Betriebliche Gesundheitsförderung
Schlüsselmarkt der Zukunft im Präventionsbereich
Neue Patienten Gewinnungs- und Bindungskonzepte bei
gewerblichem und freiberuflichem Mittelstand etablieren
Kooperativ Teilberufsausübungsgemeinschaften als Plattform
einsetzen
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H.-J. Schade
Rechtsanwalt
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Kurz-Zusammenfassung
EUR 500,-- pro Mitarbeiter und Jahr können steuer- und sozialabgabefrei zu Zwecken der betrieblichen Gesundheitsförderung von einem mittelständischen Unternehmen, wie z. B. einer Werbeagentur oder einem freiberuflich arbeitenden Steuerberater eingesetzt werden. Hierzu zählen etwa Vorsorgeuntersuchungen, Ernährungsberatung, Bewegungskonzepten, mentaler Verhaltensoptimierung oder Kreativitätstraining. Diese ab dem 01.01.2009 geltende Neuregelung ist in § 3 Ziffer 34 EStG verankert. Der Gesetzestext lautet:
"Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen."
Steuerberater kauft sich symbolisch zum halben Preis Vorsorgesicherheit und Mentalfitness
Zwei Betrachtungen dieser gesetzlichen Förderung von Gesundheit gibt es für den niedergelassenen Arzt herauszuschnitzen, wenn er sich mit dem Thema Betriebs-IGeL beschäftigt.
- Der Unternehmer freut sich: Aus seiner Sicht werden die Leistung zur Hälfte vom Staat durch Steuerbefreiung / Sozialabgabeverzicht mitgetragen. Er sagt sich: "Oh, das kostet von meinem Gewinn nur die Hälfte. Früher musste ich alles zahlen. Für 50% Rabatt kaufe ich mir Vorsorge-Sicherheit und gute ärztliche Betreuung von qualifizierten niedergelassenen Ärzten, exakt auf mich zugeschnitten."
- Aus Sicht eines Mitarbeiters eines Betriebes, dessen Geschäftsführung bereit ist, Gesundheit und Motivation des Mitarbeiters durch die freiwillige Lohn-Zusatzabgabe zu erhöhen, lautet die innerliche Botschaft: "Jetzt kann ich mir kostenlos mit einem qualifizierten niedergelassenen Arzt exklusiv private medizinische Vorsorge und Betreuungsschutz leisten. Ich bin zum ersten Mal eine Art ´kostenloser Privatpatient´, von meiner Firma bezahlt bzw. ausgesucht und empfohlen."
EUR 500,00 p. a. sind mehr, als ein Hausarzt in der Bundesrepublik durchschnittlich mit 2 ½ Kassenpatienten im Jahr erlöst.
Wer sich auf diese Einnahmesäule spezialisiert, kann sich schlagartig, zusammen mit Privatpatienten, von der Abhängigkeit im Vertragsarztsystem befreien.
Sich als einzelner Arzt/ niedergelassene Arztgruppe/Teilberufsausübungsgemeinschaft diesen
neuen, lokalen Einnahmemarkt dauerhaft erschließen
Wer frühzeitig über die Prävention den Zugang zu einkommens- und bildungsstarken Führungskräften der Wirtschaft und deren Mitarbeiter setzt, sichert sich eine ergänzende, stabile, zukünftige Patientenstruktur. Er lernt die Patienten wesentlich früher kennen, als im alten, kurativen Konzept, wo in der Regel erst akute oder chronische Krankheiten den Arztkontakt und damit die Grundlage einer Empfehlung auslösen.
Unterlassen die niedergelassenen Ärzte wegen des notwendigen Organisations-, Repräsentations- und Akquisitionsaufwandes die notwendige Informationsarbeit für die Betriebe und deren Entscheider, werden regionale Krankenhäuser, MVZ oder betriebsmedizinische Institutionen diesen Markt erschließen.
Entscheidend ist die Erkenntnis, dass hier die Krankenkassen durch einen andersartigen Zugang als Berater von Arbeitgebern eine entscheidende Rolle spielen.
Also gilt es, sich so zu organisieren, dass man ggf. durch die Rechtsfigur der überörtlichen Teilberufsausübungsgemeinschaft eine Gruppe kompetenter, kommunikationsstarker und verbindlich arbeitender niedergelassener Kollegen einer Region interdisziplinär zusammenfasst.
Im Hinblick auf die Effizienz sollte es sich um 7-9 Arztpraxen handeln.
Sinnvoll in der Zusammenarbeit wären unter anderem:
- Hausärzte
- Gynäkologen
- Orthopäden
- Kardiologen
- Gastro-Enterologen
- Neurologen
- Psychotherapeuten
- Zahnärzte
- Physiotherapeuten
- Osteopathen.
Warum gerade die GKV-Krankenkassen als Geschäfts- und Empfehlungspartner nutzen?
