Sonnenberger Str. 16, 65193 Wiesbaden, Tel. 0611/180950; Fax: 0611/1809518
Oranienburger Str. 12, 10178 Berlin, Tel. 030/28091809, Fax: 030/28091944
Steinsdorfstr. 20, 80538 München, Tel. 089/33037731, Fax: 089/33037732
|
|
Ein Kollege aus Wiesbaden hatte sich entschlossen, in eine etablierte
Gemeinschaftspraxis, welche in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (GbR)
organisiert ist, in Wiesbaden einzutreten.
Einige Wochen nach seinem Eintritt erhielt der Kollege dann einen Zahlungsbescheid
des zuständigen Finanzamtes indem er aufgefordert wurde, ausstehende Steuern der
Gemeinschaftspraxis aus den Vorjahren zu zahlen.
Wie sich im nachhinein herausstellte hatten die ursprünglichen Gesellschaftern
der Gemeinschaftspraxis Abschreibungen für Untersuchungsgeräte geltend gemacht,
obwohl die Geräte nicht mehr existierten.
Dieser Fall wirft die Frage nach dem Haftungsumfang eines in eine bestehende GbR
eintretenden Gesellschafters auf.
Der Bundesgerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 12.12.2005 (Az: II ZR 283/03)
entschieden, dass der Neugesellschafter einer GbR grundsätzlich für Altverbindlichkeiten
der Gesellschaft haften muss. Der Bundesgerichtshof nimmt eine Abwägung zwischen
der materiellen Rechtslage und Vertrauensgesichtspunkten vor. Bei Altverbindlichkeiten
die sich nicht typischerweise beim Betrieb der Gesellschaft entstehen oder von denen
der Neugesellschafter zum Zeitpunkt seines Eintrittes keine positive Kenntnis hatte,
überwiegt der Vertrauensschutz des Neugesellschafters gegenüber der materiellen
Rechtslage. Anders hat die Abwägung zwischen Rechtssicherheit einerseits und materieller
Gerechtigkeit andererseits auszufallen, wenn der Neugesellschafter die bestehende
Altverbindlichkeit der Gesellschaft im Beitrittszeitpunkt kennt oder aber kennen
musste bzw. wenn er sie bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können.
Das gilt gerade dann, wenn sich das Bestehen der Altverbindlichkeit dem
Neugesellschafter geradezu aufgedrängt, weil sie typi-scherweise vorhanden sind.
In dem eingangs dargestellten Fall, wird man bei Anwendung der höchstrichterlichen
Grundsätze nicht zu einer Haftung des Neugesellschafters kommen.
Verbindlichkeiten die aufgund von deliktischen Handlungen der Altgesellschaftern
entstanden sind, ergeben sich typischerweise nicht beim Betrieb einer ärztlichen
Gemeinschaftspraxis. Zu einem anderen Ergebnis wird man bei der Haftung für
Altverbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen wie Strom , Wasser etc. oder aber
auch aus speziellen Lieferverträgen für radiologisches Zubehör wie Filme,
Entwickler usw. Es empfiehlt sich, vor dem Eintritt in eine bereits bestehende
Gemeinschaftspraxis, eine dezidierte Aufstellung aller bestehenden Verträge und
Verbindlichkeiten von den Gesellschaftern zu verlangen.
|