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Der Belegarzt steht grundsätzlich
in keinem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zum Krankenhausträger - gilt dies auch für die belegärztlich tätigen Anästhesisten?
- Beschluss des OLG München vom 02.04.2007, Az.: 21 W 1179/07 (n.v.) -
Bearbeitet und besprochen von Ass. jur. Christoph Heppekausen, Justiziar der Isar Kliniken GmbH in München.
Entscheidungsrelevante Normen:
§ 39 BMV - Ä, § 5 ArbGG, § 12 a TVG.
Problemstellung:
Das Statistische Bundesamt führt in seiner Statistik aktuell 400 Genehmigungen einer belegärztlichen Tätigkeit für vertragsärztlich zugelassene Anästhesisten 1 in Deutschland auf 2.
Grundsätzlich ist anerkannt, dass die in den jeweiligen Kliniken tätigen Belegärzte weder Arbeitnehmer des Klinikträgers gemäß § 39 Abs. 1 BMV - Ä sind noch zu diesem in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, so dass für Rechtsstreitigkeiten aus dem entsprechenden Belegarztvertrag stets der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 13 GVG eröffnet ist 3.
Das OLG München hatte nunmehr in einem Beschwerdeverfahren über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob dieser Grundsatz auch für den gemäß vertraglicher Verpflichtung bei nur einem Klinikbetreiber belegärztlich tätigen Facharzt für Anästhesie zutrifft, da das LG München I den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) ArbGG iVm § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG in einem solchen Ausnahmefall für eröffnet erachtete und unter dem 14.02.2007 einen entsprechenden Verweisungsbeschluss fasste 4.
Das LG München I hatte seine Entscheidung, den belegärztlich tätigen Anästesisten als arbeitnehmerähnliche Person einzuordnen und die konsequente Rechtsfolge der Eröffnung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten, wie folgt begründet:
Bei der Entscheidungsfindung hinsichtlich des Vorliegens einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit sei zunächst darauf abzustellen, ob der arbeitnehmerähnlich Beschäftigte seine Dienste beliebig frei einem Dritten anbieten kann oder nicht.
Das Gericht führte hierzu weiter aus, dass Belegärzte normalerweise nicht als arbeitnehmerähnliche Personen einzustufen seien, da diese Patienten in ihrer Praxis betreuen, dort ihre Einnahmen erzielen und im Einzelfall zur Behandlung in ihre Belegklinik einweisen. Dies sei bei einem Anästhesisten jedoch nur schwer vorstellbar.
Aufgrund dieser exzeptionellen Stellung des belegärztlich tätigen Facharztes für Anästhesie und des zusätzlich vorliegenden vertraglichen Auschlusses hinsichtlich des Rechts auch für andere Klinikträger belegärztlich tätig zu werden, folgerte das Gericht, dass der Belegarzt seine Dienste gerade nicht beliebig frei anbieten könne.
Damit sei zudem eine wirtschaftliche Abhängigkeit gegenüber der Belegklinik belegt, da der Belegarzt auf die Verschaffung von Patienten wirtschaftlich angewiesen sei und er zudem gemäß seines Belegarztvertrages eine durchgehende ärztliche Versorgung sicherzustellen habe sowie bei seiner Abwesenheit verpflichtet war, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen.
Dass der Arzt Dienste höherer Art leiste, sei im Übrigen hinischtlich der Einordnung des Arztes als arbeitnehmerähnliche Person unschädlich.
Beschluss des OLG München:
Dementgegen hat das OLG München in seinem Beschluss vom 02.04.2007 entschieden, dass auch in einem solchen Sachverhalt nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Gerichte der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit zuständig sind, da der Belegarzt keine arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist.
Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde durch das OLG München nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
Auf die eingelegte Beschwerde hin wurde der Beschluss des LG München I durch die Entscheidung des OLG München mit folgender Begründung aufgehoben:
Bei einem Belegarztverhältnis wie hier liege, unabhängig von einer ärztlichen Fachrichtung des Belegarztes, keine irgendwie geartete Arbeitnehmereigenschaft vor.
