| www.arztrecht.de
Ein Service von:
|
||||
Der Antragsgegner, der nach § 91 SGB V gebildete Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen beabsichtigte, seine im Januar 1999 neugefaßten Richtlinien nach § 92 SGB V über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung bekanntzumachen, durch die auch die von der Antragstellerin hergestellte Arzneimittelgruppen als unwirtschaftlich von der Versorgung ausgeschlossen werden. Das Gericht hat zunächst den Rechtsweg zu den Zivilgerichten bejaht, da der Streit vor Inkrafttreten des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 zum 01.01.2000 anhängig geworden sei und der in Anspruch genommene Bundesausschuss als Unternehmensvereinigung nach Art. 85 a.F. EG-Vertrag anzusehen sei. Damit sei die Zuständigkeit der Zivilgerichte - hier des Kartellgerichts - gegeben. In der Sache selbst stehe der Antragsstellerin ein Unterlassungsanspruch zu, da durch die beabsichtigte Bekanntmachung des Bundesausschusses eine mit dem gemeinsamen Markt unvereinbare und damit verbotene Maßnahme zu sehen ist. Das Gericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass die gesetzlichen Krankenkassen, die die Ansprüche von Versicherten auf Sachleistung in Form von Arzneimitteln erfüllen, Nachfrager auf dem Markt sind. Der Bundesausschuss greife durch seine Richtlinien in unzulässiger Weise in diesen Markt ein, da eine gesetzliche Grundlage für den Ausschluss von Arzneimitteln von der Verordnungsfähigkeit nicht existiere. Zudem verfolge der Bundesausschuss eigene Interessen - die der Kassenärzte und Krankenkasse - und nicht die der Anbieter von Arzneimitteln. Demzufolge behindern, beschränken und verfälschen Richtlinien den Wettbewerb. |
||||
| © Copyright by Broglie, Schade & Partner GbR
|