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Zuweisungskonflikte und Entgelt
Legalität von Zuweisungen von Krankenhäusern/ Pharmafirmen
Selten strafrechtlich verfolgbar,
aber eindeutig berufs- und wettbewerbsrechtlich verboten
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H.-J. Schade
Rechtsanwalt
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Rückvergütungen an Ärzte sind ein Graubereich.
Nicht nur der strafrechtliche Bereich hält empfindliche Sanktionen bereit. Jeder wirtschaftliche Vorteil, den ein Arzt für die Überweisung vom Patienten vom Krankenhaus oder Kollegen erhält, ist rechtswidrig. Dies folgt aus § 31 der jeweiligen Landesberufsordnung.
Jede Vereinbarung, die sich später inhaltlich als ein Verstoß gegen diese Regelung herausstellt, ist nichtig. Es können Unterlassungsverfügungen von Wettbewerbern ergehen und eine berufsrechtliche Ahndung folgt.
Ausnahmen stellen die Regelungen dar, die im Rahmen integrierter Versorgung geschlossen werden, wo dies gegenüber dem Patienten von vornherein transparent ist, der sich bewusst für diese integrierte Versorgungsstruktur entscheidet.
Das Verbot oft heimlicher Absprachen schützt ein wichtiges Rechtsgut. Es ist das Vertrauen des Patienten in die Integrität und Neutralität des ärztlichen Überweisers. Ein Patient muss sich darauf verlassen können, dass die Entscheidung allein von medizinischen und nicht von verdeckten monetären Gesichtspunkten geleitet wird.
Es ist zu erwarten, dass Rückvergütungen im Gesundheitswesen noch stärker erfasst und geregelt werden. In dem besonders bekannten Graubereich der Zusammenarbeit zwischen Orthopäden und Sanitätshäusern oder zwischen HNO-Ärzten und Akustikern verlieren die jeweiligen Heil- und Hilfsmittel-Vertriebs-partner ihre sozialrechtliche Genehmigung, wenn solche Tatbestände bekannt werden. Damit werden auch Verstöße von Berufsgruppen geahndet, die nicht dem ärztlichen Berufsrecht unterliegen.
Besonders unangenehm ist es, wenn solche Tatbestände später aufgedeckt werden und die Finanzverwaltungen Mittel, die bisher im Rahmen von Heilkundeeinnahmen mehrwert- und gewerbesteuerfrei gebucht wurden dann als unzulässige Provisionen angesehen werden.
Das kann für den jeweiligen Zeitraum für die beteiligten Gemeinschaftspraxen und Berufsausübungsgemeinschaften eine Infizierung mit gewerblicher Tätigkeit bedeuten. Die daraus resultierende betriebswirtschaftliche Schädigung durch Nachzahlung des jeweiligen Mehrwertsteuersatzes von fast 20% für mehrere Jahre zeigt, wie hier in extrem risikobehafteter Weise Straf-, Berufs-, Steuer- und Sozialrecht ineinander übergehen.
H.-J. Schade
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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