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Minderung nach § 6a GOÄ-BGH-Urteil Az: III ZR 186/01


Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 13.06.2002 über die Minderungspflicht gemäß §6a GOÄ entschieden. Nach diesem höchstrichterlichen Urteil sind alle Leistungen gegenüber stationär aufgenommenen Patienten minderungspflichtig. Der BGH hat der Begründung, dass bei außerhalb der stationären Einrichtung erbrachten Leistungen keine Einrichtung oder Personal der aufnehmenden Einrichtung in Anspruch genommen wird, keine Bedeutung beigemessen. Entscheidend sei, dass der sozialversicherte Patient für den Krankenhausaufenthalt den selben Pflegesatz zu zahlen hat und damit zugleich die Kosten für extern erbrachte Leistungen abgegolten seien.

Nach diesem Urteil wird kein Unterschied gemacht, ob die Leistungen in einer niedergelassenen Praxis erbracht wurden oder durch einen angestellten Arzt eines anderen Krankenhauses. Dieses hat zur Folge, dass zukünftig alle Leistungen gegenüber stationär aufgenommenen Patienten zu mindern sind.

Die Minderung beträgt bei auswärtigen stationären Patienten 15%, mit Ausnahme von auf Belegabteilungen aufgenommenen Patienten.

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