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Praxisabgabe - Abgabepreise im freien Fall
Kein Nachwuchs in Sicht!

Statt verbindlicher Richtlinie von BÄK/KBV eher unverbindliche Hinweise zur Preisermittlung einer Praxis



H.-J. Schade
Rechtsanwalt

Bundesärztekammer und KBV haben die bisherigen "Richtlinien zur Praxisbewertung" aus dem Jahre 1987 mit Stand 9. September 2008 durch "Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen" substituiert. (Vgl. Deutsches Ärzteblatt, Heft 51-52 vom 22.12.2008, S. A 2778 ff.)

Im Gegensatz zum bisherigen Sprachstil eines machtvollen Körperschaftshintergrundes wird heute wie folgt formuliert:

"Um die fehlende rechtliche Verbindlichkeit deutlich zu machen, wird die Neufassung nunmehr als "Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen" bezeichnet. Die Hinweise geben nur Anhaltspunkte, sie stellen keine Grundlage für eine abschließende Bewertung im Einzelfall dar.
Weiterhin sind die Hinweise unter Berücksichtigung der inzwischen erschienenen Literatur und Rechtsprechung modifiziert worden."


Schlüsselaussage:
Es gibt keine Vorgabe mehr für eine rechtlich verbindliche Bewertungsgrundlage oder eine Bewertungsmethode der Körperschaften.


Zitat:
"Der reine Bezug auf den Umsatz wurde aufgegeben. Die Hinweise gehen jetzt von einer "am Ertragswert orientierten Methode" unter Berücksichtigung der "Kosten" aus". Nicht der Umsatz der Vergangenheit, sondern eine Zukunftsanalyse entscheidet

Der Ertragswert bezeichnet den Betrag, den ein Erwerber in Zukunft aus der Praxis selbst erwirtschaften kann. Dieser beinhaltet also eine in die Zukunft gerichtete Analyse, während die bisherigen Richtlinien ausschließlich auf das wirtschaftliche Ergebnis, welches die Praxis in der Vergangenheit erzielt hat, abstellten.

Neue Gesetze und eine zum Teil veränderte Nachfrage nach Arztpraxen haben zu einer differenzierten Wertentwicklung geführt. Damit muss jede Praxiswertermittlung zu einem Ergebnis führen, das am Markt auch erzielbar ist.

Der so ermittelte Wert soll auch am Markt realisierbar sein.

Auf den Einzelfall kommt es an!

Die Bewertungskriterien können aud den Einzelfall nicht schematisch angewandt werden, da die Verhältnisse jeder Arztpraxis unterschiedlich und individuell zu beurteilen sind. Die folgenden Überlegungen geben daher nur Anhaltspunkte.

Begriffsbestimmung

Die Bewertung einer wirtschaftlich selbstständigen Einheit "Arztpraxis" umfasst das ganze Unternehmen, also die vertragsärztliche, ggf. stationäre, sowie die berufsgenossenschaftliche und die privatärztliche Tätigkeit. Vermögensgegenstand ist die Gesamtheit von Einrichtung, Ausstattung, Personal, Patientenstamm und Gewinnaussichten.

Der Wert einer Praxis setzt sich unter Annahme der Fortführung dieser Praxis aus dem "Substanzwert" (= materieller Wert) und dem "ideellen Wert/ Good-Will" (= immaterieller Praxiswert) zusammen.

Substanzwert

Der Substanzwert einer Praxis ist gesondert festzustellen. Basis für die Ermittlung sind das Anlageverzeichnis aus der Gewinn- und Verlustrechnung / Bilanz der jeweils zu bewertenden Arztpraxis und die darin aufgeführten Güter mit ihren Anschaffungs- und Herstellungskosten, z. B. Praxiseinrichtung einschließlich der medizinischen Geräte, EDV, Büroausstattung, Vorräte der Praxis / Sprechstundenbedarf sowie ggf. Ein- und Umbauten.

Ermittlung des Substanzwertes

Der Substanzwert setzt sich aus den Marktwerten für jedes einzelne Wirtschaftsgut zusammen, wobei technische Neuerungen, amtliche Auflagen und die Praxisentwicklung zu berücksichtigen sind.

In vielen Fällen wird es für eine solche Einrichtungsstruktur im Einzelfall keine Nachfrage mehr geben, dann spricht man von dem möglichen Funktionswert als symbolische Nutzungsmöglichkeit. Hier wird es oft zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen müssen.

Ideeller Wert / Good-Will / Immaterieller Praxiswert

Darunter versteht man die Chance, eine eingeführte Arztpraxis mit ihrem Patienten- oder Überweiserstamm wirtschaftlich erfolgreich fortzuführen. Dabei ist auch die Stellung der Arztpraxis als Organisationseinheit und als Teil einer gewachsenen Infrastruktur in der betreffenden Region sowie die Anzahl der Patienten und die Leistungsfähigkeit der Praxis einzubeziehen.

