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Werbung oder Information?


Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt

Die technischen Möglichkeiten der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen im Internet sind vielfältig und wachsen fast täglich. Gewerbliche Anbieter präsentieren zunehmend ihre Produkte und Dienstleistungen auf mehr oder minder originellen Homepages und bieten ihren möglichen Kunden an, diese auch übers Internet in Anspruch zu nehmen.

Die Vorteile des Internets für den gewerblichen Anbieter liegen in - im Vergleich zu sonstigen Werbemaßnahmen - geringen Kosten einerseits und hohem Verbreitungsgrad andererseits. Nicht verkannt werden darf zudem, dass die attraktive Zielgruppe der sog. Computergeneration am besten übers Internet erreichbar ist und dass dort geradezu eine Erwartungshaltung dahingehend besteht, bei einem Anbieter eine Homepage vorzufinden. Doch nicht nur die Werbung steht bei der Präsentation im Internet im Vordergrund. Der potentielle Kunde seinerseits nutzt das Internet, um sich zu informieren.

Das Internet hat sich damit in der Geschäftswelt neben den klassischen Medien als Plattform Werbung einerseits und Information andererseits etabliert. Auch für unternehmerisch denkende Ärzte und Zahnärzte ist das Internet deshalb von Interesse.

Der Arzt oder Zahnarzt, der das Internet für die Darstellung seiner Praxis nutzen möchte, unterliegt jedoch rechtlichen Grenzen, die sich insbesondere aus den Berufsordnungen, dem Heilmittelwerbegesetz, dem Wettbewerbsrecht aber auch aus den Versorgungsverträgen mit den gesetzlichen Krankenkassen ergeben. Zulässig sind danach insbesondere:

Berufsordnung:

  • nur sachliche Information im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen, dabei maximal drei Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
  • organisatorische Hinweise zur Patientenbehandlung, also Hinweise auf Sprechstunden, Telefon, Praxislage, Parkplätze etc.

Heilmittelwerbegesetz

  • keine Wiedergabe von Krankengeschichten
  • keine Abbildungen in Berufskleidung, keine Abbildungen zusammen mit Patienten, Vorher-Nachher-Bilder,
  • keine fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen
  • keine Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben

Versorgungsverträge

  • keine Bewerbung von Kassenleistungen oder deren Kostenübernahme

Bereits bei der Erstellung einer Homepage sollten diese Grenzen beachtet werden. Im Zweifel sollte fachlicher Rat eingeholt werden. Andernfalls können Ordnungsgelder verhängt oder die Sperrung der Homepage bis zur Beseitigung der beanstandeten Inhalte untersagt werden.

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