Die Krankenkassen unterhalten alle eine Abteilung für lokale Betriebsgesundheit. Da die Unternehmer als Arbeitgeber in der Regel die Hälfte der Krankenkassenbeiträge zahlen und ihre neuen Mitarbeiter bestimmten Krankenkassen empfehlen, wird deutlich, wie wichtig eine gute persönliche Beziehung zwischen lokaler Krankenkassenfiliale und den Betrieben ist.
Schon in der Vergangenheit boten die Krankenkassen Hilfestellungen zu den Themen:
- Arbeitsplatz-Ergonomie
- Rückkräftigungskonzepte
- Ernährung
- Stressbewältigung
- Mentalfitness.
Mit der Möglichkeit, als Führungskraft oder Eigentümer einer Firma jetzt subventioniert etwas zur Hälfte des sonstigen Marktpreises zu erhalten, wird die Krankenkasse der GKV als interessanter Informant und "Geld-Briefträger" betrachtet.
Gleichzeitig haben die Krankenkassen in der Wirtschaft durchaus ein hohes Ansehen, wenn es darum geht, qualifizierte Empfehlungen und wissenschaftliche Informationen zu erhalten.
Gerade wissenschaftliche Ergebnisse zu den Themen Arbeitgeber, Arbeitsgesundheit, Produktivität und Arbeitsunfähigkeitsvermeidung gehören zu den Kernthemen.
Deshalb ist es wichtig, eine interdisziplinäre Kerngruppe von Ärzten zusammen zu stellen, die Zusatzqualifikationen haben in den Bereichen Präventivmedizin, Ernährung, Sportmedizin, Psychotherapie, NLP. Vielfach wird man auch zusätzlich Ärzte mit ganzheitlichen Konzepten und der Fähigkeit, zuzuhören, suchen.
Gleichzeitig erwarten betriebliche Entscheider, dass die beteiligten Ärzte gute und unterhaltsame Referenten sind, wenn es darum geht, sie auf Informationsplattformen der Krankenkassen davon zu überzeugen, je Mitarbeiter EUR 500,00 p.a. inklusive der Führungskräfte selbst, auszugeben.
Zehn Mitarbeiter kosten eine Firma EUR 5.000,00; hundert Mitarbeiter EUR 50.000,00. Dies sind Summen, die in einer Zeit knappen Geldes vom Gewinn der Gesellschafter/Aktionäre abgehen.
Im Folgenden eine Kurzübersicht der Rechtsanforderungen zur Teilberufsausübungsgemeinschaft, die als gemeinsame Rechts- und Angebotsplattform dienen könnte.
Rechtsgrundlagen einer
Teilberufsausübungsgemeinschaft
Nach § 18 Abs. 1 MBO kann sich eine Berufsausübungsgemeinschaft auf Teile der gemeinsamen Berufsausübung, hier auf die Erbringung von Leistungen für die betriebliche Gesundheitsförderung und auf den IGeL-Bereich beschränken.
Formalien
Im privatärztlichen Bereich ist die Errichtung einer Teilberufsausübungsgemeinschaft der zuständigen Ärztekammer anzuzeigen. Es empfiehlt sich aber ggf. im Vorfeld, die inhaltliche Gestaltung mit den entsprechenden Rechtsberatern der Kammer abzusprechen. Bei kammerübergreifenden Vorhaben ist jeder Gesellschafter verpflichtet, die für ihn zuständige Kammer auf alle am Zusammenschluss beteiligten Ärztinnen und Ärzte hinzuweisen.
Die Ärztekammer ist berechtigt, den Vertrag zur Einsicht und Prüfung anzufordern.
Risiken eines Gestaltungsmissbrauchs
Das Kennzeichen der Konzepte für den Bereich "Betriebsgesundheit" liegt darin, dass ggf. Vorsorgeuntersuchungen in den Bereichen Röntgen, Sonographie und Labor angeboten werden.
In diesen Fällen entscheidet sich der Betrieb, eine arbeitsteilige Dienstleistung einer Berufsausübungsgemeinschaft zu honorieren. Denkbar ist dabei auch, dass ggf. aufgedeckte diagnostische Risiken durch die beteiligten Hausärzte dann schon im Vorfeld begleitet und anschließend in einen Normzustand überführt werden.
Die von den Kammern im privatärztlichen Bereich befürchtete Missbrauchskonstruktion, wonach sich die Tätigkeit eines Gesellschafters auf die Überweisung von Patienten beschränkt, liegt hier gerade nicht vor. Denn damit wäre das Verbot einer Zuweisung gegen Entgelt tangiert.
Um dem begegnen zu können, sieht eine Mehrzahl der Kammersatzungen vor, dass Teilberufsausübungsgemeinschaft nur dann zulässig sind, wenn die ihnen zugehörigen Ärzte am Gewinn dieser Gemeinschaft jeweils entsprechend ihres persönlich erbrachten Anteils an der gemeinschaftlichen Leistung beteiligt werden.
