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SG Marburg gebietet der restriktiven Auslegung der Kassenzahnärzt-lichen Vereinigung Hessen bei Genehmigung von Zweigpraxen im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes Einhalt
Das SG Marburg hat in einem kürzlich ergangenen Beschluss (Az.: S 12 KA 346/07 ER) im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens entschieden, dass ein Zahnarzt vorläufig eine Zweigpraxis betreiben dürfe, die 45 Minuten von seiner Hauptpraxis entfernt ist. Der Zahnarzt plante, in der Zweigpraxis hauptsächlich chi-rurgische Leistungen zu erbringen. Aufgrund dessen wurde festgestellt, dass die Versorgung der Versicherten am Ort der Zweigpraxis unstreitig verbessert, so dass diese umstrittene Voraussetzung der neuen Regelung des § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV offensichtlich erfüllt war. |
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