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Delegation von ärztlichen Leistungen


Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt

Die Frage der persönlichen Leistungserbringung ist schon immer einer der bedeutendsten Reibungspunkte zwischen Ärzten und Juristen. Hierzu trägt auch bei, dass der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung durch den Gesetzgeber niemals ausdrücklich geregelt worden ist.

In einer gemeinsamen Stellungnahme von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung von 1997 heißt es: "Die persönliche Leistungserbringung ist eines der wesentlichen Merkmale freiberuflicher Tätigkeit. Sie erfordert von dem Angehörigen eines freien Berufes, dass er bei der Inanspruchnahme Dritter bei der Erbringung eigener beruflicher Leistungen leitend und eigenverantwortlich mitwirkt und dieser Leistung dadurch sein persönliches Gepräge gibt".

Will sich der Arzt der Mithilfe Dritter bedienen, so ist er zunächst verpflichtet, die fachliche Eignung des Hilfspersonals zu überprüfen. Verfügt der Arzt über entsprechend qualifiziertes Personal, bedarf es einer Anweisung im Einzelfall, wenn dieses tätig werden soll. Zudem ist der Arzt gehalten, die Tätigkeit des nichtärztlichen Personals zu überwachen; er hat in diesem Sinne eine "fachliche Aufsicht" zu führen. Teilweise - abhängig vom Einzelfall - können hier stichprobenartige Kontrollen ausreichen.

Der Vorstand der Bundesärztekammer hat bereits 1974 zu dem von Ihnen aufgeworfenen Problem folgende Stellungnahme abgegeben: "Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen sind Eingriffe, die zum Verantwortungsbereich des Arztes gehören. Der Arzt kann mit der Durchführung dieser von ihm angeordneten Maßnahmen sein medizinisches Assistenzpersonal beauftragen, soweit nicht die Art des Eingriffes sein persönliches Handeln erfordert".

Bei Einhaltung der Einschränkungen, denen der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung - wie dargestellt - unterliegt, sollte die Blutentnahme durch eine ausreichend qualifizierte Arzthelferin nach Anweisung im Einzelfall und unter fachlicher Aufsicht kein Problem darstellen.

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