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Ein MVZ unterliegt keiner Beschränkung in der Anzahl der Filialen

MVZ können beliebig viele Zweigpraxen gründen und sind hierbei nicht unmittelbar an die Berufsordnung gebunden. So entschied das sächsische Landessozialgericht mit Urteil vom 24. Juni 2009 (Az.: L 1 KA 8/09).

Bislang hatten sich nur wenige Obergerichte mit Fragestellungen in Bezug auf MVZ zu beschäftigen. In der oben genannten Entscheidung hatte das Landessozialgericht zu entscheiden, ob ein MVZ, das bereits zwei Filialen gegründet hatte, einen Anspruch auf Genehmigung zweier weiterer Filialen hat. Die zuständige Kassenärztliche Vereinigung hatte einen entsprechenden Antrag des MVZ-Trägers abgelehnt. Als Begründung führte die Kassenärztliche Vereinigung im wesentlichen an, dass nach der Berufsordnung der Landesärztekammer die Tätigkeit eines Arztes an mehr als drei verschiedenen Orten untersagt sei.

Das Landessozialgericht gab dem MVZ-Träger Recht und verurteilte die Kassenärztliche Vereinigung zur Genehmigung der weiteren Filialen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Berufsrecht der jeweiligen Landesärztekammern auf ein MVZ nicht anwendbar sei. Der Wortlaut der Berufsordnung spreche insoweit von "Arzt". Hierunter sei nur eine als Arzt approbierte natürliche Person zu verstehen. MVZ hingegen finden im Zusammenhang mit dem Verbot in der Berufsordnung keine Erwähnung. Diese Konsequenz ist auch unter dem Punkt denklogisch, dass nur natürliche Personen Mitglieder der Landesärztekammern werden können, nicht jedoch ein MVZ selbst.

Ein anderes Ergebnis ergäbe nach Auffassung des Gerichts sich auch nicht daraus, dass das MVZ eines ärztlichen Leiters bedarf, denn dieser darf an mehr als zwei weiteren Orten tätig werden. In Bezug auf diesen Aspekt hat das Landessozialgericht in der oben zitierten Entscheidung deutlich festgestellt, dass die ärztliche Leitung keine ärztliche Tätigkeit im Sinne der Berufsordnung darstellt. Die ärztliche Tätigkeit im Sinne der Berufsordnung meine vielmehr die Ausübung der Heilkunde d.h. jede Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden. Unter ärztlicher Leitung im Sinne des Sozialrechts sei hingegen die organisatorische Verantwortung im fachlich-medizinischer Hinsicht zu verstehen. Einer Tätigkeit des ärztlichen Leiters an mehr als zwei Filialen des MVZ ist daher zulässig.

Praxistipp

Bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen für die MVZ angestellten Ärzte ist jedoch zu beachten, dass die Berufsordnungen der Landesärztekammern für die angestellten Ärzte selbst sehr wohl gelten. Folglich darf der MVZ angestellte Arzt nur an insgesamt drei verschiedenen Orten tätig sein. Verfügt das MVZ also über mehr als zwei Filialen, sollte arbeitsvertraglich festgelegt werden, dass der angestellte Arzt nicht in allen, sondern nur zwei der Filialen tätig sein wird.

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