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Ein frühzeitiges Herangehen an die Modalitäten einer künftigen Abgabe bzw. des Erwerbs von weiteren Zulassungen wird heute immer wichtiger. Gerade Praxen mit hohem Fallzahlanteil kommen heute auf Erwerberseite kassenrechtlich oft in Schwierigkeiten, denn auch bei fachgleichen Gemeinschaftspraxen verlangen die KV´en jetzt eine Kennzeichnung, wer die Leistung erbracht hat.
Sehr oft finden wir Ehepaargemeinschaften, bei denen sich die Ehefrau stark um die Familie kümmert. Die Aufarbeitung des ihr zustehenden Umsatzvolumens hat sie in sehr großem Umfang ihrem Mann überlassen.
Der Grundgedanke der neuen Plausibilitätsregelung, der eine individuelle, nachweisbare, zeitliche Sorgfalt fördert, führt nun zur neuen Kontrollstruktur der KV. Will man nicht den Betrug begehen, als Ehemann die Leistung als von der Ehefrau erbracht kennzeichnen, benötigt diese Praxis weitere Zulassungen, um ohne Rationierung durchzukommen.
Eine andere Möglichkeit liegt darin, dem eingeschränkt tätigen Partner einen Jobsharing-Angestellten zu suchen.
Darüber hinaus wollen jetzt Fachärzte oft horizontal stärker wachsen und an einem oder mehreren Standorten eine regionale Marktführerschaft anstreben. Marktführerschaft heißt, eine extrem starke Verhandlungsposition gegenüber den gesetzlichen Krankenversicherern aufzubauen, die auf eine Zusammenarbeit in der Region ab 2007 bei der Versorgung bei chronischen Krankheitsbildern auf Fachärzte angewiesen sind. Je stärker eine Facharztgruppe gemeinsam ist, desto abhängiger ist die gesetzliche Krankenversicherung, die nicht auf Ärzte anderer Zulassungsbereiche verweisen darf. Das heißt, nur eine innerärztliche Konzentration von Praxen, auch standortübergreifend, gestattet eine optimale berufspolitische Verhandlungsposition.
In Zukunft: Einzelpraxis oft überfordert
Inzwischen setzt sich immer mehr die Erkenntnis durch, dass eine kassenärztliche Einzelpraxis von der Investitionsfunktion, der Rentabilität, der Wettbewerbsfähigkeit immer weniger Chancen hat.
Daher finden auch aktuelle Nachfolger-Wünsche von Einzelpraxis-Inhabern oft keine Resonanz. Der Abgeber, der sich nicht langfristig vorbereitet, findet in Zukunft für sein Lebenswerk keinen Käufer mehr, wenn er nur in kurzfristigen Perspektiven und nur in der Übernahme einer Einzelpraxis als einzige Möglichkeit denkt.
Vorgehen aus der Sicht des Abgebers
Der Abgeber kann heute - mit den Regelungen des neuen Berufsrechts - schon 5 Jahre vorher optimal die Weichen stellen. Das neue Berufsrecht gestattet beispielsweise eine standortübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft mit Kollegen, die somit mehrere Standorte versorgt.
Damit werden Vertragsmodelle ermöglicht, bei denen der künftige Erwerber schon frühzeitig die über Bankbürgschaft abgesicherte Zusicherung erklären kann, zu einem festen Preis bzw. zukünftigen Schätzpreis eines Sachverständigen die Praxis zu übernehmen.
Zunächst muss kein Geld fließen. Das ist auch nicht im Interesse des Abgebers, der dann seine Vergünstigungen, wie Freibetrag und halben Steuersatz verlieren würde.
Fortführungsfähigkeit gegenüber dem Patienten signalisiert
Über die standortübergreifende Gesellschaftsform wird dem Patienten durch Schild und Briefkopf klar gemacht, dass die Praxis weitergeführt wird.
Soll die Praxis am gleichen Standort als Einzelpraxis oder als genehmigte kassenärztliche Zweigpraxis eines anderen Praxisstandortes weitergeführt werden, kann der künftige Erwerber in dieser Praxis schon neue Medizintechnik, Einrichtungsänderungen oder Renovierung vornehmen.
Gemeinsamer Personaleinsatz - Vertretung möglich
Wichtig ist, dass die Struktur dieser, mehrere Standorte umfassenden Rechtsform so organisiert werden kann, dass der zukünftig erwerbende Initiativpartner alle Infrastruktur-Vorteile, über die er verfügt, der abzugebenden Einzelpraxis zugänglich machen kann.
