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Die Praxis zeigt, dass immer mehr Ärzte ihre Leistungen auf einer Praxis-Homepage im World Wide Web anbieten. Neben dem Erfordernis, Rechte anderer, wie z. B. Urheberrechte oder standesrechtliche Regeln - auf die Novellierung der MusterberufsO wird in diesem Zusammenhang hingewiesen - im Rahmen ihrer Darstellung zu beachten, sehen sich Ärzte nunmehr zusätzlich mit der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung konfrontiert.
Aufgrund des bereits zum 21.12.2001 in Kraft getretenen Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) sind Ärzte nach § 6 des dort enthaltenen Teledienstegesetzes (TDG) verpflichtet, eine Vielzahl von Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar aufzunehmen.
Hiernach haben Ärzte ihren Namen und die Anschrift ihrer Praxisniederlassung sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation einschließlich der E-Mail-Adresse ermöglichen, aufzunehmen.
Hinzu kommen Angaben über die zuständige Ärztekammer als Aufsichtsbehörde sowie gegebenenfalls zusätzlich die kassenärztliche Vereinigung bei Vertragsärzten.
Weiterhin bedarf es der Angabe der gesetzlichen Berufsbezeichnung (Arzt/Facharzt) und des Staates, indem die diese verliehen wurde. Ebenfalls ist die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (BerufsO der jeweiligen Landesärztekammer) und wie diese zugänglich sind, aufzunehmen, wobei hier idealerweise eine unmittelbare Verknüpfung der Vorschriften mit einem Hyperlink erfolgt. Soweit eine Partnerschaft besteht, die im Partnerschaftsregister eingetragen ist, sind auch diese Angaben nebst Registernummer ebenso aufzunehmen, wie eine eventuelle Umsatzsteueridentifikationsnummer.
Um etwaigen Bußgeldern bis zu einer Höhe von € 50.000,- zu entgehen, ist zusätzlich empfehlenswert, bereits auf der Startseite die vorgenannten Angaben über einen gut sichtbaren Link "Impressum" zugänglich zumachen. Das Oberlandesgericht München hat diesbezüglich bereits entschieden, dass eine Kennzeichnung mit "Kontakt" nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge (Urteil vom 26.07.2001, Az. 29 U 3265/01). Da jedenfalls in der Presse schon von den ersten Abmahnwellen gegen Ärzte berichtet wird, ist nunmehr nach Ablauf der "Schonzeit" eine kurzfristige Umsetzung dieser Pflicht dringend angezeigt.
Beispiel für ein Impressum nach § 6 TDG:
Dr. med. Rufus Nierenstein
Facharzt für innere Medizin
Gallenstr. 13
40212 Düsseldorf
Tel.: 0211-456789
Fax: 0211-456788
E-Mail: info@dr-nierenstein.de
Zuständige Ärztekammer als Aufsichtsbehörde:
Ärztekammer Nordrhein www.aekno.de
Zuständige kassenärztliche Vereinigung:
KV Nordrhein: www.kvno.de
Berufsordnung:
www.aekno.de/htmljava/frameset_html.asp?typ=c&seite=berufsordnung.htm
Die Berufsbezeichnung Arzt, Promotion zum Dr. der Medizin,
Facharztanerkennung zum Facharzt für innere Erkrankungen
wurden in Deutschland (Universität Mainz) verliehen
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