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Beteiligung von Oberärzten an Privatliquidationserlösen der Chefärzte


Maximilian G. Broglie
Rechtsanwalt

Sobald ein Chefarzt die Station verlässt und der Oberarzt in dessen Abwesenheit Leistungen an Privatpatienten erbringt die der Chefarzt liquidieren kann, stellt sich für den Oberarzt die Frage, ob er an den Erlösen beteiligt werden muss.

Hierzu sieht die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO) in § 29 Abs.3 vor, dass den beteiligten Ärzten eine "angemessene Vergütung" gewährt werden muss.

Nach eine Urteil des OLG Celle aus dem Jahre 1995 (OLG Celle Az.20 U 84/94) reicht eine solche berufsrechtliche Verpflichtung der privatliquidationsberechtigten Ärzte als gerichtlich einklagbarer Anspruch ohne Weiteres allein nicht aus.

Die gesetzlichen Regelungen der dienstvertraglichen Regelungen der §§ 611 ff. BGB sind nach dem Urteil des OLG Celle allenfalls entsprechend anwendbar.

Daher ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Chefarzt und Oberarzt über die genauen finanziellen Modalitäten und über die Vertragsdauer also unerlässlich, um die Ansprüche des Oberarztes zu sichern.

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