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Beschäftigung von Praxisvertretern - Was ist zu beachten?


Stefanie Pranschke-Schade
Rechtsanwältin

Gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 Ärzte-ZV i. V .m. § 17 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte / § 20 Abs. 3 Arzt-/Ersatzkassenvertrag ist jeder Vertragsarzt grundsätzlich verpflichtet, auch bei kurzfristiger Abwesenheit Vertretungsregelungen zu treffen. Der Vertragsarzt hat nicht nur ein Recht auf Beschäftigung eines Vertreters, sondern aus seinen allgemeinen vertragsärztlichen Pflichten heraus auch die Verpflichtung, für eine Vertretung zu sorgen, um seine Praxis und damit seine Patienten nicht unversorgt zu lassen.

Gemäß § 20 Absatz 1 der Muster-Berufsordnung der deutschen Ärzte (MuBO)darf sich ein Arzt grundsätzlich nur durch einen Facharzt desselben Fachgebietes vertreten lassen. Der Facharzt für Allgemeinmedizin darf sich auch weiterhin durch Ärzte vertreten lassen, die die Bezeichnung Praktischer Arzt/Ärztin führen. Aufgrund der geänderten Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte ist in Anlehnung an Ziffer 23 b, wonach Übereinstimmung der Arztgruppe Allgemein-/ Prakt. Ärzte und hausärztlich tätige Internisten (jetzt Fachgruppe Hausärzte) besteht, eine gegenseitige Vertretung zwischen diesen Ärzten grundsätzlich möglich.

Wenn die Vertretung innerhalb der Wahrnehmung des organisierten Notfalldienstes oder kurzfristig (höchstens bis zu einer Woche dauernd) erfolgt, sind Ausnahmen möglich. Weitere Ausnahmen können im Einzelfall mit der Bezirksstelle abgestimmt werden. Wenn der Vertragsarzt länger als 1 Woche an der Ausübung seiner Praxis verhindert ist, ist er verpflichtet, dies seiner KV mittels Formblatt zur Kenntnis zu geben.

Die Beschäftigung eines Vertreters in der Vertragsarztpraxis ist innerhalb von 12 Monaten bis zu einer Höchstdauer von 3 Monaten zulässig, wenn der Praxisinhaber infolge Krankheit, Urlaub, Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder Wehrübung an der Ausübung seiner vertragsärztlichen Tätigkeit verhindert ist.

Bei langandauernden Vertretungen (mehr als 3 Monate innerhalb von 12 Monaten) muss der Vertragsarzt vor Aufnahme der Tätigkeit des Vertreters die Genehmigung seiner zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung einholen. Als langandauernde Vertretung ist auch eine mehrmalige Vertretung, wenn sie innerhalb von 12 Monaten die Dauer von insgesamt 3 Monaten überschreitet, anzusehen. Der Antrag auf Genehmigung ist formlos zu stellen und muss Angaben über die Gründe der Vertretung, die vorgesehene Dauer sowie den Namen, die Anschrift, das Approbationsdatum und die Facharztanerkennung des Vertreters enthalten. Die Genehmigung einer langandauernden Vertretung ist nur aus Sicherstellungsgründen möglich.

Der Vertreter ist selbstständig und eigenverantwortlich tätig.

Der Vertragsarzt, der sich vertreten lassen will, hat sich daher darüber zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertretung in der Person des Vertreters erfüllt sind. Gegenüber der KV haftet jedoch nicht der Vertreter, sondern der Praxisinhaber. Bei evtl. Prüfungsverfahren kann sich der Praxisinhaber deshalb nicht darauf berufen, dass sein Vertreter und nicht er das Gebot der Wortschaftlichkeit verletzt habe.

Nach § 21 der Muster-Berufsordnung ist jeder Arzt verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit zu versichern.

Die Haftpflichtversicherung des Praxisinhabers umfasst i. d. R. auch die Tätigkeit von Vertretern. Auch wenn in der Praxis ein Vertreter tätig wird, kommt der Behandlungsvertrag nicht mit ihm sondern mit dem Praxisinhaber in dessen Abwesenheit zustande. Der Praxisinhaber haftet deshalb auch für ein Verschulden des Vertreters. Daneben haftet der Vertreter aus unerlaubter Handlung dem Patienten direkt. Er sollte deshalb auch selbst versichert sein. Die übliche, für die sonstige ärztliche Tätigkeit des Vertreters abgeschlossene Haftpflichtversicherung reicht im allgemeinen hierfür aus. Eine Abklärung mit der Versicherungsgesellschaft ist jedoch ratsam.

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