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Die Finanzverwaltung in Koblenz hält bei einem Praxiserwerb den Vertragsarztsitz
selbst für nicht mehr steuerlich abschreibbar. Dieser Einschätzung folgen immer mehr
andere Finanzämter bei der steuerlichen Veranlagung von Käufern einer Praxis,
die (auch) für den Vertragsarztsitz einen Kaufpreis entrichtet haben.
Die Finanzämter werden in derartigen Fällen davon ausgehen, dass der Kaufpreis
lediglich oder überwiegend für den Vertragsarztsitz gezahlt wurde.
Argumentativ kann dieser Annahme der Finanzverwaltung entgegen gesetzt werden,
dass neben dem Vertragsarztsitz der Patientenstamm nebst Inventar der Praxis
erworben wurde und zumindest insoweit von der Möglichkeit einer Abschreibung
auszugehen ist. Gleichwohl sind diese Umstände durch Vorlage geeigneter Unterlagen
und entsprechende Nachweise dazulegen. Im Einzelnen wird es auf die Begründung des
Finanzamtes ankommen, wie sie sich aus dem entsprechenden Steuerbescheid ergeben wird.
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