Selbstverständlich nur dann, wenn es der Abgeber wünscht.
Dazu könnten gehören
- gemeinsamer Einkauf
- gemeinsame Versicherungsprämien für Haftpflichtversicherung
- Nutzung von Jobsharing-Kollegen und Weiterbildungsassistenten der Erwerberpraxis für Notdienste, Vertretungen und Urlaube der Abgeberpraxis
- Nutzung des Praxisstandortes des Abgebers für Zusatzangebote der standortübergreifenden Partner im Bereich Privatmedizin (Privatmedizinische Zweitpraxis)
- Gemeinsames Qualitätsmanagement
- Gemeinsame Fortbildung und Schulungen
- Gemeinsame Beteiligung an Disease-Management-Programmen und Integrierter Versorgung
- Gemeinsame Vorbereitung auf EDV-Systeme etc. inkl. Personalschulung, ohne Belastung des Abgebers.
Getrennt sein und an Kooperationsmöglichkeiten profitieren
Der Abgeber kann so alle Vorbereitungen, auch für den Fall einer zwischenzeitlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, frühzeitig lösen und sogar in der Lebensqualität durch die neuen Möglichkeiten von Vertretung, Notdienst, Urlaub und Freizeit profitieren.
Die Praxis kann weiter modern eingerichtet sein und er kann so dem Patienten Kontinuität signalisieren.
Rechts- und Steuerfragen
Eine Lösung könnte so aussehen, dass ein Initiativarzt aus einer Gemeinschaftspraxis mit dem abgebenden Kollegen eine standortübergreifende Berufsausübungsgemeinschaft ohne Kapital bildet. Der künftige Erwerber bringt zunächst kein Kapital in die zu bildende BGB-Gesellschaft ein. Er erwirbt auch keine Anteile am Besitz des anderen Kollegen, die zu einer Aufdeckung stiller Reserven und zur Steuerung führen würden. Er ist dabei auch nicht kassenärztlich tätig.
Er kann allerdings höchstpersönlich privatärztlich - soweit gewünscht - sich schon an seinem Praxissitz oder dem des Abgebers zusätzlich beteiligten.
Selbst bei steuerlichen oder gesellschaftsrechtlichen Veränderungen kann die Struktur so gestaltet werden, dass der Abgeber faktisch so gestellt wird, dass er die gleichen steuerlichen und persönlichen Freiheiten, auch hinsichtlich der Gewinnstruktur hat, wie in der Einzelpraxis.
Konkretes Vorgehen
Bisher inserierte der Abgeber im Deutschen Ärzteblatt oder bediente sich der Praxisbörse einer Bank oder eines Versicherungsmaklers.
Jetzt schreibt der abzugebende Kollege am besten über einen Serienbrief alle seine in Frage kommenden Kollegen an. Dazu gehören ggf. auch andere Facharztgruppen, mit denen eine Kooperation sinnhaft sein könnte.
Eine gynäkologische Praxis könnte Interesse daran haben, ein ganzheitliches Dienstleistungsangebot mit einer urologischen Praxis zu entwickeln.
Kardiologen, Gastroenterologen, Onkologen und Pneumologen könnten ein gemeinsames, standortübergreifendes Konzept anbieten.
Selbstverständlich ist es auch spannend, ein gemeinsames, horizontales, hausärztliches Regionalangebot zu entwickeln. Darüber hinaus bietet sich die Überlegung an, dass sich Hausärzte auch im GKV-Bereich spezialisieren, um so standortübergreifend aus einer Hand Schwerpunktbildungen wie Asthma, Onkologie, Diabetes, Rückenschmerz, Proktologie und Phlebologie anzubieten.
Sollten ausnahmsweise niedergelassene Ärzte kein Interesse daran haben, kann ein Abgeber frühzeitig auch Verwaltungsleiter und Chefärzte von Krankenhäusern ansprechen und diesen die Zulassung zur Nutzung in einem krankenhausnahen, medizinischen Versorgungszentrum anbieten.
Zusammenfassung
Erwerber und Abgeber von Zulassungen können jetzt leichter und flexibler, vor allem aber auch frühzeitiger, Kooperationsformen entwickeln, die der Sicherheit des Abgebers und der Expansion und zukünftigen Marktführung des Erwerbers dienen.
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