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Anforderungskriterien an eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft - ggf. Teilgemeinschaft

Kriterienkatalog der Bundesärztekammer vom 24.11.2005


H.-J. Schade
Rechtsanwalt

Neben ihrer bisherigen Tätigkeit in Einzel- oder Gemeinschaftspraxen an einem Standort können Ärzte und Zahnärzte in Zukunft auch standortübergreifend an mehreren Gesellschaften beteiligt sein oder ortsübergreifend Leistungen einzeln oder im Block erbringen.
Nimmt die niedergelassene Ärzteschaft diese Möglichkeit wahr, kommt es im privatmedizinischen Bereich zu größeren Zusammenschlüssen. Diese können medizinische Kompetenzen einzelner Part-ner besser nutzen.
Der investierende Spezialist kann die Kommunikationspotentiale der anderen Praxen fachgleich oder fachübergreifend nutzen. Soweit können unter anderem Hausärzte, Gynäkologen, Orthopäden untereinander Leistungen für alle Patienten der Gemeinschaft anbieten. Sie können aber auch fachärztliche Kompetenzen über die Hausärzte gemeinsam anbieten.

Innerärztliche Verschärfung des Wettbewerbs

Da die Neuerungen ohne ausführliche Diskussion der Möglichkeiten vom Deutschen Ärztetag und den Landesärztekammern beschlossen wurden, gab es im Verlauf des Jahres 2005 intern erbitterte Auseinandersetzungen in den Vorständen der Ärztekammern über die Gestattung solcher Dienstleistungsangebote.

Die für die Ärztekammern tätigen Juristen hatten die Schwierigkeit, keine Kriterien der Abgrenzung zu haben. So wie die Rechtsstruktur ursprünglich angelegt war, hieß der Leitsatz:

"Eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft ist genauso zu betrachten wie eine Gemeinschaftspraxis an einem Standort."

Im Rahmen der innerhalb der Kammern entstehenden Konflikte wurden Anträge von Ärzten auf berufsrechtliche Bewertung der vorgelegten Verträge nicht bearbeitet. Es kam auch häufig vor, dass die Kammern primär nur zu jeder neuen Überlegung "erhebliche Bedenken" äußerten. Sie versuchten mit der eingebrachten Begrifflichkeit "erhebliche Bedenken" zu verhindern, dass die neuen Rechtsregelungen von den interessierten Ärzten/Arztgruppen umgesetzt wurden.

Einzelne Juristen sprachen dabei schon von verfassungswidrigen Eingrenzungen der Berufsausübungsfreiheit.

Aus diesem Grunde sind die neuen Richtlinien nachhaltig zu begrüßen, weil sie eine eher verlässliche Grundlage für die Ausgestaltung und Prüfung solcher Vertragskonstruktionen geben.

Ursprüngliches berufspolitisches Ziel der Kooperationsförderung

Ziele sind u.a.

  • Stärkung der Kooperation von Ärztinnen und Ärzten untereinander
  • Möglichkeit der Zeiteinteilung von Arbeitszeiten
  • Nutzung von Synergieeffekten der regelhaften Zusammenarbeit verschiedener Fachgebiete
  • Verbesserung der Position im Wettbewerb
  • Ausgleich von Wettbewerbsvorteilen medizinischer Versorgungszentren

Was ist eine Berufsausübungsgemeinschaft?

Eine legale Definition der Berufsausübungsgemeinschaft gibt das Berufsrecht nicht. Die Bundesärztekammer zog bisher die Parallelen zu der individuellen Gesamtbetrachtung, die für eine Gemeinschaftspraxis / ein Gesellschaftsver-hältnis im Zivil- und Steuerrecht zu ziehen sind.

Deshalb formuliert der Richtlinienkatalog wie folgt:

"Die berufsrechtliche Bewertung deckt sich mit der gesellschaftsrechtlichen Betrachtung, bei der im Wege einer Gesamtschau der Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaftszweck ermittelt wird. Es ist jeweils eine Einzelprüfung vorzunehmen"

Hierbei ist sprachlich zu berücksichtigen, dass die "gemeinsame Berufsausübung" als virtuelles Konstrukt verstanden werden kann und nicht die im Sinne des physischen Zusammenwirkens zweier Ärzte an einem Standort ausgeübte Tätigkeit verlangt.

Bei der Bewertung des Gesellschaftszwecks - so die Richtlinien - muss auch von Seiten der Ärztekammer berücksichtigt werden, dass Kooperationen erleichtert werden sollten.