Ermittlung des ideellen Wertes - auf den zukünftig zu ermittelnden Gewinn kommt es an.

Der ideelle Wert einer Arztpraxis wird am Ertragswert orientiert ermittelt. Dabei sind die Umsatz- und Kostenstrukturen der Praxis sowie das alternative Arztgehalt zu berücksichtigen. Das Ergebnis und damit der ideelle Wert ist der nachhaltig erzielbare Gewinn im Prognosezeitraum. Dies wird mit dem so genannten Prognose-Multiplikator ermittelt.

Eine ausschließlich auf den Umsatz bezogene Wertermittlungsmethode umfasst nicht vollständig die für eine sachgerechte Bewertung einer Arztpraxis notwendigen Faktoren.

Prognose-Multiplikator

Der Prognose-Multiplikator ergibt sich aus der Anzahl der Jahre, in denen von einer Patientenbindung durch die Tätigkeit des bisherigen Praxisinhabers ausgegangen werden kann. Er beträgt in der Regel für eine Einzelpraxis zwei Jahre.

Erfahrungsgemäß endet die Patientenbeziehung zu dem Praxisinhaber mit dessen Ausscheiden, wodurch sich der ideelle Wert in relativ kurzer Zeit verflüchtigt.

Dies bedeutet, dass der Multiplikator auch geringer ausfallen kann, bspw. wenn eine starke Personen gebundene Prägung bei dem Abgeber und dessen Patienten vorliegt.

Ausgehend von einem Umsatz in Höhe von Euro 240.000,00 und 50% Betriebskosten (= Euro 120.000,00) soll im Folgenden die Wertermittlung nach den Hinweisen von BÄK/KBV dargestellt werden.

Besonderheiten bei Berufsausübungsgemeinschaften

Die Hinweise der Bundesärztekammer und der KBV bezogen sich in erster Linie auf eine Einzelpraxis. Sieht man die Berufsausübungsgemeinschaft als Einheit, ist nach Meinung der Bundesärztekammer die Formel wie bei einer Einzelpraxis grundsätzlich anwendbar. Dabei ist die Bundesärztekammer der Meinung, dass gesellschaftsrechtliche Regelungen, wie z. B. Anteile am Gesellschaftsvermögen und Gewinnverteilungsvereinbarungen unberücksichtigt zu bleiben hätten.

Bei der Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Gewinns ist auch hier theoretisch das Arztgehalt zu berücksichtigen. Sind in einer Arztpraxis mehrere Gesellschafter tätig, ist der übertragbare Umsatz durch die Anzahl der Gesellschafter zu teilen, wobei die Bundesärztekammer der Meinung ist, dass der Prognose-Multiplikator 2,5 Jahre betrifft.

Hier wird sich allerdings eine völlig andere Bewertung ergeben müssen, je nachdem, wie Angestellten und Kommunikationsaufwand, Verantwortung der Gesellschafter etc. sich tatsächlich abgespielt haben.

Formel für die Bewertung (Musterbeispiel)

   Übertragbarer Umsatz € 240.000,00
- übertragbare Kosten € 120.000,00
= übertragbarer Gewinn € 120.000,00
     
- alternatives Arztgehalt € 76.000,00
= nachhaltig erzielbarer Gewinn € 44.000,00
x Prognosemultiplikator
2
= Ideeller Wert (Goodwill) € 88.000,00


An dem Beispiel erkennt man, dass der entscheidende Punkt darin liegt, dass unterhalb eines Gewinns in Höhe von Euro 76.000,00 bei einem durchschnittlichen Umsatz von über Euro 240.000,00, der für einen hypothetisch einzusetzenden Arzt kalkuliert werden muss, nur ein anteiliger Wert entstehen kann.

Im Einzelnen gilt es, das Folgende zu beachten.

Übertragbarer Umsatz

Der übertragbare Umsatz ist der durchschnittliche Jahresumsatz aus den letzten drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr des Bewertungsfalles. Jahresumsatz sind alle Einnahmen der Arztpraxis, also die Honorare aus vertrags- und privatärztlicher Tätigkeit sowie sonstige Einnahmen aus ärztlicher Praxis.

Kalkulationsstruktur:

Kalenderjahr 1 € 200.000,00
Kalenderjahr 2 € 200.000,00
Kalenderjahr 3 € 200.000,00
vor der Abgabe
= Durchschnitt € 200.000,00

Bereinigungsfaktoren des Umsatzes

Der Umsatz wird bereinigt durch nicht übertragbare Umsatzanteile. Dies sind Leistungen, die ausschließlich und individuell personengebunden dem Praxisinhaber zuzurechnen sind, wie Gutachter-tätigkeit, personenbezogene Abrechnungsgenehmigungen, Belegarzttätigkeit, betriebsärztliche Tätigkeit, individuelle Erträge aus dem Bereich Miete, Zinsen, sonstige Besonderheiten, wie z. B. Krankheit des Praxisinhabers und ggf. auch vorhersehbare, künftige Veränderungen (Beispiel: Regelleistungseingruppierung EBM 2009).

