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Selbstzahlertrend: Prävention im Rahmen betrieblicher Gesundheitsförderung jetzt auch steuerlich gefördert


H.-J. Schade
Rechtsanwalt


Von 98% der niedergelassenen Ärzte wegen Arbeitsüberlastung und Zeitmangel nicht bemerkt haben die Themen "Prävention, Ernährung, Bewegung und Mentaloptimierung" nochmals das Beschäftigungsfeld erweitert. Dieser Markt für Prävention lautet:

Steuerlich geförderte betriebliche Gesundheitsförderung

An diesem Markt können sich auch niedergelassene Ärzte beteiligen, er ist nicht der Arbeit-/ Betriebsmedizin oder Unternehmen, die sich - neben den Krankenkassen - auf betriebliche Gesundheitsförderung spezialisiert haben, vorbehalten.

Der Bundesgerichtshof hat niedergelassenen Ärzten das Recht eingeräumt, innerhalb ihrer Praxis ein Institut für Gesundheitsförderung zu betreiben. Dieses Institut für Gesundheitsförderung kann gewerblich sein und kann die Praxisräume nutzen, wenn es sich um Beratungs-Dienstleistungen - kein Produktverkauf - handelt. Der Arzt kann sich insoweit nicht nur als Gewerbetreibender registrieren lassen, sondern ist gleichzeitig in seinr Funktion als Gewerbetreibender Pflichtmitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK).

Viele Industrie- und Hanselskammern, beispielsweise die IHK Wiesbaden, haben eine Abteilung für Prävention.

Über die Mitgliedschaft in der IHK und die Mitarbeit in den Gremien für Prävention kann der Arzt ggf. auch alle Pflichtmitglieder einer Industrie- und Handelskammer erreichen, wenn er entsprechend qualifizierte Ausbildungen hat.

Die Ärztekammern haben zwischenzeitlich Ausbildungsgänge zu den Themen "Ernährungsmedizin", "Arzt im Fitness-Studio", "Arzt für Raucherentwöhnung" und Vergleichbares zertifiziert.

Insoweit ergibt sich hier ein völlig neue, strategisch wichtige regionale Aufgabe.

Hintergründe der steuerlichen Regelung
Mit einer neuen Regelung im Jahressteuergesetz 2009 will die Bundesregierung das Engagement von Unternehmen in der betrieblichen Gesundheitsförderung honorieren - und zugleich noch mehr Unternehmen zu entsprechenden Angeboten animieren. Bietet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen an, so ist diese Sachleistung bis zur Höhe von 500 EUR pro Jahr und Mitarbeiter steuer- und damit sozialabgabenfrei. Voraussetzung ist, dass die Leistungen hinsichtlich Qualität und Zielrichtung den Qualitätskriterien der gesetzlichen Krankenkassen für betriebliche Gesundheitsförderung entsprechen. Diese geforderte Qualität stellen wir Ihnen durch das BGF-Institut weiterhin gerne sicher. Die Unternehmen können sicher sein, dass sie damit alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllen.

Handlungsfelder für qualitätsgesicherte Angebote zur Gesundheit am Arbeitsplatz:
  • Arbeitsbedingte körperliche Belastungen

  • Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates
  • Betriebsverpflegung
    Gesundheitsgerechte Verpflegung am Arbeitsplatz.
  • Psychosoziale Belastung, Stress
    Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz, gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung
  • Suchtmittelkonsum
    Rauchfrei im Betrieb, "Punktnüchternheit" (null Promille am Arbeitsplatz) bei der Arbeit
Quelle: www.bgf-institut.de/bgf_steuer_aktuell.php


Freibetrag für Gesundheitsförderung

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 will die Bundesregierung unter anderem die betriebliche Gesundheitsförderung stärken. Deshalb gibt es jetzt Steuervorteile für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich für mehr Gesundheit engagieren. Durch eine Ergänzung in Paragraf 3 Nummer 34 Einkommenssteuergesetz (EStG) werden zusätzliche Aufwendungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung künftig steuer- und sozialabgabenfrei sein, soweit sie den Betrag von 500 Euro pro Mitarbeiter und Kalenderjahr nicht übersteigen. Das Jahressteuergesetz 2009 ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Die neue Steuerbefreiung gilt rückwirkend auch bereits für das Jahr 2008.


