Der Chefarzt und die Steuer
|
Dirk R. Hartmann
Rechtsanwalt
|
Das höchste deutsche Finanzgericht - der Bundesfinanzhof (BFH) - hat in einer Entscheidung vom 05.10.2005 ( Az.: VI R 152/01) die langjährige Praxis der Finanzverwaltung zur Steuerbarkeit von wahlärztlichen Leistungen gebrochen. Der Chefarzt, der ein eigenes Liquidationsrecht in Bezug auf diese Leistungen hatte, hat diese bisher als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit versteuert. Nunmehr können diese Leistungen als unselbstständige Einkünfte angesehen werden, für die der Krankenhausträger Lohnsteuer abzuführen hat.
1. Entscheidung des BFH
Häufig erhält der Chefarzt mehrere Arten von Vergütung. Zunächst wird ihm ein Gehalt für seine ärztliche Tätigkeit durch den Krankenhausträger gezahlt. Darüber hinaus werden ihm oft ein Liquidationsrecht für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen oder eine Nebentätigkeitserlaubnis für ambulante ärztliche Leistungen eingeräumt.
Steuerlich wurden diese Einkünfte bisher unterschiedlich behandelt. So wurde für das Gehalt durch den Träger des Krankenhauses Lohnsteuer abgeführt. Der Chefarzt hat demgegenüber seine Einkünfte aus den gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen und aus der ambulanten Behandlung von Patienten als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit versteuert.
Mit der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 05.10.2005 (Az. VI R 152/01) wurde diese Praxis jedoch aufgegeben. Nach Auffassung des Gerichtes kommt es für die Frage der Steuerbarkeit der Einkünfte aus wahlärztlichen Leistungen nunmehr auf eine Einzelfallprüfung an. In steuerlicher Sicht kann der Chefarzt wahlärztliche Leistungen sowohl selbstständig als auch unselbständig mit unterschiedlichen steuerlichen Folgen erbringen.
Für die Frage der Einordnung als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit einerseits oder unselbständiger Tätigkeit andererseits kommt es auf die Tatbestandsmerkmale der Unternehmerinitiative und des Unternehmerrisikos an. Insoweit wird geprüft, inwieweit der Chefarzt in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden ist. Hier ist bedeutsam, ob der Chefarzt die wahlärztlichen Leistungen mit Geräten und sonstigen Einrichtungen des Krankenhauses erbringt und ob ihm die Möglichkeit bleibt, neue diagnostische und therapeutische Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Maßnahmen, die Mehrkosten verursachen, einzuführen. Im Zusammenhang mit der Urlaubsregelung kommt es zudem darauf an, ob Unterschiede zwischen den allgemein geschuldeten ärztlichen Leistungen einerseits und den wahlärztlichen Leistungen andererseits bestehen. Gleichartige Vertretungsregelungen sprechen gegen das Tatbestandsmerkmal des Unternehmerrisikos.
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob es bei den mit den Patienten im Rahmen der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen geschlossenen Verträgen speziell auf die Leistung des Chefarztes ankommt oder darüber hinaus auf die Leistungen aller liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses im Übrigen. Letzteres spricht gegen das Tatbestandsmerkmal der Unternehmerinitiative. Ebenso der Umstand, wenn es dem Chefarzt gestattet ist, gegenüber Patienten eine wahlärztliche Tätigkeit abzulehnen.
Weiteres Kriterium ist die Frage der Risikotragung in Bezug auf einen Forderungsausfall. Übernimmt das Krankenhaus die Einziehungen der Forderun-gen und muss der Chefarzt bei einem Forderungsausfall nach den dienstvertraglichen Regelungen keinerlei Abgaben an das Krankenhaus für Kostenerstattung, Vorteilsausgleich und Einzug entrichten, so spricht dies gegen das erforderliche Merkmal des Unternehmerrisikos.
2. Checkliste:
Zusammenfassend ergibt sich damit für die Prüfung folgende Checkliste:
- Art und Umfang der Einbindung in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses;
- Möglichkeit der Einführung neuer diagnostischer und therapeutischer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden;
- Urlaubs- und Vertretungsregelungen;
- Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung;
- Möglichkeit, die Einbringung von Leistungen abzulehnen;
- Risikoverteilung in Bezug auf Forderungsausfälle;
- Umstände des Einzelfalls.
3. Praxis der Krankenhäuser
Die Träger der Krankenhäuser setzen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes bereits dergestalt um, dass sie generell auf die Einkünfte des Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen Lohnsteuer abführen. Dies obwohl der Bundesfinanzhof gerade nicht entschieden hat, dass die Liquidationseinnahmen aus wahlärztlichen Leistungen immer als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit anzusehen sind. Hinter dieser Handhabung der Krankenhausträger steht vermutlich die Sorge der Haftung für die unterbliebene Abführung von Lohnsteuer, da der Träger in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber nach § 38 Abs. 3 EStG verpflichtet ist, die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer einzubehalten und an die Finanzverwaltung abzuführen.
Zwar kann der Arbeitgeber im Fall der Nachentrichtung von Lohnsteuer vom Arbeitnehmer Ersatz verlangen (Müller, DB 81, 2172; Schaub, Arbeitsrechthandbuch, 8. Auflage, § 71, Rdnr. 14 mbM). Dennoch werden die Kranken-hausträger im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Risiken aus einer Lohnsteueraußenprüfung von vornherein das Interesse haben, die Risiken zu verringern. Sie werden somit im Zweifel Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
4. Konsequenzen
Rein praktisch stellt sich für den Chefarzt damit die Frage von Konsequenzen, insbesondere dann, wenn der Krankenhausträger Lohnsteuer abführt.
Im Hinblick auf seine bisherigen Betriebsausgaben aus wahlärztlicher Tätigkeit hat der Chefarzt zu prüfen, ob diese künftig als Werbungskosten geltend gemacht werden müssen oder weiterhin der bisherigen selbstständigen Nebentätigkeit in Bezug auf ambulante Leistungen zuzuordnen sind.
Ferner ist im Hinblick auf die etwaige Festsetzung von Steuervorauszahlun-gen und die durch die Änderung der Einkunftsart geringeren Geldeingänge zu prüfen, ob ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen in Betracht kommt.
Außerdem stellt sich bei Chefärzten, die ihre wahlärztlichen Leistungen selbst einziehen, die Frage, wie hier der Arbeitgeber die Lohnsteuer abführen kann. Dies kann entweder durch eine Übertragung des Liquidationsrechtes auf den Arbeitgeber erfolgen oder dadurch, dass der Chefarzt dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Lohnsteuer zur Verfügung stellt, gegebenenfalls unter Verrechnung auf seine Bezüge im Übrigen.
|