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Den Lebensabend juristisch richtig planen
Betreuungs-, Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten


Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt

„Hoffentlich trifft es mich nie“ – und dann ist es doch passiert. Durch einen Unfall, durch Krankheit oder zunehmendes Alter ist eine Situation eingetreten, in der ein Mensch nicht mehr über medizinische Behandlungsformen, über die Kündigung der Wohnung oder Geldausgaben entscheiden kann. Das müssen dann Angehörige, Ärzte oder Gerichte im Namen eines kranken oder sterbenden Menschen übernehmen. Diese Entscheidungen würden ihnen viel leichter fallen, wenn sie von den Wünschen der Betroffenen wüssten.

1. Vorsorgevollmacht

Mit der Vorsorgevollmacht kann man eine oder mehrere Vertrauenspersonen bevollmächtigen Entscheidungen zu fällen und z.B. Verträge zu unterschreiben. Diese Vollmacht kann sich sowohl auf Entscheidungen über medizinische Behandlungen als auch auf andere wichtige Geschäfts- und Lebensbereiche wie Bankgeschäfte oder die Bestimmung des Wohnortes beziehen. In der Vorsorgevollmacht legt man schon im Voraus fest, welche Dinge im Bedarfsfall zu regeln sind. Man kann durch eine Bevollmächtigung für Gesundheitsangelegenheiten insbesondere die Durchsetzung seiner Patientenrechte sicherstellen.

In der Regel macht eine ausführliche Vorsorgevollmacht die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers überflüssig, wenn durch die Bevollmächtigung die Angelegenheiten des Betroffenen gut erledigt werden können.

2. Patientenverfügung

Die Patientenverfügung (fälsch-licherweise oft als „Patiententestament“ bezeichnet) ist eine vorsorgliche Verfügung über die medizinische Betreuung. Sie macht den behandelnden Ärzten Vorgaben für konkrete Situationen, z.B. welche Behandlungen bei einer Erkrankung durchgeführt oder welche auf keinen Fall angewendet werden sollen.

Sie ist sehr hilfreich bei der Auslotung des mutmaßlichen Willens des Betroffenen. Zweckmäßigerweise führt der Betroffene seine Patientenverfügung mit seinen sonstigen Personalpapieren mit sich. Auch die Angehörigen sollten über die Patientenverfügung und deren Aufbewahrungsort informiert sein und sie den behandelnden Ärzten ggf. aushändigen.

3. Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist für den Fall gedacht, dass vom Gericht eine gesetzliche Betreuung angeordnet werden muss. Das ist immer dann der Fall, wenn jemand wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr regeln kann und auch keine andere Person dazu von ihm bevollmächtigt wurde. Das Gericht bestellt dann einen Betreuer. Dieser Betreuer muss im rechtlichen Sinne „geeignet“ sein, d.h. er muss formale Kriterien erfüllen, kann aber für den Betroffenen eine völlig fremde Person sein. Bei der Wahl des Betreuers oder der Betreuerin soll das Gericht jedoch den Vorschlag des zu Betreuenden berücksichtigen. Insofern hat man also maßgeblichen Einfluss auf die Betreuungsperson, wenn man seinen Wunsch in einer Betreuungsverfügung zuvor festgelegt hat.

Die Betreuung bezieht sich nur auf die Lebensbereiche, für die aktuell Entscheidungen anstehen, also z.B. finanzielle Angelegenheiten, eine etwaige Heimunterbringung oder Gesundheitsfragen. Der Betreuer ist gesetzlich verpflichtet, sich an den Wünschen des Betroffenen zu orientieren. Eine bestehende Patientenverfügung ist daher immer zu beachten.

4. Generalvollmacht

Für viele Bereiche ist es auch zweckmäßig, den vertrauenswürdigen Personen, die sich um die wirtschaftlichen Belange etc. kümmern sollen, eine Generalvollmacht über den Tod hinaus zu erteilen. Diese sollte immer notariell beurkundet werden, wenn Immobilientransaktionen zu erwarten sind.

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