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Der Haftungsumfang beim Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis


H.-J. Schade
Rechtsanwalt

Ein Kollege aus Wiesbaden hatte sich entschlossen, in eine etablierte Gemeinschaftspraxis, welche in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR) organisiert ist, in Wiesbaden einzutreten.

Einige Wochen nach seinem Eintritt erhielt der Kollege dann einen Zahlungsbescheid des zuständigen Finanzamtes indem er aufgefordert wurde, ausstehende Steuern der Gemeinschaftspraxis aus den Vorjahren zu zahlen. Wie sich im nachhinein herausstellte hatten die ursprünglichen Gesellschaftern der Gemeinschaftspraxis Abschreibungen für Untersuchungsgeräte geltend gemacht, obwohl die Geräte nicht mehr existierten.

Dieser Fall wirft die Frage nach dem Haftungsumfang eines in eine bestehende GbR eintretenden Gesellschafters auf. Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 12.12.2005 (Az: II ZR 283/03) entschieden, dass der Neugesellschafter einer GbR grundsätzlich für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haften muss. Der Bundesgerichtshof nimmt eine Abwägung zwischen der materiellen Rechtslage und Vertrauensgesichtspunkten vor. Bei Altverbindlichkeiten die sich nicht typischerweise beim Betrieb der Gesellschaft entstehen oder von denen der Neugesellschafter zum Zeitpunkt seines Eintrittes keine positive Kenntnis hatte, überwiegt der Vertrauensschutz des Neugesellschafters gegenüber der materiellen Rechtslage. Anders hat die Abwägung zwischen Rechtssicherheit einerseits und materieller Gerechtigkeit andererseits auszufallen, wenn der Neugesellschafter die bestehende Altverbindlichkeit der Gesellschaft im Beitrittszeitpunkt kennt oder aber kennen musste bzw. wenn er sie bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Das gilt gerade dann, wenn sich das Bestehen der Altverbindlichkeit dem Neugesellschafter geradezu aufgedrängt, weil sie typi-scherweise vorhanden sind.

In dem eingangs dargestellten Fall, wird man bei Anwendung der höchstrichterlichen Grundsätze nicht zu einer Haftung des Neugesellschafters kommen. Verbindlichkeiten die aufgund von deliktischen Handlungen der Altgesellschaftern entstanden sind, ergeben sich typischerweise nicht beim Betrieb einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis. Zu einem anderen Ergebnis wird man bei der Haftung für Altverbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen wie Strom , Wasser etc. oder aber auch aus speziellen Lieferverträgen für radiologisches Zubehör wie Filme, Entwickler usw. Es empfiehlt sich, vor dem Eintritt in eine bereits bestehende Gemeinschaftspraxis, eine dezidierte Aufstellung aller bestehenden Verträge und Verbindlichkeiten von den Gesellschaftern zu verlangen.

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