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SG Marburg gebietet der restriktiven Auslegung der Kassenzahnärzt-lichen Vereinigung Hessen bei Genehmigung von Zweigpraxen im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes Einhalt

Das SG Marburg hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss (Az.: S 12 KA 346/07 ER) im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens entschieden, dass ein Zahnarzt vorläufig eine Zweigpraxis betreiben dürfe, die 45 Minuten von seiner Hauptpraxis entfernt ist. Der Zahnarzt plante, in der Zweigpraxis hauptsächlich chi-rurgische Leistungen zu erbringen. Aufgrund dessen wurde festgestellt, dass die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis unstreitig verbessert, so dass diese umstrittene Voraussetzung der neuen Regelung des § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV offensichtlich erfüllt war.

Die KZV Hessen lehnte die Genehmigung trotzdem mit dem Hinweis auf die nicht unerhebliche Fahrtzeit zwischen Haupt- und Zweigpraxis ab und sah deshalb die Versorgung am Ort der Hauptpraxis nicht mehr gewährleistet. Dies sah das Sozialgericht anders, da der Zahnarzt noch 2/3 seiner Arbeitszeit in der Hauptpraxis verbringe.

Diese Entscheidung ist selbstverständlich aufgrund der gleichlautenden Regelungen in der Ärzte-Zulassungsverordnung auch auf Vertragsärzte übertragbar und stellt einen weiteren Schritt in die aufgrund der starren Haltung der Kven und KZVen offensichtlich notwendige Ausjudizierung der Voraussetzungen für die Genehmigung von Zweigpraxen dar.

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