Zwar sei es dem Belegarzt vertraglich verwehrt, für ein weiteres Krankenhaus belegärztlich tätig zu sein, jedoch könne der Belegarzt neben der Versorgung seiner Krankenhauspatienten eine eigene vertragsärztliche Tätigkeit ausüben und in diesem Zusammenhang selbständige Anästhesieleistungen erbringen. Selbst wenn der Belegarzt hiervon nur in eingeschränktem Umfange Gebrauch mache und dabei nur geringe Einkünfte erziele, mache ihn dies nicht zu einer arbeitnehmerähnlichen Person.
Insbesondere fehle es bei dem Belegarzt für die Bejahung einer arbeitnehmerähnlichen Eigenschaft an einer sozialen Stellung, die den Belegarzt einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig erscheinen lasse.
Der Belegarzt sei überdies auch nicht im Wesentlichen ohne Mithilfe anderer Personen tätig und beziehe auch von dem Klinikträger keine Vergütung.
Im Übrigen sei die vertragliche Verpflichtung zur durchgehenden ärztlichen Versorgung und Vertretungsregelung lediglich eine Verpflichtung dazu, in Zusammenarbeit mit den übrigen Belegärzten des Klinikträgers dafür zu sorgen, dass eine durchgehende ärztliche Versorgung durch einen der Belegärzte sichergestellt ist.
Anmerkung:
Der Entscheidung des OLG München ist in der Begründung und im Ergebnis uneingeschränkt zu folgen.
Zu Recht legt das OLG München aus arbeitsrechtlichen und krankenhausrechtlichen Überlegungen heraus dar, dass selbst bei einem belegärztlich tätigen Facharzt für Anästhesie keine arbeitnehmerähnliche Stellung gegeben sein kann.
- In arbeitsrechtlicher Hinsicht kann vorliegend auf die Wertungen des § 12 a Abs. 1 Nr. 1 TVG zurückgegriffen werden, da das ArbGG den Begriff der arbeitnehmerähnlichen Person als bekannt voraussetzt, ohne ihn jedoch näher zu definieren. § 12 a Abs. 1 TVG definiert eine arbeitnehmerähnliche Person insbesondere als sozial schutzbedürftige und wirtschaftlich abhängige Person. In diesem Zusammenhang kommt es mithin entscheidend auf die soziale Stellung des Arztes per se und auf das vertragliche Synallagma von vertraglicher Leistung und Vergütung an.
Das Merkmal der sozialen Schutzbedürftigkeit ist als unbestimmter Rechtsbegriff durch den Rechtsanwender auszulegen und nach dem jeweiligen Einzellfall zu bewerten 5 . Da in diesem Zusammenhang neben der Höhe der Vergütung insbesondere auch die soziale Stellung des Vertragspartners in der Gesellschaft einzubeziehen ist, kann ein niedergelassener Facharzt, auch wenn er überwiegend belegärztlich an einer Klinik tätig ist, nicht als arbeitnehmerähnliche Person angesehen werden. Denn beide genannten Wertungsparameter bewegen sich nicht in einem Bereich, in dem ihm trotz seiner grundsätzlich freiberuflichen Tätigkeit ein zusätzlicher Schutz durch die arbeitsrechtliche Gesetzgebung gewährt werden müsste.
Zudem setzt das Merkmal wirtschaftlicher Abhängigkeit gerade voraus, dass die vertragliche Vergütung als Gegenleistung des jeweiligen Vertragspartners geschuldet ist 6 . Mithin muß für die Anwendung der Regelungen über die arbeitnehmerähnlichen Personen ein striktes Synallagma zwischen der Leistung und der hierfür geschuldeten Vergütung bestehen, welches die wirtschaftliche Abhängigkeit begründet.
Gerade dieses Synallagma besteht im Bereich der belegärztlichen Tätigkeit jedoch nicht, da der Belegarzt seine Vergütung von der jeweis zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung über die Gesamtvergütung seiner ärztlichen Tätigkeit erhält.
