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Vertragsarztsitz nicht mehr steuerlich abschreibbar!


Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt

Die Finanzverwaltung in Koblenz hält bei einem Praxiserwerb den Vertragsarztsitz selbst für nicht mehr steuerlich abschreibbar. Dieser Einschätzung folgen immer mehr andere Finanzämter bei der steuerlichen Veranlagung von Käufern einer Praxis, die (auch) für den Vertragsarztsitz einen Kaufpreis entrichtet haben. Die Finanzämter werden in derartigen Fällen davon ausgehen, dass der Kaufpreis lediglich oder überwiegend für den Vertragsarztsitz gezahlt wurde. Argumentativ kann dieser Annahme der Finanzverwaltung entgegen gesetzt werden, dass neben dem Vertragsarztsitz der Patientenstamm nebst Inventar der Praxis erworben wurde und zumindest insoweit von der Möglichkeit einer Abschreibung auszugehen ist. Gleichwohl sind diese Umstände durch Vorlage geeigneter Unterlagen und entsprechende Nachweise dazulegen. Im Einzelnen wird es auf die Begründung des Finanzamtes ankommen, wie sie sich aus dem entsprechenden Steuerbescheid ergeben wird.

Verfahrensrechtlich ist dazu zu raten, innerhalb der Rechtsmittelfrist Einspruch gegen den entsprechenden Steuerbescheid einzulegen. Ansonsten erwächst dieser in Bestandskraft und kann nach Ablauf der Frist nicht mehr angefochten werden, unabhängig davon, ob die Einwendungen berechtigt sind.

Es empfiehlt sich deshalb auf die Einhaltung der Rechtsmittelfristen zu achten.

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