Übertragbare Kosten

Übertragbare Kosten sind die durchschnittlichen Praxiskosten in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Kalenderjahr des Bewertungsfalles. Diese sind zu korrigieren um nicht übertragbare, kalkulatorische und künftig entstehende Kosten.

Nicht übertragbare Kosten sind solche, die mit nicht übertragbaren Umsatzanteilen zusammenhängen.

Kalkulatorische Kosten sind Abschreibungen, Finanzierungskosten, so wie z. B. unangemessen hohe und niedrige Gehälter für in der Praxis beschäftigte Arztehefrauen/ Familienangehörige.

Künftig entstehende Kosten sind zum Beispiel Mietzahlungen für Praxisräume, die bisher im Eigentum des Abgebers standen und insoweit indirekt dessen Gewinn erhöht haben.

Übertragbarer Gewinn

Unter dem übertragbaren Gewinn versteht man den übertragbaren Umsatz, reduziert um die übertragbaren Kosten. Es handelt sich dabei um den Gewinn vor Steuern.

Alternatives Arztgehalt ca. Euro 76.000,00

Von diesem übertragbaren Gewinn ist ein Arztgehalt abzuziehen, da eine Praxis ohne einen Arzt keine Einnahmen erwirtschaften kann. Kalkulatorisch abzusetzen ist das Bruttogehalt aus einer fachärztlichen Tätigkeit. Als Ausgangswert 2008 werden unter Berücksichtigung von Facharztgehältern in Krankenhaus, Industrie, Verbänden Euro 76.000,00 angesetzt.

Alternatives, kalkulatorisches Arztgehalt in Verhältnis zum Umsatz setzen

ÜbertragbarerUmsatz   Absetzbares Arztgehalt
€ 40.000,00 20% € 15.200,00
€ 65.000,00 30% € 22.800,00
€ 90.000,00 40% € 30.400,00
€ 115.000,00 50% € 38.000,00
€ 140.000,00 60% € 45.600,00
€ 165.000,00 70% € 53.200,00
€ 190.000,00 80% € 60.800,00
€ 215.000,00 90% € 68.400,00
€ 240.000,00 100% € 76.000,00



Nachhaltig erzielbarer Gewinn

Der nachhaltig erzielbare Gewinn ist der übertragbare Gewinn abzüglich des Arztgehaltes. Dieser Betrag stellt den zusätzlichen Gewinn dar, den der Arzt als Unternehmer in eigener Praxis gegenüber einer Tätigkeit als angestellter Arzt erwirtschaften kann.

Wertbildende Faktoren - Schwankungsbreite maximal 20%

Neben der Berechnung des ideellen Wertes können bei der Wertermittlung weitere Faktoren zu berücksichtigen sein, die sich wertsteigernd oder wertmindernd auswirken.

Zu berücksichtigende Faktoren

  • Ortslage der Praxis
  • Praxisstruktur wie Überweisungspraxis, Konsiliarpraxis
  • Arztdichte
  • Möglichkeit, Pflichträume weiterzuführen
  • Qualitätsmanagement
  • Regionale Honorarverteilungsregelungen
  • Dauer der Berufstätigkeit des bisher tätigen Arztes
  • Tätigkeitsumfang wie bisher nur hälftiger Versorgungsauftrag
  • Zulassung als Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich
  • Fortführung der Praxis
  • Anstellung von Ärzten
  • Kooperationen (Praxisgemeinschaft, Apparategemeinschaft, Medizinische Kooperationsgemeinschaft).

Erstellen Sie frühzeitig eine Praxisabgabe-Wertschätzungsanalyse und ein Kurzkonzept der Verwertung Ihrer Praxis bei Nachwuchsmangel durch weitere Verkaufsoptionen an expansionswillige Kollegen, die weitere Zulassungen und Patientenmengen im Rahmen von Berufsausübungsgemeinschaften wünschen oder durch Gespräche mit Krankenhausärzten, die ambulant in ihrem Fachbereich tätig sein wollen.

Die Kosten belaufen sich auf Euro 180,00 zzgl. Mehrwertsteuer und ggf. anteilige Fahrtkosten bei insgesamt 3 Besprechungsterminen.

Kontakt Praxisabgabe-Wertschätzungs-Analyse:
Frau Renate Posern
Tel.: 0611-1809412
Fax: 0611-1809418
email

H.-J. Schade
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Broglie, Schade & Partner GBR

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www.arztrecht.de
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Spezialisten für regionale Versorgungskonzepte
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Innerärztliche Kooperationsgemeinschaften

Dienstleistungen

  • Vertrags(zahn)arztrecht
  • Zulassung / Ermächtigung
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