Konkret heißt das: Der Arbeitgeber hat nun die Möglichkeit, zusätzlich zum Arbeitsentgelt seinen Mitarbeitern weitere Leistungen anzubieten. Wer also auf der Suche nach einem steuergünstigen Ersatz für eine kleine Gehaltserhöhung oder anderweitige Anerkennung ist, sollte jetzt auch an Angebote zur Gesundheitsförderung denken. Der Arbeitnehmer muss für diese Arbeitgeberleistung bis zu einer Summe von höchstens 500 Euro pro Jahr keine Einkommenssteuer zahlen, da diese Entgeltbestandteile ausdrücklich steuerfrei gestellt werden. Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Sachleistungen als auch für Barzahlungen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Maßnahmen im Unternehmen oder außerhalb stattfinden. Das ist insbesondere für kleine und mittelständische Betriebe interessant, die nicht in dem Maße wie große Unternehmen eigene Gesundheitsförderungsmaßnahmen anbieten können und daher auf externe Dienstleister angewiesen sind.


Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistungen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der Paragrafen 20 und 20a des Sozialgesetzbuchs (SGB) V genügen. Das bedeutet, dass sie den im "Leitfaden Prävention" der Spitzenverbände der Krankenkassen formulierten Qualitätskriterien für Prävention und betriebliche Gesundheitsförderung entsprechen müssen. Nicht von Steuer- und Sozialabgaben befreit sind vom Arbeitgeber übernommene oder bezuschusste Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios.


Was nützt es dem Arbeitgeber?

Für die Arbeitgeber bietet das neue Gesetz den Vorteil, dass sie nun mit wesentlich weniger bürokratischem Aufwand Mitarbeitern Gesundheitsleistungen wie arbeitsplatzbezogene Rückenschulen oder Antistress-Kurse anbieten können, ohne nachweisen zu müssen, dass sie im "ganz überwiegenden betrieblichen Interesse" liegen. Nur dann konnten sie diese Maßnahmen bisher als Betriebsausgaben geltend machen. Damit entfällt für Arbeitgeber auch das finanzielle Risiko, Steuer- und Sozialversicherungsabgaben nachzahlen zu müssen, falls der Nachweis des primären betrieblichen Interesses vor dem Finanzgericht scheitert. Denn eine Prüfung vor dem Finanzamt erübrigt sich zukünftig, solange es sich bei den Arbeitgeberleistungen um eine nach dem "Leitfaden Prävention" der Spitzenverbände der Krankenkassen anerkannte Maßnahme zur Gesundheitsförderung handelt. Rückfragen des Finanzamts lassen sich vermeiden, wenn der Arbeitgeber den jeweiligen Betrag als "steuerfreie Sonderleistung zur Gesundheitsförderung" auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ausweist.


Was nützt es dem Arbeitnehmer?

Auch die Arbeitnehmer profitieren von der neuen gesetzlichen Regelung. Erstens werden jetzt voraussichtlich mehr Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen anbieten, die von Arbeitnehmern nun auch nicht mehr versteuert werden müssen. Zweitens können Arbeitnehmer sich sicher sein, dass die angebotenen gesundheitsfördernden Maßnahmen qualitätsgesichert sind. Denn alle Leistungen, die für den Arbeitnehmer einkommenssteuerfrei sind, müssen den Qualitätsanforderungen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen.


Für welche Maßnahmen gilt das neue Gesetz?

Welche Leistungen künftig von der Steuer befreit sein werden, steht im "Leitfaden Prävention". Dort haben die Spitzenverbände der Krankenkassen Handlungsfelder und Qualitätskriterien für Gesundheitskurse und betriebliche Gesundheitsförderung aufgestellt.

Der Leitfaden nennt vier Handlungsfelder (Bewegung, Ernährung, Stress und Sucht) und zeigt Beispiele für einzelne Maßnahmen auf:
  • Bewegungsprogramme zur Förderung der körperlichen Aktivität
  • Maßnahmen zum Ausgleich körperlicher Belastungen
  • eine gesundheitsgerechte Verpflegung am Arbeitsplatz
  • Kurse zur Stressbewältigung und Entspannung
  • Führungskräftetrainings zur Konfliktbewältigung
  • Unterstützung beim gesundheitsgerechten Umgang mit Suchtmitteln
Wer sich zu diesem Thema vertiefend informieren möchte, der schaue sich im Internet den Leitfaden "Prävention" an, eine Veröffentlichung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen. Federführend ist der IKK Bundesverband Bergisch Gladbach.

http://www.bgf-institut.de/material/Flyer_Jahressteuergesetz_RZ.pdf

Nachstehend finden Sie Musterstrukturen der IHK Wiesbaden, die exemplarisch darstellen, dass sich die Stadt Wiesbaden mit diesem Thema bereits auseinandergesetzt hat.



