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Konkret regelt beispielsweise der Honorarverteilungsvertrag der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland Pfalz im Rahmen seiner Leistungssteuerung in Bezug auf Gemeinschaftspraxen unter Punkt 4.1.9. a.E., dass die Ärztezahl auch Partner in einer Job-Sharing Gemeinschaft umfasst. Dies bedeutet, die festgelegte, durchschnittliche sog. Grenzfallzahl je Arzt wird mit der Arztzahl der Praxis multipliziert. Diese Regelungen sind insbesondere für große Praxen, die aufgrund der Fallzahlbegrenzungen hohe Kürzungen hinnehmen müssen, eine interessante Möglichkeit, durch eine neue Kooperationsform einem Teil der Kürzungen zu entgehen. Zwar muss der Partner auch bezahlt werden, jedoch ist ein Gewinn von Arbeitsentlastung und Kraft für außerbudgetierte Leistungen ein erster Schritt mit den künftigen Herausforderungen umzugehen. |
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