Die gemeinsame präventive Handlung, auch Kompetenz aus den Bereichen Labor und bildgebender Verfahren ist gerade im Bereich der betrieblichen Gesundheitsförderung ein sinnvolles Geschäftsmodell.
Im Zweifelsfall ist auch die Teilberufsausübungsgemeinschaft im Bereich integrierter Versorgung eine interessante, schnittstellenübergreifende, kurative Versorgungseinheit, weil man - wie oben dargestellt - über das Thema "Betriebsgesundheit" ins Gespräch mit den
Krankenkassen über andere Geschäftsmodelle im Bereich vertragsärztlicher und integrierter Versorgung kommen kann.
Gesellschaftsrechtliche Struktur
Die Teilgemeinschaftspraxis ist Berufsausübungsgemeinschaft. Von daher ist der Gesellschafterkreis auf Ärzte beschränkt.
Gesellschaftszweck
Gerade bei Teilberufsausübungsgemeinschaften kommt der Feststellung des Gesellschaftszwecks eine besondere Bedeutung zu.
Da die Ärzte sich lediglich zur Erbringung einzelner Leistungen zusammenschließen, ist eine Abgrenzung zum Leistungsangebot der jeweiligen Mutterpraxis zu treffen.
Gesellschafterbeiträge
Die Teilberufsausübungsgemeinschaft benötigt keine eigenen Geräte. Sie kann sich zur Erbringung der Diagnostik der Medizintechnik und Einrichtung der jeweiligen Partner bedienen oder man kann Räume und Infrastruktur eines Krankenhauses mit nutzen.
Beschlussfassung
In der Personengesellschaft sind die Gesellschafter grundsätzlich für die Entscheidungen in allen Gesellschafterangelegenheiten zuständig.
Je größer die Anzahl der Gesellschafter ist, desto schwieriger kann es im Einzelfall sein, einen Konsens herbei zu führen. Deshalb ist gerade beim Thema "Betriebsgesundheit" eine kleine, verlässliche und entscheidungsfähige Gruppierung zu empfehlen.
Bildung eines Geschäftsführungsausschusses
Es ist zu empfehlen, dass sich eine Geschäftsführung bildet, indem man gesellschaftsvertraglich regelt, welche Gesellschafter in welchem Umfang besondere Vertretungsmacht haben. Im Zweifelsfall wird man festlegen müssen, gemeinschaftlich nur bei finanziellen Geschäften zu entscheiden und bestimmte Höchstgrenzen einzuhalten.
Ergebnisverteilung
Bei einer Teilberufsausübungsgemeinschaft für Betriebsgesundheit wird den finanziellen Regelungen eine zentrale Bedeutung zukommen.
Nach der Vorstellung der Bundesärztekammer richtet sich eine typische Gewinnverteilung einer BAG nach prozentualen Verteilungsschlüsseln.
Dabei ist jedoch festzustellen, dass eine solche Regelung durch eine Fülle anderer - auch leistungsbezogener Faktoren - modifiziert werden muss. Zu denken ist hier an individuell erwirtschaftete Umsatzanteile, den zeitlichen Ansatz, die Übernahme von Geschäftsführungs- und Akquisitionsaufgaben (Vorträge), etc.
Gerade was später, nach Abzug der Akquisitionskosten, einen Maßstab darstellt, ist der Tatbestand der individuell erbrachten Leistungen der beteiligten Personen, die im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus kann berücksichtigt werden, wenn ein Gesellschafter bestimmte Ressourcen, wie z.B. eine zentrale Behandlungs-Anlaufstelle, zur Verfügung stellt, die neben einem Krankenhaus ggf. auch in den Räumen einer Laborgesellschaft oder einer Radiologiepraxis liegen könnte.
Denkbar wird auch sein, dass größere Betriebe ihre medizinischen Notfallräume für die Nutzung der Betreuung ihrer Mitarbeiter zur Verfügung stellen. Gegebenenfalls können auch zentrale Räume in einem Gewerbepark genutzt werden.
Außenauftritt
Gem. § 18a 1 MBO sind bei Berufsausübungsgemeinschaften die Namen und Arztbezeichnungen aller beteiligten Ärzte anzukündigen.
Versicherungsfragen der unterschiedlichen Versicherungsstrukturen können immer Defizite bei einem Fall von Berufshaftpflicht auslösen. Dieses Problem kann nur durch einen einheitlichen, ergänzenden Berufshaftpflicht-Versicherungsvertrag aller Teilgemeinschaftspartner bei einem Versicherungsunternehmen gelöst werden.
Der dargestellte Themenkopmplex wird ausführlich in dem Seminar
Der neue IGeL-Milliardenmarkt
am 20. Juni 2009 von 10.00 bis 14.00 Uhr
und in einem regionalen Impuls-Workshop
Betriebliche Gesundheitsförderung erschließen
behandelt.
Ihr
H.-J. Schade
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Broglie, Schade & Partner GBR
65193 Wiesbaden
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Tel. 0611/180950
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