Die Hauptlleistungspflicht des Klinikträgers ist, generell gesprochen, die Möglichkeit die stationären Einrichtungen der Klinik zu nutzen. Die hierzu synallagmatische Hauptleistungspflicht des Belegarztes ist es, bei einem entsprechendem Anfall von relevanten Operationen, die notwendigen Anästhesieleistungen lege artis durchzuführen. Da ausschließlich diese beiden Pflichten die synallagmatischen Hauptvertragspflichten darstellen, kann eine wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des § 12 a TVG nicht gegeben sein. Denn die Vergütungspflicht als in der Regel geschuldete Hauptleistungspflicht, ist gerade nicht durch den Partner des Belegarztvertrages zu erfüllen.
Auch kann eine wirtschaftliche Abhängigkeit nicht auf Grund der Tatsache konstruiert werden, dass der Facharzt für Anästhesie nur tätig werden kann, wenn der Klinikträger Anästhesieleistungen im Rahmen von Operationen in der Klinik abruft. Denn dem Gesetz ist ein "Patientenverschaffungsanspruch" im Bereich der belegärztlichen Tätigkeit gerade fremd und der Arzt hat auf Grund seiner Ausübung eines freien Berufs gerade keinen Anspruch auf Beschäftigung durch seinen Vertragspartner.
Dies ergibt sich auch aus der Regelung des § 39 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 BMV - Ä. Dort wird festgelegt, dass die stationäre Tätigkeit des Vertragsarztes nicht das Schwergewicht der Gesamttätigkeit des Vertragsarztes bilden darf und, dass die Genehmigung für die belegärztliche Tätigkeit grundsätzlich nur für ein Krankenhaus ausgesprochen werden kann. Diese Regelungen zeigen die gesetzgeberische Wertung, den betreffenden Arzt trotz seiner Bindung an ein Krankenhaus weiterhin als freiberuflichen Arzt einzuordnen.
Somit ist für die Einordnung des Belegarztes als arbeitnehmerähnliche Person bereits aus arbeitsrechtlicher Perspektive kein Raum.
- Auch aus der krankenhausrechtlichen Sicht kann keine arbeitnehmerähnliche Stellung begründet werden.
Denn die vertragliche Verpflichtung zur Vertretung und zur Aufrechterhaltung einer durchgängigen Versorgung ist nur der Ausfluss des sogenannten kooperativen Belegarztsystems 7, dessen Ziel eine optimal durchgängige und haftungsrechtlich abgesicherte Patientenbehandlung ist und nicht, wie die erste Instanz meinte, ein Argument für eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Somit kann auch aus dieser Verpflichtung heraus keine arbeitnehmerähnliche Stellung des Belegarztes gefolgert werden.
Dass die vertragsärztliche Tätigkeit des Facharztes für Anästhesie in dem niedergelassenen Bereich in seiner Praxis möglicherweise zeitlich eingeschränkt ist, kann die Einordnung als Partei eines Vertrages sui generis ohne arbeitnehmerähnliche Stellung ebenso nicht erschüttern, da die Vertragsfreiheit und das Vertragsarztrecht eine Bindung an einen Klinikträger gestattet.
Praxistipp:
In den jeweiligen Belegarztverträgen der Häuser sollte überprüft und eventuell zukünftig zur Klarstellung ergänzt werden, dass mit dem Belegarzt - unabhängig von dessen jeweiliger Fachrichtung - grundsätzlich weder eine Arbeitnehmerstellung noch eine arbeitnehmerähnliche Stellung begründet wird.
Anschrift des Autors:
Ass. Jur. Christoph Heppekausen
Isar Kliniken GmbH
Prinz Ludwig Str. 6 a
80333 München
1 aus Gründen der sprachlichen Einfachheit umfasst der Begriff beide Geschlechter.
2 Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 12, Reihe 6.1.1,2005 (Ärztliches Personal zum 31.12.2005)
3 Vgl. nur: Genzel in Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl.,§ 90 RdNr. 71; Dolinski, Der Belegarzt, S. 14.
4 Beschluss des LG München I vom 14.02.2007 - Az 9 0 11140/06 (n.v.).
5 BAG vom 17.06.1999, 5 AZB 23/98; AP zu § 17 a GVG, Nr. 39.
6 Vgl. nur Putzo in Palandt, 65. Aufl., Einf. v. § 611 RdNr. 9.
7 Vgl. Bauer, Chefarzt/Belegarztvertrag, Deutscher Ärzteverlag, S. 166 unter Ziffer 6.2.
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