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Bewertung von Arztpraxen
Nachdem die Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen der Bundesärztekammer über 20 Jahre nicht mehr an rechtliche und betriebswirtschaftliche Entwicklungen angepasst wurden, sind in der Dezemberausgabe des Jahres 2008 des Deutschen Ärzteblatts neue "Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen" veröffentlicht worden.
Was hat sich geändert?
Die seit 1987 geltenden Richtlinien zur Bewertung von Arztpraxen waren rein auf den Umsatz bezogen. Die neuen Hinweise gehen nunmehr von einer ertragswertorientierten Methode unter Berücksichtigung der Kosten aus. Der Unterschied liegt im wesentlichen darin, dass die Ermittlung des Ertragswerts darauf gerichtet ist, festzustellen welche Erträge das Unternehmen in der Zukunft erbringen wird. Nach der alten Methode der Bundesärztekammer wurde nur der Umsatz zu Grunde gelegt, den die Arztpraxis vergangenheitsbezogen erwirtschaftet hat.
Wie setzt sich der Praxiswert nach den neuen Hinweisen der BÄK zusammen?
Der Praxiswert wird gebildet aus der Summe des Substanzwertes (materieller Praxiswert) und des ideellen Wertes (immaterieller Praxiswert).
Substanzwert:
Der Substanzwert entspricht der Summe der einzelnen Wirtschaftsgüter. Basis für die Ermittlung dieses Wertes können das Anlageverzeichnis aus der Gewinn- und Verlustrechnung oder die Bilanz der jeweils zu bewertenden Arztpraxis sein.
Ideeller Wert:
Der ideelle Wert wird von der Bundesärztekammer beschrieben, als die Chance, eine eingeführte Arztpraxis mit ihren Patienten- oder Überweiserstamm wirtschaftlich erfolgreich fortzuführen. Dabei sei zu beachten, dass der ideelle Wert aufgrund einer mehrjährige Vertrauensbeziehung zwischen dem Praxisinhaber und Patienten nachhaltig Personen gebunden ist.
Für die Ermittlung des ideellen Werts hat die Bundesärztekammer folgende Bewertungsformeln aufgestellt:
Bewertungsformel (Bundesärztekammer)
| Übertragbarer Umsatz | (= durchschnittl. Jahresumsatz, 3 J. bereinigt durch die nicht übertragbaren Ums.) |
| ./. übertragbare Kosten | (= durchschnittl.Praxisk. 3 J. bereinigt durch die nicht übertragbaren Kosten) |
| = übertragbarer Gewinn | (= Gewinn vor Steuer) |
| ./. alternatives Arztgehalt | Bruttogehalt: € 76.000,00 + Staffelung, je nach Umsatz, bei BAG multipliziert mit Anzahl der Gesellschafter |
| = nachhaltig erzielbarer Gewinn | |
| x Prognosemultiplikator = ideeller Wert |
max. 20%, Kriterien: - Ortslage - Praxisstruktur - Arztdichte - Mglk./ Pflicht Praxis in Räumlichkeiten weiterzuführen - QM - Regionale HVM - Dauer der Berufsausübung des abgebenden Arztes - Tätigkeitsumfang - Zulassung als Vertragsarzt in gesperrten Planungsbezirk - Anstellung von Ärzten - Kooperationen |
Im Einzelnen:
Unter übertragbare Umsatz ist der durchschnittliche Jahresumsatz aus den letzten drei Kalenderjahren zu verstehen. Dies umfasst alle Einnahmen der Praxis, insbesondere Honorare aus vertragsärztlicher und privatärztlicher Tätigkeit sowie sonstige Einnahmen. Dieser ist jedoch zu bereinigen um solche Umsätze, die auf einem Praxisnachfolger nicht übertragbar sind, dies können etwa Honorare aufgrund personenbezogener Abrechnungsgenehmigungen, Einkünfte aus Gutachtertätigkeit oder Belegarzttätigkeit oder individuelle Erträge, wie Miet- oder Zinserträge sein.
Im gleichen Wege werden die übertragbaren Kosten ermittelt. Berücksichtigt werden die durchschnittlichen Kosten aus den letzten drei Kalenderjahren. Nicht berücksichtigt werden wiederum die Kosten, die mit nicht übertragbaren Umsatzanteil zusammenhängen, das heißt die nicht auf den Praxisnachfolger übertragbar sind.
Die Differenz aus dem übertragbaren Umsatz und den übertragbaren Kosten bildet den übertragbaren Gewinn.
Der übertragbaren Gewinn ist um ein alternatives Arztgehalt zu reduzieren. Dieses alternative Arztgehalt ist von der Umsatzhöhe abhängig. Als Grundlage wird ein Wert von € 76.000,00 angesetzt. Dieser Wert wurde kalkuliert auf Grundlage des Bruttogehaltes eines fachärztlichen Arztes in einem Krankenhaus, Verbänden oder der Pharmaindustrie. Wird ein übertragbarer Umsatz von 40.000 € oder mehr erwirtschaftet, werden 20% oder mehr von diesem Grundwert abgezogen. Ab einem übertragbaren von 240.000 Gewinn werden 100% in Abzug gebracht.
