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Möglichkeit der zahnärztlichen Überweisung


Tatjana Prochnow
Rechtsanwältin

Mit Wirkung zum 01.01.2004 haben sich die Bundesmantelverträge geändert. Nach der alten Fassung des § 24 Abs. 10 BMV-Ä konnte ein Patient eines Vertragszahnarztes per formloser Überweisung an einen Anästhesisten überwiesen werden.

§ 24 ..... (10)

Eine von einem Vertragszahnarzt formlose Überweisung gilt als Behandlungsausweis im Sinne dieses Vertrages. Der Vertragsarzt rechnet seine Leistungen auf seinem selbst ausgestellten Überweisungsschein ab, dem die formlose Überweisung des Vertragszahnarztes beigefügt ist.


Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde dieser Absatz und die entsprechende Regelung in § 27
Arzt-/Ersatzkassenvertrag gestrichen. Vertragszahnärzte, aber auch Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, die diesen Behandlungsfall ausschließlich mit der KZV abgerechnet haben, haben nun keine formelle Möglichkeit mehr, im Bereich der KV bei den dortigen Vertragsärzten Leistungen zu veranlassen. Ausgeschlossen hiervon sind, nach einem Beschluss der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die ausschließlich auftragsnehmenden Ärzte wie Pathologen, Radiologen und Laborärzte, § 13 Abs. 4 BMV-Ä bzw. § 7 Abs. 4 EKV.

Vor dem Hintergrund der Praxisgebühr hat dies zur Folge, dass der Anästhesist sich mit Hilfe der Chipkarte einen Primärschein ausdruckt, wenn der Patient in dem laufenden Quartal bisher nur beim Zahnarzt war. Der Patient entrichtet in diesem Fall eine Praxisgebühr an den Zahnarzt und eine Praxisgebühr an den Anästhesisten.

Für weitere ärztliche Behandlungen stellt der Anästhesist die erforderlichen Überweisungen aus. Wird im gleichen Quartal ein weiterer Arzt aufgrund dieser Überweisung aufgesucht, muss der Patient insoweit keine weitere Gebühr entrichten.

War der Patienten im laufenden Quartal bereits beim Hausarzt oder einem vorbehandelnden Facharzt, so kann dieser Arzt eine Überweisung an den Anästhesisten zur Mit-/und Weiterbehandlung ausstellen, wenn der Patient zuvor bei ihm einen Behandlungsfall ausgelöst hat. Wird der Anästhesist auf diese Überweisung hin im laufenden Quartal tätig, fällt keine weitere Praxisgebühr an.

Wird eine Überweisung von einem Hausarzt bzw. einem Facharzt im laufenden Quartal nicht ausgestellt, entrichtet der Patient insgesamt EUR 30,00 an Praxisgebühren, eine Gebühr für den Zahnarzt, eine für den Hausarzt oder Facharzt und eine für den Anästhesisten.



Hinweis:
Speziell für Zahnärzte finden vom 23. bis 25.04.2004 in Bad Bleiberg die
Bad Bleiberger Gespräche - 3 Tage Benchmarking plus Wellness statt.
Das Programm finden sie hier
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