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Leistungsobergrenzen bei Übergangs-Job-Sharing Modellen beachten und in die Planung mit einbeziehen!


Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin

Bei vielen Abgaben einer Einzelpraxis wird das Thema "Job Sharing" zwischen Praxisabgeber und Praxisübernehmer diskutiert.

Häufig fällt es dem älteren Kollegen schwer, sich von einem Tag auf den anderen aus der Patientenbetreuung zurückzuziehen. Hier bietet das Job Sharing Modell vermeintlich eine passende Lösung. Jedoch kann dieses Modell im Einzelfall erhebliche abrechnungsrechtliche Auswirkungen auf den Weiterbetrieb der Praxis haben. Denn nach den Richtlinien für angestellte Ärzte des gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen wird eine Leistungsbeschränkung für die Arztpraxis festgelegt, die sich aus dem Punktzahlvolumen der letzten vier abgerechneten Quartale der Altpraxis zzgl. 3 % zusammensetzt. Je nach dem wie im Einzelfall die Konstellation der Spezialisierungen/Schwerpunkte von Praxisabgeber und Übernehmer verteilt sind, kann es hierbei zu erheblichen finanziellen Auswirkungen kommen. Hält der neue Arzt eine hoch bewertete medizinische Leistung vor, die der abgebende Kollege nicht erbracht hat, erhält er die Leistungen nicht vergütet.

Häufig wurden von dem Praxisübernehmer bereits kostenintensive Investitionen getätigt, welche sich dadurch nicht amortisieren können.

Um solche Risiken im voraus auszuschließen, empfiehlt es sich vor einer Praxisabgabe eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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