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Manche Gesellschaftsverträge von Gemeinschaftspraxen sehen neben den klassischen Regelungen zur Gewinnverteilung ein „Gehalt“ für einen geschäftsführenden Arzt vor, das er für nichtärztliche Tätigkeiten wie Abrechnung, Verwaltung etc. erhält.
Diese Regelung könnte nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Umsatzsteuer wirtschaftlich Bedeutung erlangen. Der Bundesfinanzhof hat insoweit mit Urteil vom 06.06.2002 (Az. V R 43/01) entschieden, dass Geschäftsführerleistungen durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbar sind.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wurde zwischenzeitlich vom Bundesministerium für Finanzen in deren Richtlinien mit Wirkung zum 01.07.2003 umgesetzt.
Zwar hat die dargestellte Rechtsprechung in erster Linie Bedeutung für juristische Personen, wie die GmbH, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft tätig ist. Dennoch ist angesichts leerer öffentlicher Kassen nicht auszuschließen, dass auch Geschäftsführergehälter von Ärzten künftig unter dem Gesichtspunkt der Umsatzsteuer geprüft werden, mit der Folge, dass neben den für den für dies Tätigkeit vereinbarten Beträgen 16 % an das Finanzamt abzuführen sind.
Diese neuen Grundsätze sind deshalb bei der Vertragsgestaltung und –durchführung zu beachten.
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