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Immer häufiger werden die Fälle, dass Schadensersatz- und Schmerzensgeldprozesse gegen Ärzte über die Behauptung einer ungenügenden oder gar nicht stattgefundenen Aufklärung gewonnen werden. Die Rechtsprechung hierzu hat sich in einer für den Arzt unvorteilhaften Art und Weise weiterentwickelt. Im Folgenden soll auf die Rechtsprechung eingegangen werden.
Sensibilisiert durch spektakuläre Prozesse und Publikationen in der Presse werden mit zunehmender Tendenz bei schicksalhaften negativen Folgen einer ärztlichen Behandlung, sofern ein schuldhafter Behandlungsfehler nicht nachweisbar ist, mit dem Vorwurf der nicht ordnungsgemäßen Aufklärung Prozesse geführt. Diese Prozeßtaktik hat sich bei Anwälten mittlerweile herumgesprochen und die mangelnde Aufklärung ist damit zu einem leicht zu missbrauchenden Auffangtatbestand geworden.
Bei der bestehenden Aufklärungspflicht durch den Arzt kann die Aufklärung in fünf Bereiche unterteilt werden:
- Befund- und Diagnoseaufklärung
- Verlaufsaufklärung
- Sicherungsaufklärung
- Wirtschaftlichkeitsaufklärung
- Risiko- und Eingriffsaufklärung
1. Befund- und Diaqnoseaufklärunq
Der Arzt muss den Patienten über seinen Krankheitszustand, die Diagnose und die sich daraus ergebenden Konsequenzen aufklären. Sofern der Patient Fragen stellt, hat der Arzt diese dem Patienten wahrheitsgemäß zu beantworten. Besteht durch eine scho-nungslose Aufklärung Gefahr für den Patienten, so kann der Arzt ggf. von seinem thera-peutischen Privileg aufzuklären Gebrauch machen. Dies dürfte aber nur in sehr seltenen Fällen möglich sein.
2. Verlaufsaufklärunq
Der Patient ist von dem Arzt über Art, Umfang und Durchführung des geplanten Eingriffs zu informieren. Der Patient ist auch über alternative Diagnose- oder Behandlungsverfahren aufzuklären.
3. Sicherunqsaufklärunq
Bei der Sicherungsaufklärung ist eine Aufklärung unumgänglich. Mit dieser Sicherungs-aufklärung soll sichergestellt werden, dass der Patient nach erfolgter Behandlung seine Lebensweise entsprechend anpasst, über mögliche Folgen und Nebenwirkungen seiner Behandlung ausreichend aufgeklärt ist und ihm die Dringlichkeit seiner Behandlung vor Augen geführt wird.
4. Wirtschaftlichkeitsaufklärunq
Der Arzt hat den Patienten über mögliche wirtschaftliche und versicherungsrechtliche Folgen der Behandlung aufzuklären. Aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes im privat-ärztlichen und kassenärztlichen Bereich muss der Arzt den Patienten auch über nicht notwendige oder unwirtschaftliche Behandlungen aufklären. Dies betrifft sowohl Maßnahmen der Diagnose wie auch der Therapie. Verordnet der Arzt zuzahlungspflichtige Arzneimittel, muss er den Patienten auf mögliche alternative nicht zuzahlungspflichtige Arzneimittel und die Zuzahlungspflicht hinweisen.
Ist eine Krankenhausbehandlung nicht notwendig, so muss auch hier der Arzt den Patienten aufklären, da sich anderenfalls der Arzt ggf. schadensersatzpflichtig machen kann. Problematisch sind die Grenzfälle, wo der Arzt eine stationäre Behandlung zwar für sinnvoll, aber nicht für streng indiziert hält.
5. Risiko- oder Eingriffsaufklärung
Bei der Aufklärung muss der Arzt den Patienten in groben Zügen über Art, Dringlichkeit, Tragweite und Risiken des beabsichtigten Eingriffs sowie evtl. alternative Behandlungsmethoden informieren. Über eventuelle statistisch auch sehr gering erscheinende Risiken ist der Patient ebenfalls aufzuklären. Allerdings braucht der Arzt den Patienten nicht über allgemein bekannte Gefahren aufzuklären.
Ebenso darf die Aufklärung des Arztes nicht zu einer Horroraufklärung führen, die den Patienten letztendlich verängstigen würde und von einem medizinisch gebotenen Eingriff abhalten würde. Der Umfang der Aufklärung ist umgekehrt proportional zur Dringlichkeit des Eingriffs. So muss der Arzt bei einer Schönheitsoperation intensiver aufklären als dies etwa bei einem Eingriff anlässlich eines Unfalls der Fall sein müsste. Auch bei von der üblichen Schulmedizin abweichenden Behandlungsmethoden hat der Arzt eine wei-tergehende Aufklärungspflicht. Bei der Aufklärung muss der Patient den Bildungsgrad und die geistige Aufnahmefähigkeit des Patienten berücksichtigen. Eine formularmäßige Aufklärung scheidet daher als alleinige Aufklärungsmethode von vornherein aus. Die Aufklärung muss hinreichend individualisiert für jeden Patienten vorgenommen werden.
Ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Patienten ohne die erforderliche Einwilligung stellt eine Körperverletzung dar und ist rechtswidrig, so dass in jedem Fall die Einwilligung bei medizinisch indizierten Eingriffen erforderlich ist. Eine Einwilligung, die ohne oder ohne ausreichende Aufklärung erfolgte, ist ebenso unwirksam. Somit ist es in jedem Fall erforderlich, vor therapeutischen oder diagnostischen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit den Patienten ausreichend aufzuklären und ihm die Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts zu ermöglichen.
Die Aufklärung hat auch rechtzeitig zu erfolgen, damit der Patient unter Umständen den Diagnose- und Therapievorschlag von einem Dritten prüfen lassen kann und sich auch über die mit dem Eingriff verbundenen Folgen selber Klarheit verschaffen kann. Erst aufgrund einer eingehenden Aufklärung kann der Patient seine Einwilligung zu der Behandlung erteilen. Minderjährige unter 18 Jahren können auch wirksam einwilligen, wenn sie geistig und sittlich reif genug sind, die Tragweite der Entscheidung zu ermessen. Bei minderjährigen Patienten unter 12 Jahren ist in jedem Fall die Einwilligung der Eltern erforderlich.
Bei einer Verletzung dieser Aufklärungspflicht unterstellt die herrschende Rechtsprechung einen Behandlungsfehler, der schadensersatzpflichtig macht.
Das Aufklärungsgespräch muss in jedem Fall von einem Arzt, jedoch nicht notwendigerweise von dem den Eingriff ausführenden Arzt, vorgenommen werden. Häufig geraten Ärzte bei dem ihnen gemachten Vorwurf der nicht erfolgten Aufklärung in Beweisschwierigkeiten, da sie nicht hinreichend für eine entsprechende Dokumentation des erfolgten Aufklärungsgesprächs gesorgt haben. Hier sollten jedoch nicht übertriebene Maßstäbe angelegt werden. Der Arzt sollte aber in jedem Fall sicherstellen, dass über das Aufklärungsgespräch stichwortartig Notizen in den Behandlungsunterlagen des Patienten gefertigt werden. Haben Zeugen an diesem Aufklärungsgespräch teilgenommen, so sollten diese namentlich erwähnt werden und unter Umständen aufgefordert werden, nach erfolgtem Aufklärungsgespräch durch Abzeichnen dies in den Behandlungsunterlagen zu bestätigen. Für die Wirksamkeit der Einwilligung ist nicht unbedingt die Schriftlichkeit erforderlich, kann aber zu Beweiszwecken sinnvoll sein. Eine einem Patienten abverlangte Einwilligungserklärung ohne - wie leider vorgekommen - erfolgte vorangegangene Aufklärung, kann sich sogar zum negativen Beweismittel für den Arzt umkehren. Aus diesem Grunde sind daher dringend Aufzeichnungen über den Inhalt des Aufklärungsgesprächs zu fertigen.
Ist für den Arzt erkennbar, dass der Patient ausdrücklich auf eine Aufklärung verzichtet, so kann eine Aufklärungspflicht des Arztes entfallen. Dies kann insbesondere dann indiziert sein, wenn anzunehmen ist, dass der Patient durch eine entsprechende Aufklärung in seinem lebens- und Genesungswillen erheblich beeinträchtigt würde. Man sollte allerdings in einem solchen Fall die nächsten Angehörigen - sofern der Arzt diesen gegenüber von der Schweigepflicht entbunden ist - unterrichten und hierüber einen entsprechenden Vermerk in den Behandlungsunterlagen fertigen. Aber selbst bei einer Krebsdiagnose geht die Rechtsprechung von einer Aufklärungspflicht aus. Der Arzt wird daher im Einzelfall sehr genau abwägen müssen, ob eine Aufklärung erforderlich und medizinisch vertretbar ist.
Als Folge einer unterbliebenen oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Aufklärung muss der Arzt mit Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüchen des Patienten im Falle eines misslungenen Eingriffs rechnen.
Fehlte es an einer entsprechenden Risiko- oder Eingriffsaufklärung durch den Arzt oder wird das Fehlen einer solchen behauptet, so trifft den Arzt die Beweislast.
Ebenso ist der Arzt beweisverpflichtet, dass der Patient auf eine Aufklärung verzichtet hat oder bereits anderweitig aufgeklärt worden sei.
Dies macht deutlich, wie wesentlich die Dokumentation des stattgefundenen Aufklärungsgesprächs auch für den Arzt, für den die Aufklärung eine vertragliche Nebenpflicht darstellt, ist.
Weitere wichtige Hinweise enthalten die Empfehlungen der Bundesärztekammer zur Patientenaufklärung (Deutsches Ärzteblatt 87, Heft 16, vom 19.4.1990, S.D 354 ff.).
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