Zieht man das alternative Arztgehalt von dem übertragbaren Gewinn ab, ergibt sich der nachhaltig erzielbare Gewinn, das heißt der Gewinn, den der Arzt als Unternehmer in eigener Praxis gegenüber einer Tätigkeit als angestellter Arzt erwirtschaften kann.
Um den ideellen Wert zu ermitteln, wird letztlich der Prognosemultiplikator angewandt. Dieser steht für die Anzahl der Jahre, in denen von einer Patientenbindung durch den Praxisabgeber ausgegangen werden kann. Für eine Einzelpraxis wird dieser Wert in aller Regel mit 2 Jahren, für eine Gemeinschaftspraxis mit 2,5 Jahren angesetzt.
Daneben gibt es eine Reihe von Kriterien, die bereits oben in der Formel aufgeführt wurden, durch die sich der Prognosemultiplikator erhöhen oder vermindern kann. Mehr als 20% kann sich der Wert durch diese Kriterien
jedoch nicht verändern.
Welche Konsequenzen ergeben sich aus der neuen Bewertungsmethode?
Diese "Hinweise" entfalten keine rechtliche Verbindlichkeit. Sie stellen keine Grundlage für eine abschließende Bewertung im Einzelfall dar, sondern sind Anhaltspunkte für die Bewertung einer "Normalpraxis". Der Weg für andere Bewertungsvorgänge wird somit ausdrücklich offen gelassen. Hiervon wird in der Praxis auch Gebrauch gemacht, wie im Verlauf dieses Artikels anhand eines Beispiels der KV Baden-Württemberg noch dargestellt wird.
Die Bundesärztekammer hat mit den neuen Hinweisen das Ziel verfolgt, weiterhin eine Weg zur Bewertung von Arztpraxen vorzugeben, der von jedem Arzt selbst handhabbar ist. Doch diesem Ziel werden die neuen Hinweise nicht gerecht. Es bedarf nach wie vor sachkundigen Rates, insbesondere bei der Aufstellung, was übertragbare Umsätze oder Kosten sind. Es wird außerdem bemängelt, dass die Hinweise keinen Aufschluss darauf zulassen, wie mit bestimmten, vor allem größeren Organisationsformen, beispielhaft sei das MVZ genannt, oder besonderen Fachgebieten umzugehen ist. Ungelöst scheint nach wie vor das Problem zu sein, welchen Wert die Zulassung innehat.
Im Vergleich der alten und neuen Methode der Bundesärztekammer liegen die Ergebnisse für den ideellen Wert der Arztpraxen bis zu über 50 % höher, als nach der älteren Methode.
Wird diese Methode in der Praxis immer angewandt?
Wie bereits erläutert, ist die Wahl der Methode zur Bewertung der Arztpraxis grundsätzlich frei. Hiervon macht zum Beispiel die Kassenätzliche Vereinigung Gebrauch, in dem sie nicht den Hinweisen der Bundesärztekammer folgt. Die Methode wird im folgenden beispielhaft dargestellt:
Hinsichtlich der Berechnung des Substanzwertes ergeben sich keine Besonderheiten.
In Bezug auf den ideellen Wert legt auch die Kassenärztliche Vereinigung eine ertragswertorientierte Methode zugrunde, jedoch mit dieser
Bewertungsformel:
| Übertragbarer Umsatz ./. übertragbare Kosten = übertragbarer Gewinn |
|
| ./. alternatives Arztgehalt
= Übergewinn |
Bruttogehalt: € 76.000,00 |
| x Rentenbarwertfaktor | (ergibt sich aus Nachhaltigkeitsfaktor und Zinssatz) |
| = Gewinnwert | |
| + Stammwert | = (max. € 30.000,00) (Ergibt sich aus Abweichung der eigenen Fallzahlen vom Fachgruppendurchschnitt, stellt Gegenwert für vorhanden Praxisorganisation, Standortvorteil, Startvorteil usw. dar.) |
| = ideeller Wert (Goodwill) | |
Bis zur Reduktion des alternativen Arztgehaltes stimmt die Berechnungsweise mit der Methode der Bundesärztekammer überein. Das alternative Arztgehalt wird nach dieser Methode jedoch nicht umsatzabhängig abgestaffelt.
Es erfolgt dann eine Multiplikation mit dem sogenannten Rentenbarwertfaktor. Dieser berechnet sich aus einer komplizierten Formel, in die der Nachhaltigkeitsfaktor einfließt. Der Nachhaltigkeitsfaktor beschreibt, wie lange der Übergewinn, der durch den Praxisabgeber erarbeitet wurde, nachwirkt. Die Kassenärztliche Vereinigung setzt für eine Einzelpraxis einen Wert von 1,5 und für eine Gemeinschaftspraxis bei 2 an. Mit dem Rentenbarwertfaktor wird errechnet, wie hoch der Wert des in der Zukunft liegenden Gewinns heute ist.
Was ergibt der Vergleich der Methoden?
Vergleicht man die Methode der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Vereinigung, so ist festzustellen, dass der Wert nach der Methode der Kassenärztlichen Vereinigung erheblich niedriger liegt. Folglich gibt es für die Bewertung von Arztpraxen nicht "die" Methode. Bei dem Kauf oder Verkauf einer Praxis sollten die Zahlen stets im Einzelfall betrachten und die Bewertungsmethode in Augenschein genommen werden, bevor das Ergebnis der Praxisbewertung "blind" zugrunde gelegt wird.
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