bereich Intensivmedizin, Anästhesiologie oder in der Notaufnahme in die Weiterbildung beim Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs.1 MBO integriert werden. Darüber hinaus ist eine theoretische Ausbildung in Form von Kursen über die allgemeine und spezielle Notfallmedizin vorgesehen. Diese Kurse umfassen 80 Stunden und können frühestens nach 18-monatiger entsprechender Weiterbildung besucht werden. Nach Abschluss der theoretischen Ausbildung und der 6-monatigen ganztägigen Weiterbildung, sind noch Praktika im Rettungshubschrauber oder Notarztwagen abzuleisten.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass trotz des Einsatzes von Ärzten im Rahmen der Notfallbereitschaft mit der Weiterbildung Notfallmedizin eine Hintergrundbereitschaft organisiert werden muss, die eine fachgerechte Weiterbehandlung des Patienten nach der Notaufnahme sicherstellt. Diese Verpflichtung umfasst auch die Gewährleistung der unverzüglichen Verlegung eines Patienten in eine andere Einrichtung, wenn die indizierte Behandlung des Notfallpatienten das Leistungsangebot des aufnehmenden Krankenhauses übersteigt.

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