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Ein viel diskutiertes Thema im vergangenen Jahr war die im Sozialgesetzbuch V festgeschriebene Altersgrenze für Vertragsärzte von 68 Jahren. Zahlreiche Betroffene legten ihre Hoffnungen in das am 01.01.2007 in Kraft getretene Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG). Die Erwartungen wurden aber nur zum Teil erfüllt.
Der Gesetzgeber hält auch mit dem VÄndG grundsätzlich an der bestehenden Altersgrenze für Vertragsärzte fest. Eine Durchbrechung dieses Dogmas erfolgt aber in unterversorgten Gebieten. Hier besteht für Ärzte die Möglichkeit über das 68. Lebensjahr hinaus vertragsärztlich tätig zu sein. Die Zulassung endet aber spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung der Unterversorgung. Wie viele Kollegen von der neuen Möglichkeit Gebrauch machen werden - gerade wenn man die anfallenden Investitionskosten betrachtet - bleibt abzuwarten.
Ob die neue Gesetzeslage auch tatsächlich rechtlich unbedenklich ist, bleibt vor dem Hintergrund des Antidiskriminierungsgesetzes und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) weiterhin fraglich. Die neu eingerichtete Antidiskriminierungsstelle des Bundes in Berlin hält sich zur Zeit mit einer Einschätzung der Rechtslage zurück, verweist aber darauf, dass zur Zeit beim EuGH ein Verfahren zur Prüfung von Altersgrenzen anhängig ist und nach der Entscheidung des EuGH - im Fall der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Altersgrenze - die Rechtssituation in Deutschland überprüft werden müsste. Weitergehende Hilfestellungen könne die Antidiskriminierungsstelle des Bundes den Ärzten aber nach eigenen Angaben nicht bieten.
Solange also keine neue Entscheidung des EuGH ergangenen ist, bleibt die Altersgrenze für Vertragsärzte bestehen und den Betroffenen bleibt nur der Weg zu den Gerichten. Rechtlich ist aber noch alles offen.
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