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BGH bestätigt Unzulässigkeit von Pauschalhonoraren auch bei Selbstzahlerleistungen


Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. März 2006 entschieden, dass ein Arzt auch bei der Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen an die Gebührenordnung für Ärzte gebunden ist.

Im zugrundeliegenden Fall wird ein Facharzt für (plastische) Chirurgie, der eine Privatklinik für kosmetische Operationen betreibt, von einer Patientin auf Rückzahlung einer erheblichen Summe verklagt. Er hatte der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von DM 18.500 genannt. Die Forderung stellte der Chirurg in eigenem Namen als höchstpersönlicher, freiberuflicher Behandler und Belegarzt, nicht im Namen der Klinik. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigt nochmals ausdrücklich, dass die im Bereich der Schönheitsoperationen bisher üblichen, vereinbarten Pauschalhonorare rückwirkend unwirksam sind. Dies könnte zu Rückforderungsansprüchen von Patienten führen, deren Fälle noch nicht verjährt sind.

Angesichts dieser Entscheidung ist nochmals dringend anzuraten, dass die betroffenen (Zahn-)Ärzte ab nun konsequent Honorarvereinbarungen schließen, welche den Anforderungen des § 2 GOÄ/GOZ entsprechen (schriftliche Absprache vor Erbringung der Leistung, die insbesondere den Betrag und den Hinweis enthalten muss, dass Erstattung durch zuständige Stelle möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährt wird). Der Arzt kann im übrigen die Rechnung innerhalb der nun geltenden Verjährungsfrist von 3 Jahren richtig stellen.

Die Anwendbarkeit der GOÄ/GOZ kann nur dadurch ausgeschlossen werden, dass der (Zahn-)Arzt, sofern er in einer Privatklinik tätig ist, nicht selbst abrechnet, sondern die Behandlung der Leistung durch die Privatklinik abgerechnet wird, mit der auch der Behandlungsvertrag abgeschlossen wurde.

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