Die in der Gesamtschau zu bewertenden Kriterien

  • Bedeutsam ist der Wille zur gemeinsamen Berufsausübung in einer auf Dauer angelegten, systematischen Kooperation
  • Ferner wird ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag verlangt, der den Willen/die bekundete Absicht hinsichtlich Rechten und Pflichten der Gesellschafter darstellt wie

  • - Höhe der Einlage
    - Regelungen zur gemeinschaftlichen Entscheidung
    - Gewinnerzielung auf der Ebene der Gesellschaft
  • Transparenzerfordernis durch Verpflichtung zur Ankündigung auf Praxisschild und Briefkopf
  • Behandlungsvertrag und Abrechnung im Namen der Gesellschaft
  • Erfordernis eines gemeinsamen Patientenstammes mit Zugriffsmög-lichkeit jeden Partners auf die gemeinsame Patientenkartei
  • Beteiligung an unternehmerischen Chancen und Risiken eingebettet in eine grundsätzlich prozentuale Gewinn- und Verlustbeteiligung
  • Beteiligung an Investitions-, Personal- und Strategieentscheidungen
  • Gemeinschaftliche Neuaufnahme von Gesellschaftern

Konfliktfeld: Überörtliche Teilgemeinschaft mit Laborärzten/Pathologen

In der Vergangenheit kam es häufig zu berufsrechtlichen Konflikten, weil im Rahmen der Zuweiserbindung Laborärzte und Pathologen den Zuweisern ökonomische Anreize angeboten haben, die den Tatbestand einer verbotenen Zuweisung gegen Entgelt erfüllten.

Aus diesem Grunde formuliert die Richtlinie deshalb wie folgt:

"Bei allen Kooperationsformen muss, wenn die genannten (gesellschaftsrechtlichen) Kriterien nicht erfüllt sind, geprüft werden, ob die Vereinbarung einer "Kooperation" nicht gegen das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung gegen Entgelt (§ 31 MBO) verstößt."

Im Jahre 2005 war innerhalb der Kammern und der Ärzteschaft sowie auf Tagungen der Laborärzte/Pathologen die Angst aufgetaucht, bisher zuweisende Ärzte könnten die Rechtsfigur der Teilgemeinschaft missbrauchen, um unangemessene, ökonomische Vorteile von den bisher die Aufträge entgegen nehmenden Laborärzten/Pathologen zu erzwingen. Aus diesem Grunde ist es empfehlenswert, bei all solchen Verträgen sich von vornherein mit den Ärztekammern in Verbindung zu setzen, um abzuklären, wie solche möglichen Bedenken schon im Vorgespräch bei der Gestaltung des Vertragskonzeptes ausgeschaltet werden können.

Das bedeutet im Einzelnen, auch im Zusammenwirken zwischen patientenbezogenen Arztgruppen und primär nichtpatientenbezogenen Praxen von Laborärzten/Pathologen muss der Vertrag im Namen der gemeinsamen Teilgemeinschaft geschlossen werden. Es ist eine gemeinsame Aufklärungsvereinbarung zu unterschreiben.

Der den Patienten einbringende, auftraggebende patientenbezogene Gesellschafter muss in der gemeinsamen Abrechnung gegenüber dem Patienten im Namen der Teilgemeinschaft eine Beratungsleistung (Blutentnahme als Beispiel) abrechnen.

Der Laborarzt/Pathologe seine jeweils vereinbarten Auftragsleistungen.

Hierbei muss es zu einer Gewinnverteilung kommen, die zunächst gleichartig alle beteiligten Gesellschaften zufrieden stellt, bevor es darüber hinaus zu einer modifizierten Gewinnabsprache kommt, die sowohl die Leistungen des einbringenden, wie auch des den Auftrag abwickelnden Gesellschafters berücksichtigt. Hierbei ist immer - wie die Richtlinien betonen - der Zugriff auf eine gemeinsame Patientendatei erforderlich und sinnvoll. Weiterhin sinnvoll wird es in Zukunft sein, sich hierbei bestimmter gemeinsamer Informationstechnologien zu bedienen und einer entsprechend programmierten Abrechnungssoftware, die darüber hinaus sicherstellt, dass der Steuerberater der Teilgemeinschaft die Abrechnung hierauf kostengünstig abwickeln kann.

Zusammenfassung:

Trotz der scheinbar liberalen Formulierung der Richtlinien werden im Innenverhältnis die Ärztekammern bemüht sein, Berufsausübungsgemeinschaften so restriktiv wie nur möglich zu handhaben.

Sie werden dabei eine ordnungspolitische Konzeption verfolgen, die die Vertragstexte nicht unmittelbar ablehnt, sondern formuliert, dass gegen den jeweiligen Gesellschaftszweck "erhebliche Bedenken" bestehen.

Die beteiligten Ärzte müssen dabei erkennen, dass die verwandte Wortwahl an sich nur eine psychologische Abschreckungsfunktion hat. Die Aufgabe einer Ärztekammer ist entweder zu sagen, dass ein Vertragstext zulässig ist oder nicht. Sollte die Kammer ihn ablehnen, was die beste und schnellste Lösung ist, könnte in einem nachfolgenden Verfahren sehr schnell geprüft werden, ob die Schlussfolgerung der Rechtswidrigkeit/Sittenwidrigkeit/Nichtigkeit eines Vertragszweckes gegeben ist, beispielsweise weil nach Meinung der Kammer ein Fall von § 31 MBO vorliegt.

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