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Inzwischen erkennen immer mehr Ärzte, dass durch die finanzielle Schwäche der Banken die Kredite für Arzt-/Zahnarztpraxen immer stärker geprüft werden. Unverhoffte Kreditkündigungen führen zu vermehrten Anfragen, ob man mit anwaltlicher Hilfe gegen solche unverhofften, ungerecht und vertragswidrig empfundenen Maßnahmen vorgehen kann.
Um solchen Dingen vorzubeugen, sollte jede Praxis prüfen, ob sie ihre einzelnen Leistungsbereiche wie Betreuung von Kassenpatienten, Privatpatienten, Beihilfepatienten, Selbstzahlerpatienten und gewerbliche Aktivität als aussichtsreich und zukunftsfähig betrachten.
Die im Folgenden dargestellte Bewertungsmatrix einer Bankengruppe mag ein Beispiel für die künftige Bewertung der jeweiligen Praxis sein.
Verschärft wird die innerärztliche Entwicklung dadurch, dass sich einzelne Praxen mit regionalen Werbeaktivitäten hervortun. Sie stützen sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, dass die entsprechenden Paragraphen der Landesärztekammern zu den bisher praktizierten werblichen Einschränkungen für rechtswidrig erklärt wurden.
Diejenigen Ärzte, die - um Konflikte zu vermeiden - vorher bei ihrer Ärztekammer anfragen, erhalten oft die irreführende Antwort, die Werbeaktivitäten könnten erst dann durchgeführt werden, wenn die jeweilige Landesärztekammersatzung die Empfehlung der Musterberufsordnung in der Fassung des 105. Deutschen Ärztetages übernommen wurde.
Dies ist insoweit falsch, weil durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ein rechtsfreier Raum entstanden ist. Bei einem Verstoß gegen die jetzigen Satzungsparagraphen kann keine Ärztekammer Paragraphen heranziehen, die von einem deutschen Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt wurden.
Eine Situation, mit der sowohl Kammern als auch niedergelassene Ärzte nicht umgehen können. Empfehlenswert ist deshalb folgende, sinngemäße Anfrage bei der Kammer bei geplanten Werbemaßnahmen:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
die in der Anlage beigefügte Werbemaßnahme wird meinerseits geplant.
Kann nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus der alten Landesärztekammersatzung gegen diese Maßnahme noch gegen mich vorgegangen werden oder existiert zur Zeit eine Rechtssituation, die schon im Voraus nach der neuen Regelung des § 27 der Musterberufsordnung, beschlossen vom Deutschen Ärztetag Rostock, zu prüfen ist?
Sollte ich innerhalb von 14 Tagen nichts hören, gehe ich davon aus, dass meine Rechtsinterpretation richtig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. Mustermann
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Die Empfehlung kann zur Zeit nur sein, verstärkte Aktivitäten zur Gewinnung stabiler Patientengruppen wie Privatpatienten und von Selbstzahlern ins Auge zu fassen und hierfür die entsprechende medizinische Kompetenz aufzubauen und die richtigen Zielgruppen in der Region im Rahmen eines Praxiskonzeptes anzugehen.
Der zusammen mit der Unternehmensberatung M³C und dem Anwaltsbüro Broglie, Schade & Partner veranstaltete Unternehmertag am Freitag und Samstag, den 5. und 6. Dezember 2002 gibt Ihnen hier weitere Hilfestellung.
Hierzu laden wir Sie recht herzlich ein.
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