Auszug aus dem Ergebnisprotokoll der IHK-Gesundheitsausschuss-Sitzung vom 27.5.2009

Arbeitskreis "Prävention"


Der Arbeitskreis hat sich darauf verständigt, für den Begriff Prävention keinen wissenschaftlich basierten Ansatz zu wählen, sondern den Begriff als frühzeitigen, ganzheitlichen Ansatz der Gesundheitsförderung zu verstehen. Er soll auf folgende Zielgruppen bezogen werden:
  • Menschen, die in Wiesbaden wohnen und/oder arbeiten
  • Menschen, die nicht in Wiesbaden wohnen und/oder arbeiten, sondern nach Wiesbaden kommen, um entweder konkrete Gesundheitsangebote zu nutzen ("Kurgast") oder aus anderen Anlass.
Der Arbeitskreis hat danach in bewusst unstrukturierter Form Vorschläge für mögliche Aktionsfelder gesammelt, durch die Wiesbaden als Gesundheitsstandort wahrgenommen werden kann. Maßgabe dafür war, dass es sich um spürbare Maßnahmen oder Anstöße handelt, die Wiesbaden als "Gesundheitsstadt" erlebbar machen:

  • Tai-Chi-Angebote für jedermann auf dem Bowling-Green und die Einrichtung von "Gesundheitsstationen" im Kurpark
  • Beleuchtete Joggingstrecke im Kurpark
  • "Long-Jog" (Joggingangebot ohne Zeit- und Entfernungsmessung)
  • Yoga-Angebote an ungewöhnlichen Orten
  • Trinkbrunnen
  • Gesundheitsfürsorge in Betrieben
  • Zertifizierung gesundheitsfördernder Betriebe
  • Wettbewerb/Prämierung "gesündestes Unternehmen"
  • Einbindung der Gastronomie (Gesunde Ernährungsangebote in der Gastronomie)
  • Gesundheitspass / Gesundheitsführerschein
  • Wissensvermittlung / Bildung
  • Einrichtung einer Gesundheitsakademie zur Schärfung des Gesundheitsbewusstseins
  • Kampagnen (z.B. Diabetes-Aufklärung)
  • Kindern das Thema Gesundheitsförderung durch erlebnisorientierte Angebote näher bringen
  • Kindertheater (Inhalt Gesundheitsförderung)
  • Walking Bus (organisierte "zu Fuß-Begleitung" von Kindern in die Schule)
  • Stadtteilbezogene Vermittlung von Gesundheitsförderung für bildungsfernere Familien
  • Kooperation mit Schulen zur Gesundheitsförderung (im Sinne von Input)
  • Schaffung einer zentralen Anlaufstelle für vernetzte Beratung zu Gesundheitsangeboten
  • Erstellen eines Leporellos zu Gesundheitsangeboten
  • Anbieter von Gesundheitsleistungen in den Einkaufsführer aufnehmen
  • "Erinnerungsschreiben" an ehemalige Besucher der Stadt (z.B. von Hotels an ihre Gäste)
  • Unterstützung/Förderung von Sportvereinen
  • Aufzeigen von "Sinn" lebenslanger Aktivität und Kreativität / Mobilisierung geistiger Potenziale
  • Schaffung von Interaktionsmöglichkeiten zum Beziehungsaufbau zwischen gesundheitsinteressierten Menschen
  • Wissenschaftliche Untersuchung von Faktoren für sinnhaftes Leben und Arbeiten (Ansatz im Top-Management von Unternehmen)
Folgenden Aktionsfeldern hat der Arbeitskreis Priorität eingeräumt:
  • Zertifizierung gesundheitsfördernder Betriebe
  • Wettbewerb/Prämierung "gesündestes Unternehmen"
  • Gesundheitsführerschein
  • Tai-Chi-Angebote für jedermann auf dem Bowling-Green / Einrichtung von "Gesundheitsstationen" im Kurpark / Beleuchtete Joggingstrecke im Kurpark
  • Wissensvermittlung / Bildung / Gesundheitsakademie
  • Einbindung der Gastronomie (Gesunde Ernährungsangebote in der Gastronomie)

Der Arbeitskreis kommt zu dem Zwischenergebnis, dass die Themen in einem erneuten Treffen des Arbeitskreises weiterbearbeitet werden sollen und von der IHK konkret einige Themenfelder zur Umsetzung aufgegriffen werden. Zu der Thematik "Entwicklung einer Marke Gesundheitsstandort" merkt der Arbeitskreis an, dass Prävention als ein wichtiger Kernbestandteil angesehen werden soll.

H.-J. Schade
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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